Vorl. Entzug §111,§69a auf Sperrfrist anrechnen?

1,25 o/oo , 12 Monate Sperrfrist .
STA will Zeit der vorläufigen Entziehung (§111 /§69) nicht anrechnen
.
KEIN Unafall, KEINE Auffälligkeiten, KEIN Ärger-machen nach Abnahme
d. FS . ! War Routinekontrolle o. Anschiss .

Letzte Verurteilung 2001, jedoch nicht wegen Alkohol sondern fahren
o.Fahrerlaubnis. Seit März 2002 Führerschein und KEINE
Auffälligkeiten.

Frage : Kann man die Anrechnung verweigern ?

k.s.o.a.n. (owt)
AKüFiBw?

Hallo.
Niemand bekommt ein „Sperrfristkonto“, das wenn es voll ist, man keine Sperre mehr bekommen kann, bzw die alte Sperrzeit mit verrechnet wird.
Neuer Verstoss = neue Sperre in voller Länge.
Gruss Peter

Hallo Peter .
Ich hatte Antworten von Leuten erwartet , die wenigstens wissen wovon sie reden ;-deine Antwort hat jedenfalls NULL mit der gestellten Frage zu tun !!!

Es steht doch KLAR in meiner Anfrage :

"1,25 o/oo , 12 Monate Sperrfrist .
STA will Zeit der vorläufigen Entziehung (§111 /§69) nicht anrechnen .Frage : Kann die STA die Anrechnung verweigern ? "

ZITAT : Peter , dein gerede von SPERRFRISTKONTO ist deshalb auch völliger Blödsinn und absolut unangebracht.

Hallo Harry,

du solltest zunächst mal deine Frage so stellen, dass sie jedermann verstehen kann. Sachverhalte im Stenographiestil reizen nicht sonderlich zur Beantwortung.

Der StA kann alles mögliche in den Strafbefehl aufnehmen, solange es mit der StPO vereinbar ist. Darunter fällt auch das Datum des Beginns der Sperrfrist. Man hat zwei Möglichkeiten:

  1. Man akzeptiert den Strafbefehl

  2. Man akzeptiert den Strafbefehl nicht, dann geht es den Rechtsweg, also in die Hauptverhandlung(en) und der/die Richter entscheiden.

Man hat also die Wahl.

Gruss

Iru

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