Hallo,
zunächst wird ihre Aussage der Staatsanwaltschaft zugesandt. Diese sammelt alle Beweise (Aussagen etc.) und entscheidet dann, welche Schritte sie einleitet.
Es gibt hier verschiedene Möglichkeiten:
- Einstellung nach § 170 StPO mangels Tatverdacht
Diesen Schritt geht die Staatsanwaltschaft, wenn sie der Meinung ist, dass Ihnen die Tat nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann. Für Sie hat dies keine Konsequenzen, das Verfahren ist damit beendet.
- Einstellung nach § 153 StPO
Diesen Schritt geht die Staatsanwaltschaft, wenn zwar eine Verurteilung wahrscheinlich ist, die Schuld aber eher als geringfügig anzusehen ist. Bei einem Diebstahl ist dies aber unterschiedlich in der Behandlung und kommt zudem auf den Wert der Sache und bzw oder ihre Vorstrafen an.
Es handelt sich hierbei eher um eine Verwarnung, die einen Eintrag ins Bundeszentralregister bewirkt (jedoch nur in das justizielle/vom Arbeitgeber nicht einsehbar)
- Anklage
Wenn der Staatsanwalt nach Sichtung der Beweise von Ihrer Schuld überzeugt ist, wird bei Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen, also Anklage erheben.
Es erwartet Sie dann eine Anklage wegen Diebstahls/Unterschlagung (je nach genauer Sachlage)vor dem Amtsgericht.
- Strafbefehl
Ist der Wert der Sachen nicht zu hoch und sie nicht vorbestraft, so ist davon auszugehen, dass ein Strafbefehl erlassen wird, sofern der Staatsanwalt von ihrer Schuld überzeugt wird. Sie bekommen dann einen Brief, in welchem ihnen direkt eine Strafe mitgeteilt wird, welche sie dann akzeptieren können oder dagegen Widerspruch einlegen können. Machen sie dies kommt es zu einer Gerichtsverhandlung mit Beweisaufnahme.
Da sie die Tat bestritten haben und auch andere Mitarbeiter mit entladen haben ist, so wie der Sachverhalt hier dargestellt wird davon auszugehen, dass Möglichkeit 1. gewält wird.
Sollten gegen Sie jedoch belastende Beweise vorliegen, z.B. belastende Aussagen der anderen, Videobeweise etc., dann wird der Staatsanwalt die Möglichkeiten 2.,3. oder 4. wählen.
Inbesondere bei der Anklage und dem Strafbefehl ist es ratsam sich einen Anwalt zuzulegen. Dieser kann gegebenfall Akteneinsicht (können sie auch, jedoch begrenzt) beantragen und damit eine ordentliche Verteidigungsstrategie für sie auswählen.
Es ist ihnen, soweit sie vor dem Amtsgericht angeklagt werden, jedoch freigestellt auch ohne Anwalt aufzutreten. Sollten sie sich keinen leisten können können sie auch versuchen vor Gericht ihre Aussage zu wiederholen und eine andere Beweiswürdigung des Richters zu erreichen.
Sollten sie zur Zeit leistungen nach dem SGB erhalten (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Hartz IV) besteht die Möglichkeit sich bei der ARGE einen Beratungsschein abzuholen, mit welchem sie dann gegen € 10 zu einem Anwalt gehen können, welcher mit ihnen eine Erstberatung macht.
Ich hoffe, dass ich ihnen ein wenig weiterhelfen konnte.
Leider fehlt mir zu einer genaueren Betrachtung eine vollumfängliche Sachkenntnis des Falles.
Ich wünsche Ihnen, dass Ihnen Recht widerfahren wird und sie so Vertrauen in den Rechtsstaat gewinnen.
P.S.: Die Auskünfte sind unverbindlich. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich zwar Jurist, jedoch weder Anwalt noch im Strafrecht tätig bin.