Hi worldwidefab,
danke für deine hilfreiche Antwort.
Allerdings ist, „wenn der Verkehr es
erfordert“, zunächst eine Kreuzung oder Einmündung zu suchen.
OK, dass lässt natürlich Raum für Interpretationen wann es denn der Verkehr erfordert. Angenommen der Fußgänger sieht soweit sein Auge reicht eine freie Strasse und innerhalb dieser Entfernung wird ihn kein Auto (welches 50 fährt) erreichen können. Nur wird auf innerstädtischen Hauptverkehrsstrassen keine 50 gefahren und so kommt es oft zu der o.g. Verkehrssituation Fußgänger vs. Autofahrer. Muss der Fußgänger die de facto IMMER zu hohe Geschwindigkeit in seine „Erfordernisabwägung“ mit einbeziehen? Vermutlich nicht; was ihm wohl aber auch nichts nützen wird.
Als Radfahrer und Radwegbenutzer, dem täglich zehn Vollidioten
vors Visier taumeln, bin ich fast gewillt zu sagen: Leider ja.
BTW: Radfahrer auf der Strasse sind rechtlich den Autofahrern gleichgestellt, ja? Haben also nicht solche „Sonderrechte“ wie Fußgänger?
Die Autofahrer dürfen „ihr“ Territorium nicht mit Gewalt
verteidigen. Wenn erst mal so ein Depp auf der Straße steht,
hat man notfalls anzuhalten und darf auch nur hinter ihm
weiter fahren.
Vielleicht lachst du, aber ich fahre tatsächlich nur mit ERHEBLICH reduzierter Geschwindigkeit im Auto an Leuten vorbei die mitten auf der Strasse stehen (Wenn die Strasse mehrspurig ist halte ich übrigens nicht an weil ihn das IMHO zusätzlich gefährden würde).
Wenn es eine
Kraftfahrstraße ist, muss man unbedingt eine Kreuzung
aufsuchen, § 18 Abs. 9 S. 2 StVO.
Das lustige aber ist, dass Kraftfahrstraße und Autobahnen nicht der Länge nach als solche beschildert sind 
Ich kenne selbst ein Stück Autobahn, das sieht aus wie eine typische Landstrasse (2x1Spur, keine bauliche Trennung, keine Seitenstreifen, keine Randbebauung, kein Wildzaun).
Da haben Fußgänger nichts zu suchen,
Hmm. Wenn ich mein liegengebliebenes Auto verlasse bin ich ja auch Fußgänger…
Grüße,
J~