Hallo Ihr Wissenden!
Folgender hypothetischer Fall: Wohneigentum A hat im Grundbuch stehen:
"50/100 Miteingetumsanteil an dem Grundstück blablabla
… für jeden Miteingetumsanteil ist ein Grundbuchblatt angelegt
der hier eigentragene Miteigentumsanteil ist durch die zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt;
Veräußerungsbeschränkung: Zustimmung durch den anderen Miteigentümer;
Ausnahme: Veräußerung an Ehegatten, an Verwandte gerader Linike, durch Konkursverwalter, durch Zwangsvollstreckung
wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums Bezugnahme auf Bewilligung (Daten vom Notariatsvertrag)"
In diesem Notariatsvertrag ist ferner geregelt: „Die Miteigentümer sind kraft Vereinbarung nach § 10 WEG schuldrechtlich gegenseitig zum Vorkauf bereichtigt bei allen Verkaufsfällen (§§ 504 ff. BGB).“
Nehmen wir jetzt folgenden Fall an: Der Miteigentümer ist erst vor kurzem verstorben und hat ein handschriftliches Testament hinterlassen, dass eine Person X zum Alleinerben bestimmt. Dieses Testament ist auch schon beim Nachlassgericht eingereicht worden, bisher gab es aber noch keinen Termin für die Testamentseröffnung. Gleichzeitig versucht der andere Miteigentümer, gezwungen durch finanzielle Schwierigkeiten, eben dieses Miteigentum zu veräußern.
Wie verhält es sich nun mit den Fristen bezüglich des Vorkaufsrechts bzw. ist es theoretisch denkbar, dass der Verkauf jetzt besonders vorangetrieben wird, weil er jetzt quasi in einen rechtsleeren Raum fällt, solange das Grundbuch noch nicht umgeschrieben ist?
Woher weiß eigentlich der beurkundende Notar von dem Vorkaufsrecht - muss er sich die im Grundbuch erwähnte Urkunde zeigen lassen?
Vielen Dank für Eure Hilfe und viele Grüße
Sahne