Vorkaufsrecht für Mieter in Eigentumswohnung

… Hat der Mieter einer Eigentumswohnung ein Vorkaufsrecht, wenn das in seinem Mietvertrag handschriftlich festgehalten wurde oder muss ein Vorkaufsrecht notariell beurkundet sein? Eine Eigentumswohnung soll verkauft werden. Mieter und Vermieter verhandeln über den Preis und die Konditionen. Bis auf Kleinigkeiten im Kaufvertrag ist alles klar. Zwei Tage vor Beurkundung des Kaufvertrags teilt der Vermieter/Verkäufer mit, dass die Wohnung an jemand anderen verkaufen wird. Wenn sich der derzeitige Mieter die Wohnung schnell sichern will, soll er eine Reservierungsgebühr in Höhe von 20.000 € zahlen und zu andere Bedingungen (Übernahme einer anstehenden Sonderumlage etc.)und höherem Preis kaufen, als im bereits bestehenden Entwurf des Kaufvertrags vereinbart wurde. Die Wohnung wird nun an die dritte Person verkauft. Ist der Verkäufer dem Mieter bzw. „geprellten“ Käufer gegenüber nun verpflichtet auf Anforderung den Kaufvertrag mit der dritten Person vorzulegen? Kann der derzeitige Mieter nun sein Vorkaufsrecht ausüben? Gilt hier das 2monatige Vorkaufsrecht ab Vorliegen des neuen Kaufvertrags mit der dritten Person? Hat der „geprellten“ Käufer das Anrecht auf Vorlage des Kaufvertrags mit der dritten Person oder reicht die Mitteilung per Mail, dass ein andere Käufer zu den Bedingungen xy kauft? In einer Mail kann ja theoretisch alles Mögliche stehen und im Kaufvertrag etwas ganz anderes.

Wurde in einem Mietvertrag ein Vorkaufsrecht vereinbart, ist es unwirksam, wenn es nicht notariell beurkundet wurde. Es kann auch sein, dass nicht nur die entsprechende Klausel, sondern der gesamte Mietvertrag unwirksam ist, dann nämlich, wenn durch das Vorkaufsrecht Investitionen des Mieters gesichert werden sollten und es damit für den Mieter eine wesentliche Bedeutung hatte. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.03.2003, Az. I 24 U 100/1)

Gruß elmore

Danke elmore. Dann sieht es in diesem Fall wohl schlecht für den Mieter aus.