Vormerkung, grundstück, grundbuch

hallo, folgender sachverhalt ist irgendwem passiert:

c kauft von b, der als eigentümer im grundbuch eingetragen ist, wovon sich c selbst überzeugt hat, ein grundstück. vor dem notar geben beide einen kaufpreis an, der 10% unter der tatsächlichen vereinbarung liegt (um notarkosten zu sparen, die sehr hoch sind).
außerdem wird c eine vormerkung eingetragen.

c überträgt nun die forderung aus dem kaufvertrag an d (weil er selbst geld braucht). d meint, dass alles mit rechten dingen zugeht.

plötzlich meldet sich ein herr e, der behauptet, wahrer eigentümer des grundstücks zu sein, bei d und lässt einen widerspruch ins grundbuch eintragen (weil er tatsächlich eigentümer ist !). den eintragungsantrag hat d aber schon im zeitpunkt des widerspruchs gestellt, nur eingetragen ist d noch nicht.

nun die fragen von irgendjemandem:

kann d von e die eintragung verlangen. vllt. aus der vormerkung ?

kann e von c umschreibung des grundbuchs verlangen ?

danke im voraus für die beantwortung (und begründung mit bgb stellen)
h.

Hallo,

hat der Notar denn nicht, vor Unterzeichnung des Kaufvertrages, das Grundbuch eingesehen. Da sollte der aktuelle Eigentümer eigentlich verzeichnet sein.

Einfach mal beim Notar nachfragen, welches Grundbuch er eingesehen hat ?

Gruß

Wolfgang

Hallo,

hat der Notar denn nicht, vor Unterzeichnung des
Kaufvertrages, das Grundbuch eingesehen. Da sollte der
aktuelle Eigentümer eigentlich verzeichnet sein.

Einfach mal beim Notar nachfragen, welches Grundbuch er
eingesehen hat ?

genau da liegt doch (scheinbar das problem ?), dass jemand eingetragen war, der nicht eigentümer ist.

das lässt sich alles sehr leicht beantworten:

A. kaufvertrag c-b: nichtig
scheingeschäft nach § 117 bgb; das tatsächlich gewollte (höherer kaufpreis) ist nicht formwirksam, § 311b I bgb. eine heilung fand mangels eintragung des c nicht statt.

das tatsächlich beurkundete ist nach § 117 bgb nichtig.

-> keine abtretbare forderung -> gutgläubiger forderungserwerb mangels voraussetzungen von § 405 (vor.: urkunden bei abtretung nicht vorgelegt) oder § 2366 bgb abzulehnen

ergebnis: aus kaufvertrag kann d nichts verlangen; er sollte sich wegen rechtsmangels an c wenden (z.b. schadensersatz wg. anfänglicher unmöglichkeit)

B. vormerkung: vormerkung ist streng akzessorisch. mangels forderung war vormerkung damit nichtig. zwar kann auch künftige forderung gesichert werden, aber bei ex-nunc heilung des § 311b ist der „gesicherte rechtsboden“ noch nicht vorhanden, d.h. forderungsentstehung kann noch vom veräußerer verhindert werden.

gutgläubiger forderungserwerb ? hier kommt nur zweiterwerb in betracht. bei vormerkung abzulehnen, da :

  1. kein bedürfnis: umlauffähigkeit der vormerkung nicht gewünscht (nur sicherung der forderung bis eintragung)

  2. kein publizitätsakt, wie etwa bei 1154 bgb (hypothek), da formlos möglich

  3. gestzlicher übergang und damit kein verkehrsgeschäft, wie es ein gutglaubenserwerb verlangt

Ergebnis und beantwortung der fragen:

kann d von e die eintragung verlangen. vllt. aus der
vormerkung ?

nein, da d weder vertraglichen anspruch auf auflassung und eintragung hat und auch die vormerkung diesbzgl. keine rolle spielt, zumal sie nicht einmal existiert.

kann e von c umschreibung des grundbuchs verlangen ?

e bleibt weiterhin eigentümer. er kann von b, c und d ( wenn für diese etwas im grundbuch steht) berichtigung nach § 894 und § 812 I 1 2.alt verlangen (anspruch nach §§ 823 I, 249 wohl mangels verschuldens abzulehnen)

die eintragung des widerspruchs war insofern wichtig, dass der öffentliche glaube des falschen grundbuchs zerstört wurde und somit ein gutglaubenserwerb unmöglich wurde.
auf eine einsicht des grundbuchs kommt es nicht an (abstrakter rechtsscheinsträger)

gruß

Hallo,

ich frage mich trotzdem welches Grundbuch der Notar eingesehen hat ?

Irgendjemand muss doch auch dessen Gebührenrechnung beglichen haben ?

Gruß

Wolfgang

Hallo,

ich frage mich trotzdem welches Grundbuch der Notar eingesehen
hat ?

soll ja auch vorkommen, dass notare manchmal schlampig sind (zwar selten wegen der haftung, aber sowas solls geben)

Hallo,

Haftung und Notar !(und ich meine damit, er steht für seine schlechte Leistung auch gerade ) In welchem Land gibt es das denn !

Hier, in unseren Gefilden, sicherlich nicht !

Gruß

Wolfgang

Hallo,

Haftung und Notar !(und ich meine damit, er steht für seine
schlechte Leistung auch gerade ) In welchem Land gibt es das
denn !

Hier, in unseren Gefilden, sicherlich nicht !

hey, ist ja nicht schlimm, wenn der ort, an dem du beheimatet bist, keine notarhaftung kennt. aber bei uns in deutschland ist das eben anders. komm uns doch mal besuchen !

bei uns haftet der notar persönlich bei vorsätzlich oder fahrlässig pflichtverletzung auf Schadensersatz ! und das ist sogar gesetzlich verankert… ach du schöner rechtsstaat BRD !

grüße aus dem (entfernten) deutschland

Hallo,

ich lach mich tot, das will ich sehen, dass jemand einem Notar wegen so einer „Kleinigkeit“ an den Karren fahren kann.

