Hallo liebe Experten!
Wenn man ein PfüB beim Amtsgericht beantragt, dauert dies doch eine kleine Weile bis zum Erlaß dessen. Falls der Gläubiger jedoch seine Rechte sichern bzw. bessern möchte, kann er ein vorläufiges Zahlungsverbot beantragen.
Meine Fragen hierzu:
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Stimmt das, daß man dabei den Vollstreckungsbescheid nur benennen und nicht beifügen muß?
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Kann man gleichzeitig mehrere vorläufige Zahlungsverbote aufgrund nur eines Vollstreckungsbescheides beantragen (also z. B. gegen den Arbeitgeber und gegen die Bank und gegen das Finanzamt)?
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Wie hoch sind die Kosten des vorläufigen Zahlungsverbotes? Grund für diese Frage ist, daß ja diese Kosten mit in dem PfüB erfaßt und gepfändet werden sollen, was sie aber nur können, wenn sie dem Antragsteller (dem Gläubiger) bekannt sind.
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Wenn man mehrere vorläufige Zahlungsverbote beantragt und die GV-Gebühren somit mehrfach anfallen, kann man diese dann überhaupt vom Schuldner beanspruchen oder kann sich der Schuldner erfolgreich wehren mit dem Argument, daß ein vorläufiges Zahlungsverbot ausgereicht hätte?
Besten Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald