Vorläufigkeit von Einkommensteuerbescheiden

Hallo Experten,

inwiefern ist ein Eikommensteuerbescheid vorläufig?

Folgendes: Die Erhaltungsaufwendungen der ersten drei Jahre nach dem Kauf eines Hauses dürfen nicht 15% des Kaufpreis überschreiten, da diese Kosten dann zu den Herstellungskosten gerechnet werden und somit über die AfA abgeschrieben werden müssen.

Wenn nun aber nach dem zweiten Jahr kein Vermerk auf dem Einkommensteuerbescheid zu finden ist ("… vorläufig hinsichtlich §…") so ist dieser Bescheid doch nicht mehr antastbar und man könnte somit im dritten Jahr doch über die 15% kommen ohne die Erstattung der ersten zwei Jahre zurückzahlen zu müssen.

Ist dies korrekt?

Viele Grüße
Rudolf

Hallo!

Vorweg eine ergänzende Info: Der sog. anschaffungsnahe Herstellungsaufwand steht hinsichtlich seiner pauschalen Anwendung auf dem Prüfstand des BFH, der die Grundregeln des Herstellungskostenbegriffs §255 II HGB angewendet sehen möchte. Die Verwaltung wendet die alte Regelung einheitlich weiter an.

Vorläufigkeit einer Festsetzung gilt so, wie auf dem Bescheid vermerkt. Wenn nicht vermerkt: endgültige Festsetzung.

Die 15%-Grenze kann unter Einbeziehung dieser endgültig sofort abgezogenen Beträge ermittelt werden. Allerdings kommt eine Änderung der als Erhaltungsaufwand qualifizierten Beträge nicht in Betracht („Glück gehabt“).
Eine widerstreitende Steuerfestsetzung liegt nicht vor und darf auch nicht künstlich herbeigeführt werden.

Ciao!
Nemo

Sehe ich auch so. Ich habe aber irgendetwas von vier Jahren gehört. Dass die Bescheide erst nach vier Jahren endgültig sind. Wo kann man Ihre Behauptung (Endgültigkeit der Festsetzung…) nachlesen?

Gruß

festsetzungfrist…
hi,

du meinst die festsetzungsfrist oder den vorbehalt der nachprüfung.
der VdN ist in § 164 AO geregelt. hier haben steuerpfl. und fa jederzeit innerhalb der festsetzungsfrist die möglichkeit den bescheid zu ändern.

ist der vorbehalt der nachprüfung nicht vermerkt und ist der bescheid nur vorlaeufig nach § 165 AO in aufgeführten sachen (anh. bescheide werden von der finanzverwaltung automatisch „offen“ gehalten in bezug auf bestimmte unklare gesetzesregelungen, welche bei den versch. gerichten geprüft werden).

in bezug auf sachverhalte, welche nicht hierunter fallen ist der bescheid nach einem monat formell und materiell bestandskräftig und nicht mehr änderbar.

ausnahmen bestätigen die regel (z.b. schreibfehler vom FA)…

gruss vom

showbee

Hallo!

Grundsätzliches Problem der Abgabenordnung (AO). Eine Steuer wird durch schrfitlichen Verwaltungsakt = Steuerbescheid festgesetzt §§118, 155 AO. Nebenbestimmungen, wie die besagte „Vorläufigkeit iSd. §165 AO“ sind darin anzugeben §120 AO. Der Verwaltungsakt (Steuerbescheid) wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird §124 AO, und zwar am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, um genau zu sein §122(2)Nr.1 AO. Er wird darüberhinaus unanfechtbar mit Ablauf der Einspruchsfrist, das ist der allgemein bekannte „eine Monat“ §355(1) AO nach der o. g. Bekanntgabe. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit kann ein Bescheid nur noch aufgrund von verfahrensrechtlichen Vorschriften geändert werden, z. B. weil der Tatbestand hinsichtlich dessen die Vorläufigkeit im Bescheid stand, abschließend beurteilt werden kann (oder sog. neue Tatsachen, …).
Die Unanfechtbarkeit tritt natürlich nicht ein, wenn ein Einspruch eingelegt wurde…

Abgesehen davon bestehen die besagten 4 Jahre Festsetzungsfrist (§§169ff. AO), aber Vorsicht:

  1. Fristbeginn: Bei den allgemein bekannten Steuern aufgrund von Steuererklärungen beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres der Erklärungsabgabe, spätestens mit Ablauf des 3. Folgejahres der Steuerentsteheung (ESt 2001 entsteht 31.12.2001).
  2. Fristende: Kann vielfältig herausgeschoben werden (Einzelheiten würden hier zu weit führen…).
    Im Gegensatz zum Vorbehalt der Nachprüfung (§164 AO) tritt bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung hinsichtlich des vorläufigen Punktes keine Festsetzungsverjährung ein!

Ciao!
Nemo

ui, klar, entscheidend! danke …

Im Gegensatz zum Vorbehalt der Nachprüfung (§164 AO) tritt bei
einer vorläufigen Steuerfestsetzung hinsichtlich des
vorläufigen Punktes keine Festsetzungsverjährung ein!

rehi,

danke, das habe ich irgendwie unter den tisch fallen lassen …

gruss vom showbee


…dafür habe ich noch geschrieben, während du schon fertig warst. Ich sollte mal lernen, mit 10 Fingern zu schreiben :wink:

Ciao!
Nemo