Liebe/-r Experte/-in,
bezüglich der Nichtabziehbarkeit von Rentenbeiträgen zur RV als vorweggenommene Werbungskosten wurde für 2008 und 2009 mit Verweis auf laufende Musterverfahren Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt. In den entsprechenden Steuerbescheiden gibt es einen Vorläufigkeitsvermerk. Das FA fordert nun, den Einspruch zurückzunehmen, da dieser Vorläufigkeitsvermerk ausreicht, um den Bescheid offen zu halten. Eventuelle Änderungen werden trotz Rücknahme berücksichtigt. Ist diese Auffassung korrekt oder sollte der Einspruch aufrechterhalten werden? Wie wäre dann vorzugehen bzw. zu begründen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Gruß
Bulfur