angenommen man verliert seine EC-Karte an einer kassiererlosen Kasse. Am nächsten Tag wird diese Karte umgehend gesperrt. Einen Tag danch wird festgestellt, dass ein paar Minuten später anscheinend jemand anders diese Karte verwendet hat (knapp 60€). Info der Bank: Man kann die Lastschrift zurückziehen. Gesagt getan…
Nach einigen Monaten kommt eine Vorladung wegen Warenkreditbetrug. Was kann man hier tun? Womit muss man rechnen?
Womit man rechnen kann? Man kann damit rechnen, dass man glaubwürdig herüberkommt oder nicht. Ein ehrlicher Mensch sollte eigentlich nicht vorab solche Probleme damit haben.
so war das auch nicht gemeint. In dem Fall wurde nach „bestem Wissen und Gewissen“ gehandelt.
Was mich interessiert ist, ob hier etwas „falsch“ gemacht wurde was Konsequenzen hat?
so wie der Sachverhalt geschildert wird, dürfte der Karteninhaber nichts zu befürchten haben.
Aber meist steckt der Teufel im Detail; oft werden vom Betroffenen Fakten weggelassen die für eine exakte Beurteilung ausschlaggebend sind(…aus Unkenntnis, sie werden nicht für wesentlich gehalten, sie werden verdrängt… ecc.). Deswegen könnte immer noch irgendwo eine Bananenschale liegen, wartend, dass jemand drauf tritt.
Also es gibt meines Wissens nach folgende Möglichkeiten:
1.Lastschrift
2.EC-Karte + Unterschrift auf Kassenzettel.
3.EC-Karte + PIN Eingabe
Bei 1: Der Diestleister/Verkäufer trägt das Risiko des Geschäfts. Der Besitzer der Karte hat dieses Geschäft nicht getätigt.
Bei 2: Die Unterschriften Bon und Rückseite EC_Karte stimmen nicht überein. Der Dienstleister hätte die Unterschrift auf der EC-Karte und dem Bon vergleichen müssen. Der Dienstleister hat hier Mist gebaut.
Bei 3: Wie ist der Betrüger an die PIN gelangt? Hier könnte ein verschulden des Karteninhabers vorliegen(zB PIN auf der Karte notiert).
PS: Das schöne an einer kassiererlosen Kasse ist die Tatsache, dass diese meist Video überwacht sind und ein Beweis relativ einfach ist.
Also es gibt meines Wissens nach folgende Möglichkeiten:
1.Lastschrift
2.EC-Karte + Unterschrift auf Kassenzettel.
3.EC-Karte + PIN Eingabe
Bei 2: Die Unterschriften Bon und Rückseite EC_Karte stimmen
nicht überein. Der Dienstleister hätte die Unterschrift auf
der EC-Karte und dem Bon vergleichen müssen. Der Dienstleister
hat hier Mist gebaut.
hast Du Dir schon Mal durchgelesen, was genau Du da unterschreibst? Offensichtlich nicht. Die Unterschrift autorisiert nämlich nicht die Zahlung, sondern nur, dass der Gläubiger bei Platzen der Lastschrift von der Bank die Kundendaten erhält.
Es handelt sich also um nichts anderes als ein Lastschriftverfahren, bei dem die Unterschrift nicht zwingend ist.
Das einzige was evtl. nicht ganz richtig rüberkam: Dir Rücklastschrift wurde vom Kontoinhaber veranlasst.
Bei der Polizei wird gesagt:
Anzeige gegen Unbekannt und die Anzeige wird normalerweise abgewisen und entsprechnd gegen Unbekannt gestellt.
Ich vermute dass sowas häufiger vorkommt. Mich würde der dadurch verursachte Schaden interessieren…
hast Du Dir schon Mal durchgelesen, was genau Du da
unterschreibst?
Nö
Offensichtlich nicht.
Richtig
Die Unterschrift
autorisiert nämlich nicht die Zahlung, sondern nur, dass der
Gläubiger bei Platzen der Lastschrift von der Bank die
Kundendaten erhält.
Und wieder was gelernt
Es handelt sich also um nichts anderes als ein
Lastschriftverfahren, bei dem die Unterschrift nicht zwingend
ist.
Demnach fallen die beiden von mir genannten Fälle 1 und 2 zu einem zusammen.
wenn nun aber die Unterschrift nicht vom Karteninhaber, sondern vom urehrlichen Finder geleistet worden wäre, müsste die Bank dann nicht vor der Herausgabe der Anschrift die Unterschrift vergleichen ?
wenn nun aber die Unterschrift nicht vom Karteninhaber,
sondern vom urehrlichen Finder geleistet worden wäre, müsste
die Bank dann nicht vor der Herausgabe der Anschrift die
Unterschrift vergleichen ?
der Gläubiger müsste der Bank gegenüber den Nachweis erbringen, dass der Kontoinhaber mit der Herausgabe seiner Daten einverstanden ist.
Ob die Bank auf eine gefälschte Unterschrift herein fällt, kann ich nicht beurteilen.
Das ganze würde ja sowieso erst akut werden, wenn der Kontoinhaber die Lastschrift zurück gebucht hätte. Selbst wenn: Mit den Daten des Kontoinhabers kann der Gläubiger in einem solchen Fall wenig bis gar nichts anfangen, denn bei einem solchen Zahlungsvorgang wird im Prinzip nichts anderes als ein Zahlungsversprechen abgegeben. Allerdings nicht vom Kontoinhaber, sondern von einem unbekannten Dritten. Sofern dieser nicht zu ermitteln ist, bleibt der Gläubiger auf dem Schaden sitzen.