hallo zusammen,
wie kann man einen vormund umgehen, wenn der bevormundete mit etwas einverstanden ist, aber der vormund nicht…
kann man den vormund umgehen???
vielen dank für eure antworten
florian späth
hallo zusammen,
wie kann man einen vormund umgehen, wenn der bevormundete mit etwas einverstanden ist, aber der vormund nicht…
kann man den vormund umgehen???
vielen dank für eure antworten
florian späth
Moin,
wie kann man einen vormund umgehen, wenn der bevormundete mit
etwas einverstanden ist, aber der vormund nicht…
worum geht es im Speziellen?
kann man den vormund umgehen???
Schwierig. Wenn sich der Vormund juristisch korrekt verhält.
Gandalf
Hallo Gandalf,
es geht um einen Hof einer alten Dame der Renovierungsbedürftig ist, allerdings wurde ihr vor jahren wegen Alkoholmissbrauch die Vormundschaft entzogen nun hat diese ein Rechtsanwalt.
Sie währe mit einer Vermietung und Renovierung des Hofes einverstanden alledings sagt der Rechtsanwalt der Hof ist unbewohnbar und fürchtet das Kosten auf die Dame zu kommen obwohl die Renovierungsarbeiten in eigenleistung und eigenem Kapital erbracht werden sollen.
MfG
Flo
Hi,
eine Möglichkeit war beim Vormundschaft um Genehmigung zu bitten.
Gruß
Tina
Ganz einfach!
Hallöchen,
wie kann man einen vormund umgehen, wenn der bevormundete mit etwas einverstanden ist, aber der vormund nicht…
Da es seit 1992 juristisch gesehen keine „Vormundschaft“ mehr gibt, ist das ganz einfach.
Wie man allerdings mit einem gerichtlich bestellten Betreuer umgeht, ist eine andere Sache.
Hat dieser eine Vermögenssorgepflicht, so ist er selbstverständlich auch verpflichtet, finanzielle Vorhaben des Betreuten zu prüfen.
Generell gilt hierbei: Größere Ausgaben, welche der Betreuer genehmigen möchte, müssen durch das Betreuungsgericht explizit und auf Einzelfallebene genehmigt werden.
kann man den vormund umgehen???
Nur mal von der Vorstellung: Eine Person ist als nicht geschäftsfähig eingestuft, weil gerichtlich als erwiesen gilt, dass sie nicht imstande ist, die Konsequenzen ihrer finanziellen Entscheidungen richtig zu erfassen.
Nun hat diese Person sich entschieden, eine größere Ausgabe zu tätigen.
Der Betreuer sagt, er kann diese Ausgabe nicht genehmigen, da die Konsequenzen nicht kalkulierbar sind.
Damit ist die Person, welche laut Gerichtsbeschluss nicht in der Lage ist, die Konsequenzen einzstufen, nicht einverstanden und will den Betreuer umgehen.
Hallo? Wo kämen wir denn hin, wenn man rechtskräftig rechtskräftige Gerichtsbeschlüsse umgehen könnte?
Es gibt natürlich die Möglichkeit, vor Gericht folgende Schritte zu veranlassen:
a) Die Prüfung der Ausgabe bei Gericht selbst beantragen. Das Gericht wird hierzu natürlich die Meinung des Betreuers einholen …
b) Die Prüfung bei Gericht, ob die Vermögenssorge nach wie vor notwendig ist (das passiert ohnehin regelmäßig)
c) Die Prüfung bei Gericht, ob der Betreuer qualifiziert ist (das passiert ohnehin regelmäßig) um auf einen Betreuerwechsel hinzuwirken
Außer in speziellen Ausnahmefällen wird es jedoch nicht viel ändern.
Damit bleibt:
Die betreute Person ist geschäftsunfähig, und jeder, der mit der Person Geschäfte jedweder Art macht, deren Kosten über dem „Taschengeld“ der betreuten Person liegen, riskiert, auf den Kosten ohne Erstattung hängen zu bleiben.
Findet sich jedoch ein Dummer, der sich formal bereiterklärt, die Renovierung und sämtliche Kosten zu übernehmen, so wird es dem Betreuer kaum möglich sein, diese Form der Erhaltung von Vermögenswerten des Betreuten zu verwehren.
