Vorkaufsrecht für Mietwohnung in Deutschland

Gibt es ein Vorkaufsrecht bei einer bewohnten Mietwohnung für den Mieter? Wenn ja, kann der leer ausgegangene Mieter Schadeneratz geltend machen? Ggf. in welcher Höhe? Muß der Mieter über den Verkauf im Vorfeld informiert werden oder reicht es den Mieter vor vollendete Tatsachen zu stellen?

Wie sollte zweckmäßiger Weise mit dem Mietvertrag umgegagen werden. Muß ein neuer Mietvertrag erstellt werden oder reicht eine formlose schriftliche Eigentümer Anerkennungsbestätigung? Die Frage ist vermutlich besonders im Hinblick auf die zeitlich gestaffelten Pflegearbeiten an der Wohnung nach Einzug interessant.

Danke

Danke

Warum stellt man die Frage zweimal?

Gruß

BHShuber

Moin,

es ist leider Mode geworden, Fragen mindestens zweimal zu stellen.

Vermtl. hoffen die Fragenden, dass dadurch eher Antworten kommen, zumal meist die Überschrift ein klein wenig anders ist, der Inhalt ist fast immer identisch.

Gruß Volker

Das Frage würde ich auch gern wissen. Passiert dies, wenn man per EMail antwortet?

1 Like

Hallo, „abc0“
das Thema ist nicht ganz einfach zu beantworten. Doch im Internet gibt es dazu genügend Anhaltspunkte, die man sich ruhig einmal durchlesen sollte. Zunächst hier unter www.vorkaufsrechtmieter.com, dann im BGB § 577, sowie div. Rechtsurteile.
In einem von mir persönlich vor Gericht vertretenen Fall wurde das Recht abgesprochen, da im Mietvertrag keinerlei Klausel dafür erfaßt worden war. Ein grundsätzliches Recht gibt es jedenfalls nicht.

MfG Waldi64

Hallo abc0,
ja es gibt für den Mieter ein Vorverkaufsrecht. Schadensersatz kann nicht geltend gemacht werden.
Der Mieter muß über den Verkauf informiert werden.
Der Mietvertrag muß vom neuen Eigentümer übernommen werden.
L. G.
Heike

Hallo,

also meiner Meinung nach besteht kein Vorkaufsrecht, es sei denn es gäbe eine gesonderte Vereinbarung, dass vor einem Verkauf der Mieter informiert werden muss bzw. ihm die Möglichkeit gegeben werden soll, mitzubieten. Letztendlich hat der Eigentümer immer das Recht, sein Eigentum so zu verkaufen, wie er möchte.

Der Mietvertrag bleibt wie er ist. Er muss nicht neu geschlossen werden. Der neue eigentümer muss ihnen seine Adresse und die neuen Kontodaten übermitteln.

Die bisher geleisteten Vorauszahlungen für Betriebskosten muss der neue Eigentümer übernehmen.  Es gibt dabei eine zeitliche Teilung: Forderungen, Gutschriften oder Nachzahlungen, die vor dem Eigentumswechsel fällig geworden sind, muss der Voreigentümer regulieren.  Danach fällig gewordene Forderungen kann der Käufer beanspruchen. Fällig heißt es wurde eine Abrechnung erstellt und eine Forderung oder Gutschrift festgestellt.

Lesen Sie zum Beispiel unter http://www.focus.de/immobilien/mieten/tid-9422/wohnu… noch einmal nach

Mit freundlichen Grüßen Elfriede

Huhu,

das Vorkaufsrecht würde mich aber Interessieren wo dieses Steht.

anmerkung o.t.
www.vorkaufsrechtmieter.com

der besitzer dieser seite sollte dringend ein impressum anlegen, damit sie wenigstens den anschein von seriosität erweckt. und der text ist sowas von gestelzt…
in dieser form würde ich als betroffener sicherheitshalber keinen pfifferling auf die dortigen informationen geben.