Hallo,
eine Arbeitnehmerin hat eine Krankschreibung vom Kinderarzt für ihr Kind vom 5.7.10 bis 09.07.2010 und vom 12.7. bis 14.7.2010 gebracht.
Am 12.07.2010 brachte sie aber auch eine eigene Krankschreibung vom 12.7. bis 16.7.2010 von ihrer Hausärztin.
Wie wird das nun gehandhabt.Was hat Vorrang?
Vielen Dank für die Auskunft
Hallo,
grundsätzlich wäre eine (bezahlte) Arbeitsunfähigkeit während einer bereits bestehenden (unbezahlten) Freistellung irrelevant.
Da würde sich die Frage stellen, ob denn der AN diese bestehende unbezahlte Freistellung einseitig beenden und somit in die Entgeltfortzahlung wechseln kann. Die meisten Autoren gehen aber unreflektiert bei der Freistellung wegen eines kranken Kindes davon aus, dass die Arbeitspflicht bei einem kranken Kind „einfach so“ entfällt, überzeugender ist – ebenso wie in der Parallelvorschrift des § 275 Abs. 3 BGB – die Annahme eines Leistungsverweigerungsrechtes, da es dem Arbeitnehmer freisteht, seine Arbeitsleistung gleichwohl zu erbringen, denn Ehegatten können sich ja auch aussuchen, wer zu Hause bleibt.
Aber auch diejenigen, die hier eine bestehende unbezahlte Freistellung annehmen würden, zu der eine Arbeitsunfähigkeit hinzutritt, müssten mE dazu kommen, dass der unbezahlte Freistellungsanspruch auch nur subsidiär zu bezahlten Tatbeständen ist, die Mutter also dann von unbezahlter Freistellung wegen des Kindes zu Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wechseln kann.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld als Entgeltersatzleistung der Sozialversicherung ist nämlich auch subsidiär zu anderen Ansprüchen auf Arbeitsentgelt. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sieht vor, dass der Anspruch ruht, soweit und solange der Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält.
Hat der Arbeitnehmer aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus seinem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ruht somit der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Das gilt daher auch, wenn er einen gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitsverhinderung aus § 616 S. 1 BGB (das ist allerdings abdingbar) oder einen Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit nach § 3 EFZG hat.
Leistet der Arbeitgeber nicht, obwohl er hierzu verpflichtet war, ist die Krankenkasse verpflichtet, Kinderkrankengeld zu zahlen (“…erhalten…”). Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber geht insoweit kraft Gesetzes nach § 115 SGB X auf die Krankenkasse über, die diesen dann gegenüber dem Arbeitgeber - notfalls vor dem Arbeitsgericht - geltend macht.
Es wäre allerdings noch interessant zu wissen, ob § 616 BGB in diesem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen ist oder nicht (das kann vertraglich oder tariflich passiert sein). Wenn nicht, könnte man sich das ganze Nachdenken nämlich sparen, da dann sowieso auch für das kranke Kind ein Anspruch auf Entgelt besteht.
VG
EK
Hallo,
ich danke vielmals für die wirklich super Antwort.
Herliche Grüße
I.