Gruß,
Michael
Findet sich jedoch ein Dummer, der sich formal bereiterklärt, die Renovierung und sämtliche Kosten zu übernehmen, so wird es dem Betreuer kaum möglich sein, diese Form der Erhaltung von Vermögenswerten des Betreuten zu verwehren.
Es kommt leider immer wieder vor, dass derartige Renovierungen letztlich zu einer Verschlimmerung des Zustandes beitragen. Insbesondere, wenn, wie hier angenommen, schon eine Unbewohnbarkeit vorliegen soll. Mit einigen Eimern Farbe ist es da sicherlich nicht getan. Da bleibt viel Raum um etwas falsch oder noch mehr kaputt zu machen.
vnA
Na und?
Hallöchen,
Findet sich jedoch ein Dummer, der sich formal bereiterklärt, die Renovierung und sämtliche Kosten zu übernehmen, so wird es dem Betreuer kaum möglich sein, diese Form der Erhaltung von Vermögenswerten des Betreuten zu verwehren.
Es kommt leider immer wieder vor, dass derartige Renovierungen letztlich zu einer Verschlimmerung des Zustandes beitragen.
Na und?
Das ist dann nämlich nicht das Problem des Betreuers, sondern das des Verursachers.
Wer dem Vermögen eines Anderen Schaden zufügt, ist zum Schadensersatz verpflichtet.
Wie gesagt: findet sich ein Dummer, der das machen will, dann kann muß der Betreuer ihn in Regress nehmen, wenn es zu einem Wertverlust kommt.
Aber eine kostenfreie Sanierungsmaßnahme verhindern, da müsste man dem Gericht schon ziemlich detaillierte Gegenargumente liefern, die man hier im Forum mit Sicherheit nicht im Detail ausdiskutieren kann.
Insbesondere, wenn, wie hier angenommen, schon eine Unbewohnbarkeit vorliegen soll. Mit einigen Eimern Farbe ist es da sicherlich nicht getan. Da bleibt viel Raum um etwas falsch oder noch mehr kaputt zu machen.
Nicht nur das, es kann sogar lebensgefährlich sein.
Aber der Dumme, der sich sowas einbrockt, ist halt selbst verantwortlich.
Was uns wieder zu einem anderen Punkt zurückbringt: Sollte die unzurechnungsfähige Person sich das Material zur Sanierung schenken lassen und die Sanierung selbst durchführen wollen gibt’s schon wieder ein Problem: nämlich die Verantwortung für das Unterfangen, welche die unzurechnungsfähige Person nicht übernehmen darf!
Gruß,
Michael
Von der Realität an der Mieterfront ist die Ahnung nicht wirklich in nennenswertem Umfang vorhanden, oder antwortest du etwa wider besseres Wissen?
Eine Forderung haben, eine Forderung durchsetzen und eine Forderung befriedigt bekommen, ist in der Theorie ganz einfach. Aber leider nur in der Theorie.
Ich habe ganz schnell aufgehört Mietermodernisierungen als sinnvolle Möglichkeit der Vertragsgestaltung zu sehen.
vnA
Da es seit 1992 juristisch gesehen keine „Vormundschaft“ mehr
gibt, ist das ganz einfach.
Wie kommst du denn auf den schalen Grad? Neben der von dir beschriebenen Betreuung existiert natürlich auch noch die Vormundschaft - natürlich nur für Minderjährige.
Hat dieser eine Vermögenssorgepflicht, so ist er
selbstverständlich auch verpflichtet, finanzielle Vorhaben des
Betreuten zu prüfen.
Das mag sein, jedoch ist der Betreute frei in seiner Entscheidung soweit kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Das wird leider sehr oft vom Betreuer falsch verstanden. Betreuung ist vor allem eins - Lebenshilfe - niemals Entmündigung. Gerade die Entmündigung sollte mit dem 1992 geschaffenen Konstrukt der Betreuung abgeschafft werden.
Generell gilt hierbei: Größere Ausgaben, welche der Betreuer
genehmigen möchte, müssen durch das Betreuungsgericht explizit
und auf Einzelfallebene genehmigt werden.
Wo soll den das stehen? Es gibt einen festen „Katalog“ der Genehmigungstatbestände, §§ 1812, 1821, 1822 BGB.
ml.