Hallo,
folgende Situation: Ein Zweifamilienhaus mit 2 Besitzern A und B.
B hat ein Vorkaufsrecht für Wohnung A.
A will die Wohnung verkaufen und hat auch schon einen notariellen Vorvertrag mit einem potentiellen Käufer C gemacht. B macht von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch und soll jetzt die Notarkosten für den Vorvertrag mit dem Käufer C bezahlen.
Ist das richtig? Es kann doch nicht das Problem von B sein, dass A mit C einen Vorvertrag gemacht hat? Vor allem da ein notarieller Vorvertrag meiner Meinung nach nicht notwendig gewesen wäre.
Wie seht ihr das?
Gruß
Andreas
Hallo,
wenn B vorab informiert wurde, dass A verkaufen will und B sein Vorkaufsrecht angemeldet hat, sind die Notarkosten natürlich nicht zu bezahlen.
Wenn B jedoch über den Verkauf informiert wurde, und von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machte, sich dann dies jedoch überlegte und „nachträglich“ das Vorkaufsrecht beanspruchte, hat er m.E. die Kosten zu tragen.
Schönen Tag noch.
Hallo,
danke für die schnelle Antwort.
B war über die allgemeine Verkaufsabsichten informiert und hat von seiner Absicht vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen, A nicht informiert.
Warum auch, es waren ja noch keine konkreten Käufer da, noch waren Preise und Termine bekannt.
Erst als der Vorvertrag von A und C geschlossen war, hat der Notar B darüber informiert und B von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht.
Hier scheint mir einiges durcheinander gekommen zu sein: einen notariellen VOR-Vertrag gibt es nicht. Das ist ein ganz normaler notarieller Kaufvertrag. Und der gehört zum üblichen Procedere: A und C schließen den Kaufvertrag, in den B - wenn er sein Vorkaufsrecht ausübt - anstelle von C eintritt. Damit wird B Vertragspartner (Käufer) und muss natürlich auch die entsprechenden Kosten für den Notarvertrag übernehmen. Diese wären ihm als Käufer bei einem Vertrag ohne Vorkaufsrecht ja auch entstanden.
Der Vertrag zwischen A und C war im übrigen nötig, denn anders kann ein Vorkaufsrecht nicht einsetzen: erst wenn dieser Vertrag beurkundet ist, kann der Vorkaufsberechtigte sein Recht geltend machen. (Sonst wäre es ein Leichtes für den Verkäufer, den Vorkaufsberechtigten mit einem fingierten Kaufinteressenten preislich über den Tisch zu ziehen.)
Gruß florestino