Vorlesung Erbschaftsteuer

Hallo zusammen,

wir haben für die o.g. Vorlesung u.a. diesen Fall zu lösen (hohe Summen, so dass Freibeträge überschritten werden):

Eheleute A+B wollen, dass die Schwester des B, die C, nach dem Tod von A+B ihr gesamtes Vermögen erbt.
C wiederum ist selbst hochbetagt, mit D verheiratet und hat 2 Kinder (E+F), deren Freibeträge wegen Schenkung durch die Elternteile schon ausgeschöpft sind.

  • C möchte im Erbfall das erhaltene Erbe direkt an E+F weiterleiten.
  • Eine direkte Erbeinsetzung von E+F durch A+B ist ausgeschlossen.
  • A+B haben beide Geschwister, die nichts erben sollen

Nennen sie die steurliche Optimallösung für diesen Fall.

Meine Frage:
Gibt es eine Lösung, bei der man vertraglich zwischen c und E+F regeln kann, dass das Erbe direkt an E+F weitergeleitet wird, da die C das Erbe ja de Facto nur weiterleitet. Ansonsten würde ja doppelt Steuer anfallen.

Wie seht ihr sonst die Optimallösung?

Danke für die Hilfe
Thorsten

Hallo zusammen,

wir haben für die o.g. Vorlesung u.a. diesen Fall zu lösen
(hohe Summen, so dass Freibeträge überschritten werden):

Eheleute A+B wollen, dass die Schwester des B, die C, nach dem
Tod von A+B ihr gesamtes Vermögen erbt.
C wiederum ist selbst hochbetagt, mit D verheiratet und hat 2
Kinder (E+F), deren Freibeträge wegen Schenkung durch die
Elternteile schon ausgeschöpft sind.

  • C möchte im Erbfall das erhaltene Erbe direkt an E+F
    weiterleiten.
  • Eine direkte Erbeinsetzung von E+F durch A+B ist
    ausgeschlossen.
  • A+B haben beide Geschwister, die nichts erben sollen

Nennen sie die steurliche Optimallösung für diesen Fall.

Meine Frage:
Gibt es eine Lösung, bei der man vertraglich zwischen c und
E+F regeln kann, dass das Erbe direkt an E+F weitergeleitet
wird, da die C das Erbe ja de Facto nur weiterleitet.
Ansonsten würde ja doppelt Steuer anfallen.

Eine Lösung gebe es. Jedoch würde genau die vorgeschlagene Version wahrscheinlich als Gestaltungsmißbrauch gewertet und damit eben nicht die gewünschte Folge (Ausnutzung der hohen Freibeträge) zeigen.

Also in der beschriebenen Konstellation gibt es keine eindeutige Lösung. Neben dem Erbschaftssteuerrecht wäre ja auch noch das „normale“ Erbrecht nach BGB zu berücksichtigen.
Denn den Geschwistern von A oder B steht nach Tod des zunächst überlebenden Ehepartners zumindest der Pflichtteil (je nach dem wer zuerst stirbt) zu. Dies kann steuerlich überhaupt nicht beeinflußt werden.
Für eine exakte Optimierung müssen 1. die Beträge bekannt sein, also bitte mal angeben.
Und 2. müßte entweder einfach mal davon ausgegangen werden, das A und B keine weiteren Blutsverwandten haben. Oder man müßte zwei Fälle beleuchten. Einmal das A zuerst stirbt und einmal das B zuerst stirbt. Weiterhin verstehe ich den Fall so, dass erst nach Tod des Letztverstorbenen das Vermögen übertragen werden soll.

Ganz grob wäre die Lösung so, dass der Letzte sein Testament so macht, dass E und F direkt jeweils 20.000€ erben. Für C würde der gleiche Freibetrag gelten. Der Rest müßte von C zunächst zu 30% versteuert werden (ab 13 Mio. 50%) (von evtl. Befreiungen nach §§13, 19a usw. mal abgesehen). Wenn dann C den Rest weiter an ihre Kinder verschenkt, fallen darauf wiederum je nach Höhe unterschiedliche Prozente an.

Gruß