Vorläufige Einbehaltung von Ersatzzahlungen

Angenommen, ein Rechtsanwalt habe einen Geschädigten erfolgreich gegenüber dem Schädiger vertreten (die Rechtslage sei eindeutig!) und der Anspruch auf Schadenersatz/Schmerzensgeld sei anerkannt, die endgültige Höhe aufgrund ausstehender Gutachten noch strittig, jedoch erste Teilzahlungen bereits genehmigt.

Wäre es nun rechtens oder vielleicht gängige Praxis, wenn der Anwalt des Geschädigten diese Ersatzzahlungen vorläufig auf sein Anwaltskonto gutschreiben ließe und mindestens teilweise einbehielte, um sich selbst so lange schadlos zu halten, bis auch seine Anwaltskosten von der Gegenpartei erstattet wurden?

Wenn nein, was sollte der Geschädigte seinem Anwalt mitteilen, um ihn möglichst rasch zur vollständigen Auszahlung zu bewegen?

Hallo Ulli,

es ist gängige Praxis, dass der Rechtsanwalt von Zahlungen der Gegenseite zunächst seine eigenen Gebühren einbehält, wenn diese noch nicht bezahlt worden sind.

Es sollte aber geprüft werden, ob er tatsächlich nur bis zu dieser Höhe einbehält und eine entsprechende Abrechnung verlangt werden.

Viele Grüsse
BM

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Danke!
Da sich sonst niemand zu Wort gemeldet hat, gehe ich davon aus, dass es hier keinen Interpretationsspielraum gibt.

Gruß
Ulli