Vorläufigkeitsvermerk Abziebarkeit Rentenbeiträge

Liebe/-r Experte/-in,
bezüglich der Nichtabziehbarkeit von Rentenbeiträgen zur RV als vorweggenommene Werbungskosten wurde für 2008 und 2009 mit Verweis auf laufende Musterverfahren Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt. In den entsprechenden Steuerbescheiden gibt es einen Vorläufigkeitsvermerk. Das FA fordert nun, den Einspruch zurückzunehmen, da dieser Vorläufigkeitsvermerk ausreicht, um den Bescheid offen zu halten. Eventuelle Änderungen werden trotz Rücknahme berücksichtigt. Ist diese Auffassung korrekt oder sollte der Einspruch aufrechterhalten werden? Wie wäre dann vorzugehen bzw. zu begründen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Gruß

Bulfur

Hallo.

Bedaure, da kann ich nix verbindliches zu sagen.

Gruß

hallo bulfur,
ich würde den einspruch aufrecht erhalten, damit einem später daraus keine strick gedreht werden kann (z.b. weitere urteile die dann nur „gelten“ wenn bis zum Urteilsverkündungsdatum ein Einspruch noch „aktiv“ ist)…
ich kann dir das zwar nicht in beamtendeutsch schreiben, aber so würde ich ich variabel halten…zwei offene türen sind besser als eine…
viele erfolg und grüsse bacco

Hallo Bulfur,

die Aussage des Finazamts ist korrekt; durch den Vorläufikeitsvermerk wird der Bescheid partiell offen gehalten. Sie können leztlich nichts falsch machen; entweder Sie nehmen den Einspruch zurück oder Sie warten, bis das Finanzmt den Einspruch zurückweist.

mfG

U.G.