Bei der Umwandlung von Wohnungen in Eigentumswohnungen haben die zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung lebenden Mieter ein
gesetzliches Vorkaufsrecht. Mal angenommen, ein Mieter hätte eine Abfindungsvereinbarung
geschlossen, nach der er 3 Monate nach dem Verkauf gegen eine
Geldzahlung freiwillig auszieht. Wie sähe es für einen solchen fiktiven Mieter eigentlich mit dem Vorkaufsrecht aus? Hätte er mit der Auszugsvereinbarung sein Vorkaufsrecht verwirkt oder könnte er trotzdem noch das Vorkaufsrecht wahrnehmen? Schließlich könnte der Verkäufer ja bei den Verhandlungen mit einem anderen Interessenten noch unter den Preis gehen, den er vom fiktiven Mieter verlangt hat.
Hallo Stefan.
Wie sähe es für einen solchen
fiktiven Mieter eigentlich mit dem Vorkaufsrecht aus? Hätte er
mit der Auszugsvereinbarung sein Vorkaufsrecht verwirkt oder
könnte er trotzdem noch das Vorkaufsrecht wahrnehmen?
Das Vorkaufsrecht kann gem. § 577 Abs. 5 BGB nicht zum Nachteil des
Mieters ausgeschlossen werden. Entsprechend gehe ich davon aus, dass
eine solche Abfindungsvereinbarung daran nichts ändern kann.
Schließlich könnte der Verkäufer ja bei den Verhandlungen mit
einem anderen Interessenten noch unter den Preis gehen, den er
vom fiktiven Mieter verlangt hat.
Den dahinterstehenden Gedankengang vermag ich nicht ganz zu erfassen.
Klar ist wohl nur, dass der Mieter nicht sowohl das Vorkaufsrecht als
auch die Abfindungsvereibarung in Anspruch nehmen kann…
Gruß - Jaschiii
Hallo Jaschiii,
vielen Dank für die schnelle Antwort und den Hinweis auf § 577 BGB. Demnach kann man tatsächlich erstmal abwarten, was letzlich für ein Preis zustande kommt. Nach einer Information vom Berliner Mieterbund kann man nicht im Voraus auf sein Vorkaufsrecht verzichten - und damit erst recht nicht mit einem Abfindungsvertrag, in dem ein Verzicht auf ein Vorkaufsrecht nicht aufgeführt ist.
Viele Grüße
Stefan.