Hallo zusammen,
da wird ein 16-jähriger durch Erbschaft zu einem geringen Anteil ( 1/60 ) Miteigentümer an einer Immobilie. Diese soll nun verkauft werden , wozu natürlich auch der 16 jährige zustimmen muß. Nun habe ich gehört, daß die Zustimmung nur in Absprache mit dem Vormundschaftsgericht möglich sei. Frage : wieso und vor allen Dingen wie ist die Vorgangsweise ?
Hat da jemand Erfahrungswerte ?
Wir sind dringend auf Infos angewiesen, darum besten Dank für die Kommentare im Voraus !
auf Antrag bestellt das Vormundschaftsgericht einen (vorübergehenden) Betreuer, der für den Minderjährigen das Rechtsgeschäft (Zustimmung zum Immobilienverkauf) vornimmt. Diese Zustimmung wird dann beim notariellen Kaufvertrag von Bedeutung. Als Betreuer kommt sinnvollerweise auch ein naher Verwandter in Frage.
auf Antrag bestellt das Vormundschaftsgericht einen
(vorübergehenden) Betreuer, der für den Minderjährigen das
Rechtsgeschäft (Zustimmung zum Immobilienverkauf) vornimmt.
Betreuer?? Wenn überhaupt wird höchstens ein Ergänzungspfleger bestellt. Dieser aber auch nur wenn die gesetzlichen Vertreter, die Eltern, von der Vertretung ausgeschlossen wären. Von der Vertretung wären Sie ausgeschlossen wenn sie z.B. die Käufer des Grundstückes wären. Ansonsten können Sie für Ihren minderjährigen Sohn handeln.
Die Genehmigung des Familiengerichts ist jedoch erforderlich gem. §§ 1643 I, 1821 BGB. Soweit der Anteil des Jugendlichen an der Erbschaft nur so gering ist und auch der Erwerber ein Dritter sein sollte, wird dei FGG regelmäßig ohne größere Verzögerungen erteilt.