vorläufige Lohnabrechnung

Hallo!
Mein Mann arbeitet in einem Betrieb mit ca. 60 Arbeitern, ohne Betriebs- und Personalrat.
Er erhält seit vielen Jahren eine vorläufige Lohnabrechnung.
Ist das Rechtens?
Kann der Arbeitgeber noch Jahre später die Abrechnung ändern?

Hallo,
ich kenne nur den Hinweis das die Lohnabrechnung unter Vorbehalt gezahlt wird. Dies bezieht sich auf tarifliche Zahlungen, d. h. wenn sich aufgrund Tarifverhandlungen möglicherweise Änderungen ergeben. Ansonsten ist oftmals eine 6-monatige Ausschlussfrist bei Arbeits- und/oder Tarifverträgen üblich, danach kann der Arbeitgeber nur noch Änderungen für 6 Monate rückwirkend durchführen. Einfach mal nachschauen.
Gruß
Alex

Von so etwas habe ich nur im Zusammenhang mit anschließender Abrechnung z.b. Der Überstunden gehört. Also vorläufig und dann „spitz“, mit Überstunden, Zuschlägen etc. Das ist okay. Je nach Tarifvertrag könnte der Arbeitgeber 3-6 Monate etwas ändern.
Gruß Brigitte

Hallo,normalerweise darf der Arbeitgeber eine Korrektur der Abrechnung drei Monate rückwirkend durchführen. In manchen Tarifverträgen ist dieser Zeitraum auf sechs Monate ausgedehnt. Das gilt auch für Fehler, die der Arbeitnehmer feststellt!!!
Könnte es in Ihrem Fall aber vielleicht so sein, dass 1/2 Monat berechnet wird, so wie er war UND 1/2 Monat voraussichtlich - laut Schichtplan - sein soll? Wenn dann Änderungen in der zweiten Hälfte des Monats entstehen, oder z.B. Urlaub oder Krankheit eintritt, müsste DIESE Abrechnung im nächsten Monat entsprechend korrigiert werden. Die Frage ist also, ob Ihr Mann nach Schichtplänen arbeitet und so bezahlt wird, oder, ob er immer das exakt gleiche Gehalt bekommt. Im letzteren Fall wäre eine vorläufige Abrechnung nicht ok. Ich hoffe, ich konnte helfen.
Beste Grüße
Iris

Hallo,

natürlich kann ein Arbeitgeber eine vorläufige Lohnabrechnung erstellen. Er muss aber im Folgemonat eine entgülitige Abrechnung erstellen. Rückforderungen an den AN bei zu viel gezahlten unberechtigten Lohnleistungen ist bis zu 10 Jahren möglich. Der AG muss allerdings einen Nachweis erbringen.

Herzliche Grüße aus Illertissen
efuessl

Ahoi pc80maus,

zu 1. durchaus …
zu 2. üblicherweise ist dies in einem AV geregelt. Nach dem Gesetz ist z.B. ein Monatsgehalt - wenn nicht anders vereinbart - zum 1. des Folgemonats zu zahlen, Änderungen sind nur in beidseitigem Einverständnis möglich.

Jack

Hallo,
Meine Abrechnungen sind auch vorläufig, sonst würde ich von zum Beispiel rückwirkenden Lohnsteuer Änderungen nicht profitieren.
Gruß

Die „Vorläufige Lohnabrechnung“ ist meines Wissens nach nur 1 Option für Abrechnungssoftware, aber in diesem Bereich kenne ich mich leider nicht wirklich aus. MfG Taxilöwe

Hallo pc80maus,
kann zum Thema nichts beitragen.
Sorry und viel Erfolg.
Gruß

Wagner

Guten Tag,

wenn über Jahre ohne Änderung so abgerechnet wird, kann der AG nicht wegen des Bgeriffs „vorläufige Abrechnung“ rückwirkend korrigieren.
Die Bezeichnung ist so einfach unbeachtlich.
Schöne Grüße

Hallo pc80maus,
mit Deinen wenigen Angaben kann leider kein Mensch etwas anfangen.

Welche Arbeit? Welche Branche? Gibt es einen Manteltarifvertrag (wenn ja, welches Bundeland)? Fest angestellt oder Teilzeit? Seit wieviel Jahren?

Gruß Fredo

Es gibt Verfallsfristen (oder auch Ausschlußfrist, Verjährung genannt), nach deren Ablauf der Arbeitgeber keine Ansprüche mehr geltend machen kann (Ihr Mann allerdings auch nicht). Normalerweise sind diese Verfallsfristen im Arbeitsvertrag definiert. Ist das nicht der Fall, gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäß BGB und das sind 3 Jahre.

Hallo,
leider schreiben sie nicht was der Arbeitsvertrag aussagt. Mir ist kein Fall bekannt der so aussieht wie der ihre. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies gängige Praxis wäre.
Holen sie sich bitte (kostenlos) bei der Rechtantragsstelle des Arbeitsgerichtes rechtsverbindliche Auskunft…
Viel Erfolg.
Dieter Kühn

Hallo,

meines Erachten muss spätestens zum Jahresende eine endgültige Abrechnung vorliegen. Was sind denn die Gründe für eine vorläufige Abrechnung ?

Hallo,
normaler Weise sollt die Lohnabrechnung schon endgültig sein. Leider ist es in der Praxis oft so, dass z.B. der Arbeitgeber die Gehälter bereits am 25. d.M. überweisen muss und dann selbstverständlich nicht die finalen Urlaubstage des aktuellen Monats hat. Daher stellt man in diesen Fällen eine vorläufige Lohnabrechnung aus. Auch kann es sein, dass die Zuschläge etc. erst einen Monat später bezahlt werden. Auch in diesen Fällen kann der AG nur vorläufige Lohnabrechnungen ausstellen. Zum Jahresende aber erhält jeder AN einen gültigen finalen „Jahresentgeltnachweis“ für die Steuer. Dieser ist verbindlich und nicht mehr änderbar.

Hallo,
nein, das kann er nicht!
Es gibt Verjährungsfristen (ich weiss aber nicht, wie lang die sind), und es gibt so etwas wie „Treu und Glauben“.
Das heisst, zu irgend einem Zeitpunkt muss der Arbeitnehmer davon ausgehen können, dass die Abrechnung richtig ist.
Im Zweifel sollte da ein Anwalt Rat wissen.

Gruß
Paul

Hallo!
Sorry für die späte Antwort!
Das ist rechtens, aber Ändern kann er daran nach eingen Monaten nichts mehr
Alles Gute!
Susanne