Angenommen ein älterer Herr ( Pflegestufe 2 - neben diversen körperlichen Gebrechen zunehmend Einschränkung der geistigen Fähigkeiten ) wurde gerade in ein Pflegeheim untegebracht. Von den 3 Kindern möchte ein Kind die Vormundschaft übernehmen. Was bedeutet dies hinsichtlich den Rechten : - Es liegt kein Testament des älteren Herrn vor. Da erhebliche Vermögenwerte vorhanden sind stellt sich die Frage, ob der Vormund allein darüber verfügen kann ? - Das ein Vormund eingesetzt werden muss, wird von allen Beteiligten anerkannt. Gibr es andere Lösungen ? - Welche Rechte / Pflichten übernimmt der aus dem Kreis der Kinder eingesetzte Vormund ? - Kann der Vormund über das vorhandene Barvermögen weitestgehend frei verfügen ? Dank für Ihre Antworten !
Hi, es gibt verschiedenen Betreuungsversionen.
Das kann nur die Gesundheitsvorsorge betreffen, kann aber auch alle Angelegenheiten des zu Betreuenden betreffen.
Wird vom Betreuungsgericht (Baden Württemb. Notar) entschieden bzw. der/die Betreuer/in bestellt.
Es soll vorkommen, dass Gerichte bei großen Vermögen Berufsbetreuer einsetzen wollen die kostenpflichtig sind. In der Regel muss aber dem Wunsch nach einer Betreuung im Familienkreis entsprochen werden.
Gegen den Willen des zu Betreuenden kann keine Betreuung erfolgen.
Betreuer können bei einer, alle Angelegenheiten des Betreuenden betreffend, auch über das Vermögen des Betreuten verfügen. Darüber muss der Betreuer aber Rechenschaft ablegen.
1x jährlich muss der Betreuer dem Gericht einen Bericht über seine Arbeit vorlegen.
Eine Betreung ist NICHT in Stein gemeisselt und kann auf Antrag widerrufen werden.
MfG ramses90
Dank für Antwort und folgende Ergänzung :
Der vorgesehene Vormund/Betreuer wohnt in unmittelbarer Nähe des älteren Herrn, die beiden Geschwister in 800 km Entfernung. Somit ist eine unmittelbare Kontrolle über die Verwendung bzw. den Verbleib des Vermögens nicht gewährleistet. Weiterhin stellt sich die Frage, wird mit der Bestellung zum Vormund das gesamte Vermögen zwangsläufig auf den Vormund übertragen ( es liegt kein Testament vor !)
Hallo,
warum sollte ein Testament eine Rolle spielen. Noch lebt der Mann.
Es heißt Betreuung und wie der Vorredner schon beschrieben, wird der Betreuer vom Gericht eingesetzt, wenn es sich um eine echte Betreuung handelt, dort muss der Betreuer einmal jährlich Rechenschaft ablegen.
Wenn der ältere Herr, jedoch eines seiner Kinder bevollmächtigt und dies auch noch notariel beurkundet, ohne betreut zu sein, dann muss auch nur dem Vollmachtgeber rechenschaft gegeben werden.
Um des liebens friedens willen würde ich aber vorschlagen, mit den beiden Geschwistern eine Vereinbarung zu treffen.
Gruß
P.
Hi,
in diesem theoretischen Fall geht es um eine Betreuung.
Erst mal muss festgestellt werden ob der Betroffene wirklich eine Betreuung benötigt. Es muss ein Antrag beim Vormundschaftsgericht gestellt werden, der Betroffene muss ärztlich untersucht werden und der Richter muss sich ein Bild von der Situation machen.
Falls es zur Betreuung kommt - der Betreuer ist nur VERWALTER des Geldes.
Es gehört ihm nicht, ab bestimmten Summen oder Inmobilienangelegenheiten muss er sich sein Vorhaben vom Gericht genehmigen lassen. Je mehr Geld da ist um so genauer wird vom Gericht kontrolliert und eventuell auch ein Berufsbetreuer eingesetzt. Damit hat die Familie in der Angelegenheit keinen Einfluss mehr.
Hier ein Link in dem das Verfahren gut beschrieben wird.
http://www.thema-altenpflege.de/altenpflege/betreuun…
Dass der Betroffene kein Testament hat ist unwichtig, relevant wäre nur eine Betreuungsverfügung, eine Vollmacht oder eventuell auch eine Patientenverfügung.
viele Grüße
Susanne
Hi, das Testament spielt hierbei überhaupt keine Rolle, denn noch lebt der Erblasser ja. Ob in Zukunft ein Testament eine Rolle spielen wird steht in den Sternen, denn das hängt davon ab ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamenterstellung überhaupt testierfähig war.
Das Vermögen wird NICHT auf den Betreuer übertragen. Der Betreuer darf darüber nur verfügen um die Belange des Betreuten zu erfüllen. Dem Betreuungsgericht muss darüber zwar der Nachweis erbracht werden aber Missbrauch kann auch dadurch nicht zwangsläufig ausgeschlossen werden.
Es gibt hier eigentlich nur 2 Wege: entweder ist das betreuende Geschwisterteil integer und ihm wird seitens der anderen Geschwister vertraut, dann kann dieses die Betreuung übernehmen.
Nur beim Hauch eines Zweifels sollte davon Abstand genommen werden und ein hauptamtlicher Betreuer eingesetzt werden.
MfG ramses90
Hallo,
wesentliches wurde schon von meinen Vorpostern gesagt. Die Geschwister sollten sich diesbezüglich noch einmal aussprechen. Soweit der Vormund das Vertrauen der aneren nicht genießt, wäre tatsächlich ratsam ggf. eine andere näherstehende Person mit der Vermögenssorge - soweit dies erforderlich ist - zu betrauen. Zum Betreuer kann paralel auch ein Gegenbetreuer dazubestellt werden, der den orginären Betreuer bei der Vermögenssorge „auf die Finger schaut“. Soweit ein Berufsbetreuer bestellt wird ist daran zu denken, dass dieser nicht für einen Sack Kartoffeln arbeitet. Im ersten Jahr knapp 2400,00 EUR. Bei der Einrichtung der Betreuung wird dieser kleine aber für viele nicht unwesentliche Punkt nicht immer angesprochen.
Die Betreuung durch einen Abkömmling ist regelmäßig eine sogenannte befreite Betreuung, d.h. der Betreuer ist dem Betreuungsgericht nicht Rechnungslegungspflichtig (während der Betreuung). Auf dieses Privileg könnte jedoch (zumindest zeitweise) verzichtet werden.
ml