Vormundschaft für Hilfsbdürftige

Frau X ist Mieterin bei Herrn Y. Frau X ist Alkoholikerin und kommt nicht mehr alleine klar.
Sie müllt ihre Wohnung zu und gefährdet durch ihr Verhalten andere Mieter (Brandgefahr durch Rauchen, zuhängen der Heizung etc.)Frau X hat einen Sohn, der sich aber auf Grund ähnlicher Probleme nicht um sie kümmern kann.
Frage: Gibt es eine Möglichkeit Frau X in soziale Obhut zu geben (Vormundschaft)?
Wie ist es mit einer fristlosen Kündigung ?

Hallo,
zunächst: die Hilfen, welche Sie hier ansprechen heißen rechtliche Betreuung Volljähriger.
Geregelt ist dies uím Bürgerlichen Gesetzbuch. (dort § 1896 ff.)
Allein die Tatsache, dass jemand ein Suchtproblem hat, gibt keinen hinreichenden Aufschluss darüber, ob tatsächlich die
Voraussetzungen für einen rechtl. Betreuer gebeben sind. In den genannten Rechtsvorschriften finden Sie die Voraussetzungen…
Dazu gehört auch: kann der Betroffenen ggf. durch Dritte geholfen werden usw.
Sie sollten versuchen der Betroffenen dadurch zu helfen, dass sie mit ihr versuchen die Problematik direkt zu besprechen.
Vielleicht gibt es in deren Umfeld noch andere Menschen, die Sie um Hilfe bitten könnten.
Wenn Sie tatsächlich ernste konkrete Gefahren vermuten, können Sie sich an Ihre Stadt oder Gemeinde wenden.
Dort gibt es in der Regel einen sozialen Dienst, der versuchen wird, zu helfen.
Eine fristlose Kündigung ohne den Versuch der Veränderung durch geeignete Hilfen wäre keine gute Lösung.
Die Städte und Gemeinden sind verpflichtet, sich auch um kranke Mitbürger zu kümmern, denen geeignete Hilfe
und Unterstützung anzubieten.
Wenn das alles nicht funktioniert, sollten Sie den Rechtsrat eines Anwaltes einholen.
Gruss andre

Hallo,

in diesem Fall sollten die Behörden eingeschaltet werden, um in erster Linie Frau X zu helfen. Wenn sie dann die Hilfe bekommt, durch eine gerichtliche Vormundschaft, werden somit auch die Risiken für die Dame und für die Wohnung minimiert.
Sicher kann man hier von einer Kündigung der Wohnung gebrauch machen, doch nach meiner Erfahrung hat dies in den seltensten Fällen Erfolg.
Leider kann ich diesbezüglich nicht mit Paragraphen aufwarten. Meine Antwort bariert einzig auf Erfahrungswerten.

Liebe Grüße
JUBO

Hallo,

zum Wohle der Frau X kann es notwendig sein, eine sogenannte Betreuung einrichten zu lassen. Der Hinweis (telefonisch reicht im Grunde aus), ist an das für den Wohnort zuständige Amtsgericht zu richten. Dort wird der Antrag durch das Betreuungsgericht geprüft.

Wer unter Betreuung steht, kann grundsätzlich seine Wohnung durch eine Kündigung verlieren. Es wäre jedoch dann die Aufgabe des Betreuers, sich um alles Weitere zu kümmern. Ich würde mich allerdings schon im Vorfeld kümmern.
Zusammengefaßt: Antrag auf Betreuung für Frau X beim Amtsgericht vor Ort stellen.