Gesetzlich verankert ist in unserem Rechtsstaat so einiges, aber versuch doch mal zu deinem Recht zu kommen.

Ganz ehrlich scheinst du auf dem Sektor nicht allzu große Erfahrung zu besitzen. Das man das BGB auswendig kann nützt da nicht viel !

Ich lebe gerne in diesem Land, aber was die Rechtsprechung angeht, halte ich es doch lieber mit diesem Leitsatz:

„Ich glaube eher an die Unschuld einer Hure, als an die Gerechtigkeit der deutschen Justiz“

Gruß

Wolfgang

1 „Gefällt mir“

ich lach mich tot, das will ich sehen, dass jemand einem Notar
wegen so einer „Kleinigkeit“ an den Karren fahren kann.
Gesetzlich verankert ist in unserem Rechtsstaat so einiges,
aber versuch doch mal zu deinem Recht zu kommen.

hö, na das ist doch eine eher theoretische frage. ich habe auch nicht behauptet, dass jeder jederzeit sein recht vor gericht bekommt - das ist ja nicht auf die notarhaftung beschränkt und daher eine leerformel.
aber daraus einen grundsatz zu machen, halte ich für nicht richtig…

deiner aussage habe ich entnommen, dass es keine notarhaftung gibt bzw. der notar „besonders geschützt“ sei bzw. die durchsetzbarkeit besonders schwierig sei.

Ganz ehrlich scheinst du auf dem Sektor nicht allzu große
Erfahrung zu besitzen. Das man das BGB auswendig kann nützt da
nicht viel !

wozu sollte jemand das bgb auswendig können ?
und wer spricht überhaupt vom bgb ? bgb kommt einmal in betracht, wenn der notar eine beraterpflicht verletzt hat (aber dann wäre ja eine pflichtverletzung offensichtlich, das müsstest sogar du bestätigen !)

hier ging es doch mehr um amtspflichten ?
auf 839 bgb kann man natürlich auch zurückgreifen; brauchst du aber nicht, weil es - wie gesagt - eine eigene vorschrift außerhalb des bgb gibt, die den notar haften lässt.

und wenn du dir die umfangreich rechtsprechung zur notarhaftung ansiehst, dann wirst du sehen, dass die rechtsprechung einen umfassenden schutz vor amtspflichtverletzungen gewährt.
da es ein festes prozedere gibt, sind die pflichtverletzungen auch offensichtlicher als es etwa im vertragsrecht der fall ist.

daher schätze ich mal, dass du nicht über die notarhaftung und ihre durchsetzbarkeit bescheid weisst…

„Ich glaube eher an die Unschuld einer Hure, als an die
Gerechtigkeit der deutschen Justiz“

den muss ich mir merken! da scheint aber auch etwas verbitterung mitzuschwingen ?!

grüße

Hallo,

Ganz ehrlich scheinst du auf dem Sektor nicht allzu große
Erfahrung zu besitzen. Das man das BGB auswendig kann nützt da
nicht viel !

wozu sollte jemand das bgb auswendig können ?

Wenn ich mich nicht irre, bist du derjenige welcher, der in seinen Beiträgen fast jedesmal das BGB zitiert.

„Ich glaube eher an die Unschuld einer Hure, als an die
Gerechtigkeit der deutschen Justiz“

den muss ich mir merken! da scheint aber auch etwas
verbitterung mitzuschwingen ?!

Nein, keine Verbitterung, sondern persönliche Erfahrungen.

Sei mir bitte nicht böse, aber du scheinst mehr der Theoretiker zu sein, ich spreche jeweils aus Erfahrung, wenn ich hier etwas poste und möchte dies den Fragsstellern vermitteln, das BGB zitieren ist da m.E. nicht sehr hilfreich, dass könnte dann auch der beauftragte Rechtsanwalt.

Leider bin ich nicht der grösste Schreiberling, ich fasse mich eher kurz.

Gruß

Wolfgang

1 „Gefällt mir“

wozu sollte jemand das bgb auswendig können ?

Wenn ich mich nicht irre, bist du derjenige welcher, der in
seinen Beiträgen fast jedesmal das BGB zitiert.

ja, das ist richtig, ich belege meine aussagen mit dem gesetz. und genau damit hebt man sich von den kommentaren ab, die nur das bloße rechtsempfinden wiedergeben. das entspricht nämlich oftmals nicht der realität.
was hat denn der fragensteller davon, wenn man etwas behauptet, ohne es mit dem gesetz belegen zu können ? dann kann ich gleich in den kindergarten gehen und die frage stellen, da kommt nicht viel anderes raus…

Sei mir bitte nicht böse, aber du scheinst mehr der
Theoretiker zu sein, ich spreche jeweils aus Erfahrung, wenn
ich hier etwas poste und möchte dies den Fragsstellern
vermitteln, das BGB zitieren ist da m.E. nicht sehr hilfreich,
dass könnte dann auch der beauftragte Rechtsanwalt.

da muss ich dich enttäuschen, der schein trügt.

es hat auch einen weiteren grund, das gesetz zu zitieren. sobald man etwas ohne angabe schreibt, kommen antworten wie „das kann doch nicht sein“, „das glaub ich nicht“, „das ist doch so und so“ BLABLABLA.
es ist also zugleich eine rückversicherung, von nicht jedem ahnungslosen angezweifelt zu werden.

grüße

Hallo,

okay !

Gruß

Wolfgang