vorläufigkeit wg. vorwegabzugskürzung!

ich schon wieder!

hallo alle,

vor einiger zeit stellte sich doch die frage, ob die
abzugsbeschränkung bei den vorsorgeaufwendungen rechtens
ist, genaugenommen die verhasste vorwegabzugkürzung um 16% vom bruttolohn pauschal für steuerfrei arbeitgeberleistungen zur persönlichen sicherung.

nun ist hier doch ein verfahren wohl am BFH anhängig (hab leider
keine genau quelle gefunden auf die schnelle) und im einvernehmen
mit den landesfinanzbehörden wird auf einkommensteuerbescheiden
vorläufigkeit gem. § 165 AO auch bezüglich obigen sachverhaltes
notiert. dies soll eine schwemme von rechtsbehelfen mit ruhenden
verfahren verhindern.

nun meine spezielle frage:

bisher war doch die getrennte veranlagung von ehegatten z.b. dann sinnvoll, wenn ein ehegatte arbeitnehmer war mit bruttolohn in der höhe, das auch der anteilige vorwegabzug des nichtarbeitnehmer ehegatten gekürzt wurde. hieraus resultierten dann meist getrennte veranlagungen.

kann ich nach positiven urteil zum sachverhalt (kürzung des vorwegabzugs ist nicht rechtens) den antrag auf getrennte veranlagung bei den ehegatten noch zurücknehmen? meines erachtens doch nicht, da vorläufigkeit punktuell besteht, ich habe aber irgendwo im netz schon einmal gegenteiliges gelesen (vom BFH auch?!), kann es sein?

denn sonst müsste ich nun abwägen: getrennte veranlagung mit
heutiger steuerersparnis in der erwartung der rechtsmäßigkeit der sache oder zusammenveranlagung mit hoffnung auf positives urteil und späterer noch höherer steuerersparnis als nun durch getrennte veranlagung.

wer kann mir helfen? vor allem, wie ist der BFH zum thema gestimmt? gab es schon mal verfahren zum thema, bzw. äusserungen?

danke natuerlich im voraus allen die sich den kopf zerbrechen,

gruss und guten abend,

der showbee

Hi showbee,

Info kannst Du nachlesen unter H 174 EStR, „Wahl der getrennten Veranlagung oder Zusammenveranlagung“

Gruß
Bohdan

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Hallo showbee,

mir ist nur folgendes bekannt:Wegen dieser gesetzlichen Begrenzung des Sonderausgabenabzugs ist beim BFH in München eine Revision anhängig. Im vorliegenden Fall konnten die zusammen veranlagten Ehegatten laut Steuerbescheid nur DM 7.830,- als Vorsorgeaufwendungen absetzen, obwohl sie insgesamt DM 37.265,- aufgewendet hatten. Der BFH will nun prüfen, ob die Kläger durch diese Abzugsbegrenzung in ihren Grundrechten verletzt werden und hat mit Beschluß vom ein 23.1.01 das Bundesministerium der Finanzen gebeten, dem Revisionsverfahren beizutreten. Sollte der BFH Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der derzeit geltenden Steuervorschrift haben, wird er diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Die Finanzverwaltung will derzeit (Mai 2001) die Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen noch nicht für vorläufig erklären. Das dürfte sich aber sehr schnell ändern. Prüf deshalb den Steuerbescheid. Sollte sich die Vorläufigkeit nicht auf die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs gemäß Paragraph 10 Absatz 3 EStG beziehen, dann lege auf jeden Fall gegen den Steuerbescheid Einspruch ein, verweise auf die beim BFH anhängige Revision XI R 17/0 0 und beantrage das Ruhen des Verfahrens.

Würde mich freuen dir etwas geholfen zu haben…und der Steueradler flattert weiter…

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DANKE f. urteilsquelle. owT.