Wenn in einem Mietvertrag steht, eine Miete betrage „vorläufig 800 Euro“, ohne dass erläutert ist, ob/wann/in welcher Höhe Mieterhöhungen geplant sind, heißt dies dann, der Vermieter die Miete später nach Belieben erhöhen kann? Ein solcher Satz klingt doch stark danach, oder? Was denkt ihr? Oder ist das eine Standardformulierung?
Lieben Dank für eure Meinungen.
Miete „vorläufig 800 Euro“
Das ist keine Standardformulierung und das habe ich bisher so auch noch nie in einem Mietvertrag gelesen
Bei Unklarheiten bedarf ein Vertrag i.d.R. der (gerichtlichen) Klärung/Ausdeutung.
Im Vertragsrecht gilt z.B. der Grundsatz, dass Unklarheiten bei Formularverträgen grundsätzlich zu Lasten des Verwenders gehen (bei Mietverträgen dann zu Lasten des Vermieters, der die Formularverträge ja verwendet) - dies ergibt sich aus § 305 BGB.
Oder: " Hat der Vermieter einen missverständlichen Vertrag vorgelegt, gehen Unklarheiten zu seinen Lasten "(Urteil AG Köln 06.09.1978 - 151 C 5191/78; zit. nach WM 1979, 48).
hier z.B. ein gebräuchlicher Mietvertrag mit Erläuterungen
http://www.das-rechtsportal.de/NR/rdonlyres/8E822B28…
heißt dies dann, dass der Vermieter die Miete später nach Belieben erhöhen kann?
Aber warum denn - vielleicht sollte es ja auch heissen, dass eine Mietpreissenkung geplant ist ? 
Aber ernsthaft:
Nein - bei einem Wohnraummietverhältnis ist eine Mieterhöhung nur nach §§ 558 ff BGB möglich - soweit nicht bereits bei Vertragsabschluss wirksam vorabvereinbarte Mietpreisveränderungen in Form einer Staffelmiete § 557a oder einer Indexmiete § 557b vereinbart worden sind.
http://dejure.org/gesetze/BGB/557.html