Vorkaufsrecht - Überbieten möglich?

Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei folgender fiktiver Fall bei dem ich Ihre geschätzte Hilfe bräuchte:

Herr A möchte sein Haus verkaufen.
Herr B wohnt in diesem Haus und hat ein eingetragenes Vorkaufsrecht.
Herr C möchte dieses Haus ebenfalls kaufen.

Angenommen Herr A möchte 100.000 Euro für das Haus und fragt Herrn B und C und Herr B ist bereit das Geld zu bezahlen, kann dann Herr C einfach Herrn B überbieten oder muss dann Herr A die zu Anfang geforderte Summe akzeptieren?

Sofern es möglich ist Herr B immer wieder zu überbieten worin besteht dann überhaupt der Sinn in einem Vorkaufsrecht?

Vielen Dank für jede Antwort!

Hallo,

das Vorkaufrecht bedeutet, dass der Rechtsinhaber in den Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer eintreten kann, zu den Bedingungen die die Beiden vereinbart haben.

spirch A und C machen einen vertrag, dieser wird dann B vorgelegt, dieser kann entscheinden, ob der in diesen Eintreten möchte oder nicht. Extrawurst gibt es da keine.

und kauft das Haus für 100.000, dann können sich ja Interessent C, D und E gar nicht mehr auf eine wesentlich höhere Summe hochbieten?

Wenn das Haus verkauft ist, kann man nicht mehr höher bieten. Das hat aber nichts mit dem Vorkaufsrecht zu tun. Sondern damit, dass das Haus verkauft.

Ein Überbieten oder hochsteigern des Preises beim Verkauf ist ja dann gar nicht möglich!?

Doch, natürlich: Vor dem Verkauf können C, D und E sich nach Lust und Laune überbieten und hochsteigern. Und der Verkäufer kann auch mit jedem der drei einen Kaufvertrag zu jedem beliebigen Preis machen - der Vorkaufsberechtigte kann sich dann lediglich entscheiden, genausoviel zu zahlen und in den Kaufvertrag einzusteigen.

Gruß,
Max

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Hallo!

Wie schon erklärt, es besagt nur, man muss das Haus zum Kauf angeboten bekommen bzw. kann in einen schon abgeschlossenen Vertrag mit einem Dritten einsteigen.
Der Vertrag ist dann unwirksam, der Dritte hat das Nachsehen.

Er kann dann nicht mehr höherbieten. Der einmal ausgehandelte Preis aus dem Vertrag gilt.

Aber der Hausbesitzer kann natürlich vorher mit Interessenten jeden Preis aushandeln der erzielbar ist. Den bekäme der Hausverkäufer immer, der ist ihm sicher.
Entweder vom eigentlichen Vertragspartner oder vom Vorkäufer, wenn der in Vertrag eintreten will.

MfG
duck313

Also schon einmal ein dickes Danke für die Antworten!
Nur dass ich es richtig verstehe, dem Verkäufer entstehen durch ein Vorkaufsrecht seines Mieters ja ganz erhebliche Nachteile!?
Ein Überbieten oder hochsteigern des Preises beim Verkauf ist ja dann gar nicht möglich!?
Angenommen Interessent C vereinbart mit Verkäufer A 100.000€ und Mieter B nutzt sein Vorkaufsrecht und kauft das Haus für 100.000, dann können sich ja Interessent C, D und E gar nicht mehr auf eine wesentlich höhere Summe hochbieten?
Grüsse