Hallo Zusammen,
Zur Vorlage der AU folgendes Beispiel :
Arbeitnehmer ist Mittwoch und Donnerstag krank ( 2 Tage Krankenhausaufenthalt ) und weist dies durch
eine entsprechende AU nach. Den darauf folgenden Freitag hat er frei, da auf Teilzeitbasis gearbeitet wird ( also 4 Tage Woche ). Samstag und Sonntag ist Wochenende und somit besteht keine Arbeitspflicht. Am kommenden Montag und Dienstag meldet sich der Arbeitnehmer erneut krank und nimmt am Mittwoch wieder seine Tätigkeit auf.
Jetzt fordert der Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung für Montag / Dienstag und droht mit Abmahnung. Ist das korrekt ? Gemäß Annahme der Arbeitnehmers waren Mo und Di die ersten beiden Tage der 3-Tagesfrist an dem noch keine AU vorgelegt werden musste.
Dank für Eure Bewertungen !
Hallo,
nach meinem Wissen kann der Arbeitgeber schon am ersten Tag der Krankheit, die Vorlage einer AU verlangen.
Man möge mich verbessern
Michael
Ich denke, dass der Arbeitgeber im Recht ist, schaue mal hier rein >>
http://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/krankheit/b…
Hi!
nach meinem Wissen kann der Arbeitgeber schon am ersten Tag
der Krankheit, die Vorlage einer AU verlangen.
Man möge mich verbessern
Passt schon, allerdings muss das dann auch VORHER mitgeteilt werden.
VG
Guido
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Hallo,
in diesem Falle stimmt das …
Passt schon, allerdings muss das dann auch VORHER mitgeteilt
werden.
… so nicht, die zweite AU ist eine Folgebescheinigung und muss vorgelegt werden, auch wenn das WE nicht als Krankheitstage definiert war!
Lies das mal genau durch >>
http://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/krankheit/b…
DerFall da,ich zitiere:
"Ein Arbeitnehmer war in der vergangenen Woche von montags bis freitags krank geschrieben. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat er bei seinem Arbeitgeber eingereicht. Am Wochenende musste er nicht arbeiten und am vergangenen Montag ging er wieder zum Arzt. Der Arzt stellte eine Folgebescheinigung aus, hierauf stand jedoch, dass er in der kompletten vergangenen Woche und dann ab Montag wieder krank war. Der Arzt hatte also das letzte Wochenende, an dem der Arbeitnehmer ohnehin nicht arbeiten musste, auch nicht bescheinigt. Der Arbeitgeber meinte, dass dieses so nicht gehe und verlangte eine aus seiner Sicht korrekte Bescheinigung.
So ist die Rechtslage: Sie erhalten für die Dauer von 6 Wochen Ihr Arbeitsentgelt im Krankheitsfall. Sie sind verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, haben Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, müssen Sie eine neue ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Letztendlich kommt es also darauf an, dass Ihr Arbeitgeber von einem Arzt ein Attest erhält, nach dem Sie arbeitsunfähig erkrankt sind und in dem steht, wie lange die Arbeitsunfähigkeit noch dauert. Das ist auch mit der obigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung möglich. Letztendlich kann es Ihrem Arbeitgeber egal sein, ob Sie auch am Wochenende erkrankt waren oder nicht. Dann hätten Sie ohnehin nicht gearbeitet.
Fazit: In diesem Fall hat der Arbeitnehmer alles richtig gemacht. Er hat eine Folgebescheinigung eingereicht, auf der die voraussichtliche Dauer bescheinigt ist. Das reicht aus!
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???
Hi!
… so nicht, die zweite AU ist eine Folgebescheinigung
Diese Erkenntnis ziehst Du genau woraus?
und
muss vorgelegt werden, auch wenn das WE nicht als
Krankheitstage definiert war!
Das ist pauschal Blödsinn.
Wenn der Mensch hier bis Donnerstag wegen einer Zahn-OP im Krankenhaus war und sich am Wochenende einen Magen-Darm-Virus einfängt, kann von Folgebescheinigung keine Rede sein.
Bevor Du also mit Worthülsen um Dich wirfst, solltest Du Dich über deren Bedeutung informieren.
Ebenfalls grußlos
Guido
Hallo Textakrobat,
in diesem Falle stimmt das …
Passt schon, allerdings muss das dann auch VORHER mitgeteilt
werden.
… so nicht, die zweite AU ist eine Folgebescheinigung und
muss vorgelegt werden, auch wenn das WE nicht als
Krankheitstage definiert war!
Sicher richtig wenn die zweite AU wegen der selben Sache / Krankheit war.
Wie sieht es aber aus, wenn der AN wegen etwas ganz anderem AU ist? Beispielsweise 1. AU wegen Sportverletzung, 2. AU wegen Erkältung.
Grüße,
Tinchen
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Pauschal nicht beurteilbar
Hi!
Was genau ist im ensprechenden Fallbeispiel denn genau zur Verfahrensweise bei AUs vereinbart?
Und unabhängig davon: Haldelt es sich bei der Erkrankung ab Montag um eine, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt steht?
Gruß
Guido
Zunächst Dank für die Hinweise.
Das vorgenannte Beispiel ist exakt gegeben:
Mi/Do : Herzkatheteruntersuchung im Krankenhaus
Fr : frei ( 4-Tage-Woche )
Sa/So : frei
Mo : zu Arbeitsbeginn krank gemeldet mit Erkältung
Di : Arbeit wieder aufgenommen, mit Aufforderung unverzüglich eine AU
Bescheinigung für den vorangegangenen Tag vorzulegen.
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Dann bleibt die Frage, was genau für solche Fälle vereinbart ist.
Wenn die Antwort jetzt „Nichts“ ist, dann muss der AG sich die Frage gefallen lassen, warum er am Montag bei der Krankmeldung nicht bereits erwähnte, dass er eine AU haben will.
Im Nachhinein hat er schlicht Pech.