Hallo kann mir bitte jemand erklären in welchen Fällen die Städte und Gemeinde ein gestzliches Vorkaufrecht haben.
Habe ein Flurtück gekauft und nun möchte die Gemeinde auf Grund des niedrigen Kaufpreises das Vorkaufsrecht wahr nehmen, finde das gelinde gesagt eine große Schweinerei.
Ein dierktes vorkaufrechtgrund nach §§ 24 ff BauGB
ist für mich nicht zu erkennen auch kein Denkmalschutz und kein Biotop.
Jetzt schon Dankeschön für Ihre Antwort
mfg.
hansjörg
Hallo Jäckel,
hört sich nach Stress an! Tipp: Grundbuch und Kaufvertrag nachlesen, Notar auf Hinweisungspflicht
aufmerksam machen, das sind die ersten Schritte von sehr vielen Schritten die fogen könnten, viel Erfolg,
m. sari, Dipl. Sachverständiger Gutachter, dein homeoundjulia.de Team
Die Gemeinde kann in den Fällen ihr gesetliches vorkaufsrecht ausüben, in denen für den Erwerb eines Grundstückes öffentliches Interesse, z.B. der Bau eines geplanten Kindergartens o.ä., besteht, welches durch einen vorher gefaßten Beschluß des Gemeinderates festgestellt wurde. Nur wegen des vermeintlich günstigen Preises hat die Kommune kein Recht auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes. Solche Beschlüsse sind in der Regel dem Grundstückseigetümer aber schon vor der Beschlußfassung bekanntgemacht worden. Ihre Argumentation des günstigen Kaufpreises ist in keiner Weise Stichhaltig! Die Ausübung des Vorkaufsrechtes wäre dann anfechtbar. Es stand Ihnen wie dem Verkäufer frei, einen völlig übersetzten Kaufpreis zu vereinbaren. Sie hätten dann im nachhinein über die Gestaltung einer zweiten Treuhandurkunde bei einem nicht ortsansässigen Notar immer noch eine Teilrückerstattung des Kaufpreises für einen Ihrer Phantasie freien Grund vereinbaren können. Hätte die Kommune in soilchem Falle vom Recht Gebrauch gemacht, so wäre für beide Beteiligten die Angelegeenheit finanziell segensreich verlaufen. Es scheint, Sie haben die Frage etwas verspätet oder unter falschen Vorzeichen gestellt!
sorry! Kenn’ mich nicht aus! Kann Dir nicht helfen!