Vorläufiges Zahlungsverbot

Hallo liebe Experten!

Wenn man ein PfüB beim Amtsgericht beantragt, dauert dies doch eine kleine Weile bis zum Erlaß dessen. Falls der Gläubiger jedoch seine Rechte sichern bzw. bessern möchte, kann er ein vorläufiges Zahlungsverbot beantragen.

Meine Fragen hierzu:

  1. Stimmt das, daß man dabei den Vollstreckungsbescheid nur benennen und nicht beifügen muß?

  2. Kann man gleichzeitig mehrere vorläufige Zahlungsverbote aufgrund nur eines Vollstreckungsbescheides beantragen (also z. B. gegen den Arbeitgeber und gegen die Bank und gegen das Finanzamt)?

  3. Wie hoch sind die Kosten des vorläufigen Zahlungsverbotes? Grund für diese Frage ist, daß ja diese Kosten mit in dem PfüB erfaßt und gepfändet werden sollen, was sie aber nur können, wenn sie dem Antragsteller (dem Gläubiger) bekannt sind.

  4. Wenn man mehrere vorläufige Zahlungsverbote beantragt und die GV-Gebühren somit mehrfach anfallen, kann man diese dann überhaupt vom Schuldner beanspruchen oder kann sich der Schuldner erfolgreich wehren mit dem Argument, daß ein vorläufiges Zahlungsverbot ausgereicht hätte?

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Wenn man ein PfüB beim Amtsgericht beantragt, dauert dies doch
eine kleine Weile bis zum Erlaß dessen. Falls der Gläubiger
jedoch seine Rechte sichern bzw. bessern möchte, kann er ein
vorläufiges Zahlungsverbot beantragen.

Nein, er kann es nicht beantragen, er kann es aussprechen. Was er beantragt, ist nur die Zustellung.

Meine Fragen hierzu:

  1. Stimmt das, daß man dabei den Vollstreckungsbescheid nur
    benennen und nicht beifügen muß?

Ja. Der Vollstreckungsbescheid liegt ja dann auch idealerweise beim Rechtspfleger, der den PfÜB erlassen soll.

  1. Kann man gleichzeitig mehrere vorläufige Zahlungsverbote
    aufgrund nur eines Vollstreckungsbescheides beantragen (also
    z. B. gegen den Arbeitgeber und gegen die Bank und gegen das
    Finanzamt)?

Ja.

  1. Wie hoch sind die Kosten des vorläufigen Zahlungsverbotes?
    Grund für diese Frage ist, daß ja diese Kosten mit in dem PfüB
    erfaßt und gepfändet werden sollen, was sie aber nur können,
    wenn sie dem Antragsteller (dem Gläubiger) bekannt sind.

Die richten sich nach dem GVKostG: http://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/anlage_28…

  1. Wenn man mehrere vorläufige Zahlungsverbote beantragt und
    die GV-Gebühren somit mehrfach anfallen, kann man diese dann
    überhaupt vom Schuldner beanspruchen oder kann sich der
    Schuldner erfolgreich wehren mit dem Argument, daß ein
    vorläufiges Zahlungsverbot ausgereicht hätte?

Ganz schwer. In der Regel darf der Gläubiger natürlich alles versuchen, an sein Geld zu kommen, also auch alles (vor-)pfänden, was ihm in den Sinn kommt.

Danke für die Antworten. Rückfrage:

  1. Wenn man mehrere vorläufige Zahlungsverbote beantragt und
    die GV-Gebühren somit mehrfach anfallen, kann man diese dann
    überhaupt vom Schuldner beanspruchen oder kann sich der
    Schuldner erfolgreich wehren mit dem Argument, daß ein
    vorläufiges Zahlungsverbot ausgereicht hätte?

Ganz schwer. In der Regel darf der Gläubiger natürlich alles
versuchen, an sein Geld zu kommen, also auch alles
(vor-)pfänden, was ihm in den Sinn kommt.

Was ist ganz schwer?

a - die Beanspruchung / Durchsetzung der Mehrfachkosten gegenüber dem Schuldner oder
b - die Gegenwehr des Schuldners?

Danke.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo,

die Kosten - auch mehrerer - Zustellungen des VZV sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO. Dies gilt jedoch nur soweit, das es nicht nur augenscheinlich Schikane ist bzw. um Druck aufzubauen, z.B. dem Schuldner erstmal das Konto dicht zu machen und dann mit eigenem Verschulden den PfÜb nicht rechtzeitig beantragen oder sogar garnicht.

Wenn der PfÜb beantragt wird nicht vergessen mitzuteilen das die Frist des VZV läuft!

ml.

die Kosten - auch mehrerer - Zustellungen des VZV sind
notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO. Dies
gilt jedoch nur soweit, das es nicht nur augenscheinlich
Schikane ist bzw. um Druck aufzubauen, z.B. dem Schuldner
erstmal das Konto dicht zu machen und dann mit eigenem
Verschulden den PfÜb nicht rechtzeitig beantragen oder sogar
garnicht.

Gut, habe ich verstanden. Also kann man einen Rundumschlag mit vorläufigen Zahlungsverboten bezüglich des Schuldners machen, aber - soweit es offensichtlich Schikane ist - nur auf Kosten des Gläubigers.

Wenn der PfÜb beantragt wird nicht vergessen mitzuteilen das
die Frist des VZV läuft!

Würde dies wirklich zu einem schnelleren Erlaß des PfüB führen? Ein Amtsgericht, welches ich in Anspruch nehmen müßte, benötigt wegen Personalmangel bis zu 8 Wochen dafür! Da wäre ja das vorläufige Zahlungsverbot schon futsch…

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

ml.

Würde dies wirklich zu einem schnelleren Erlaß des PfüB
führen? Ein Amtsgericht, welches ich in Anspruch nehmen müßte,
benötigt wegen Personalmangel bis zu 8 Wochen dafür! Da wäre
ja das vorläufige Zahlungsverbot schon futsch…

Eben deshalb den Hinweis an das Gericht. Bei solchen Hinweisen wird i.d.R sofort vorgelegt.

Nach dem Erlass geht der PfÜb dann auch bescleunigt an den Gerichtsvollzieher mit dem Vermerk „Vorpfändung läuft“ o.ä. . Soweit mehrere Gerichtsvollzieher beteilligt sind auf jeden Fall auch den Hinweis geben das parallel zugestellt werden soll und nicht im Umlaufverfahren! Ansonsten kann es sein das das VZV bei einem oder mehrerer Drittschuldner schon nicht mehr greift.

ml.