das lässt sich alles sehr leicht beantworten:
A. kaufvertrag c-b: nichtig
scheingeschäft nach § 117 bgb; das tatsächlich gewollte (höherer kaufpreis) ist nicht formwirksam, § 311b I bgb. eine heilung fand mangels eintragung des c nicht statt.
das tatsächlich beurkundete ist nach § 117 bgb nichtig.
-> keine abtretbare forderung -> gutgläubiger forderungserwerb mangels voraussetzungen von § 405 (vor.: urkunden bei abtretung nicht vorgelegt) oder § 2366 bgb abzulehnen
ergebnis: aus kaufvertrag kann d nichts verlangen; er sollte sich wegen rechtsmangels an c wenden (z.b. schadensersatz wg. anfänglicher unmöglichkeit)
B. vormerkung: vormerkung ist streng akzessorisch. mangels forderung war vormerkung damit nichtig. zwar kann auch künftige forderung gesichert werden, aber bei ex-nunc heilung des § 311b ist der „gesicherte rechtsboden“ noch nicht vorhanden, d.h. forderungsentstehung kann noch vom veräußerer verhindert werden.
gutgläubiger forderungserwerb ? hier kommt nur zweiterwerb in betracht. bei vormerkung abzulehnen, da :
-
kein bedürfnis: umlauffähigkeit der vormerkung nicht gewünscht (nur sicherung der forderung bis eintragung)
-
kein publizitätsakt, wie etwa bei 1154 bgb (hypothek), da formlos möglich
-
gestzlicher übergang und damit kein verkehrsgeschäft, wie es ein gutglaubenserwerb verlangt
Ergebnis und beantwortung der fragen:
kann d von e die eintragung verlangen. vllt. aus der
vormerkung ?
nein, da d weder vertraglichen anspruch auf auflassung und eintragung hat und auch die vormerkung diesbzgl. keine rolle spielt, zumal sie nicht einmal existiert.
kann e von c umschreibung des grundbuchs verlangen ?
e bleibt weiterhin eigentümer. er kann von b, c und d ( wenn für diese etwas im grundbuch steht) berichtigung nach § 894 und § 812 I 1 2.alt verlangen (anspruch nach §§ 823 I, 249 wohl mangels verschuldens abzulehnen)
die eintragung des widerspruchs war insofern wichtig, dass der öffentliche glaube des falschen grundbuchs zerstört wurde und somit ein gutglaubenserwerb unmöglich wurde.
auf eine einsicht des grundbuchs kommt es nicht an (abstrakter rechtsscheinsträger)
gruß