Vorkaufsrecht

Hallo zusammen,

angenommen ein Mieter A erhält ein Kaufangebot seines Vermieters B. Dieser ist eine GmbH & Co KG und der 2. Besitzer der Wohnung. Der 1. Besitzer=GmbH & Co KG=ehemaliger Bauträger C bat dem Mieter auch vor Jahren die Whg. zum Kauf an. C teilte A später einst mit, dass das Mietverhältnis von C in B übergeht.

angenommen, A ist an dem Kauf interessiert:

  • Hat A prinzipiell das gesetzliche Vorkaufsrecht nach BGB, trotz der 2 verschiedenen Besitzer und trotz des bereits 1. Kaufangebotes von C an A?
  • Muss A dieses bereits an B nach Kaufangebot von B an A aussprechen, wenn er an dem Kauf interessiert ist?
  • Kann A mit der Aussprache seines Vorkaufsrechts warten, bis B die Wohnung auf den Markt stellt oder/ und an einen Dritten E verkauft?
  • ist B dann verpflichtet A von dem Kaufvertragsinhalt mit E zu unterrichten?
  • kann A dann sein Vorkaufsrecht ausüben und in den Vertrag zwischen B und E eintreten?
  • ab wann gilt für A die 2 Monatsfrist für sein Vorkaufsrecht?

Hat also A in diesem hypotetischen Fall alle Rechte auf seiner Seite?

Herzlichen Dank.

Zusatz zu diesem Artikel
Eine Interpretation des Gesetzestextes lautet auf:
„Sofern sich ein Vermieter dazu entschließt, aus einer Mietwohnung eine Eigentumswohnung zu machen, so hat der bisherige Mieter per Gesetz ein automatisches Vorkaufsrecht. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine bereits als Eigentumswohnung deklarierte Wohnung bisher vermietet wurde und zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt verkauft wird.“

Wie ist der letzte Satz zu verstehen? Ist der Vermieter nicht per se immer Eigentümer, sodass der letzte Satz also eigentlich überflüssig wäre? Oder andersherum gefragt: wann hätte der Mieter laut dieser Interpretation kein Vorkaufsrecht?

Morgen

Mietwohnung eine Eigentumswohnung zu machen, so hat der
bisherige Mieter per Gesetz ein automatisches Vorkaufsrecht.

Eigentumswohnung bedeutet, dass der Vermieter des Objektes einzelne Wohnungen Verkauft, nicht aber das Gebäude und das Grundstück.

Dies gilt jedoch nicht, wenn eine bereits als Eigentumswohnung
deklarierte Wohnung bisher vermietet wurde und zu einem
beliebigen späteren Zeitpunkt verkauft wird."

Wohnt der Mieter schon im Vermieteten Wohneigentum und diese wird an eine andere Person verkauft besteht für den Mieter kein Vorkaufsrecht.

Wie ist der letzte Satz zu verstehen? Ist der Vermieter nicht
per se immer Eigentümer, sodass der letzte Satz also

Nein Vermieter kann auch Besitzewr der sache sein und diese Vermieten.

sprich Haus gehört A und A lässt das Haus von Verwaltung B Betreuen, dann schließt B den Mietvertrag ab.

Oder andersherum gefragt: wann

hätte der Mieter laut dieser Interpretation kein
Vorkaufsrecht?

Kein vorkaufsrecht hat der Mieter wenn er bereits in einer Vermieteten Eigentumswohnung Wohnt. Das vorkausrecht steht den Mieter nur dann zu, Wenn die Wohnung erstmalig in einer Einentumswohnung umgewandelt wird.

Aber auch nur dann, wenn der Käufer des Wohneigentum nicht mit den Verkäufer in Familiären (z.B. Geschister) Zusammenhang oder in gleichen Haushalt (ehelichen Gemeinschaft)lebt.

Hallo SpanishWoman,

die Antwort von Naseweis ist voller Fehler, besser also vergessen.

Um deine Frage kurz zu beantworten:

Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters aus § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB kann nur bei dem ersten Verkauf nach Umwandlung in Wohnungseigentum bestehen. (aus dem Leitsatz des BGH, Urteil V ZR 269/06 vom 22.06.07)

Gruß

Joschi

Ja und was soll daran falsch sein?

Ja und was soll daran falsch sein?

Hm, ich habe Probleme auch nur einen richtigen Satz zu finden. Also kurz gesagt alles.

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Fehler anprangern ohne diese Benennen zu Können ist schon erbärmlich und ist alles andere als der Sache dienlich.