Vorruhestandsgeld vs. Beitragszeit Rente

Hallo,

ein Bekannter (geb. 1951) bezieht seit 2006 Vorruhestandgeld im Rahmen eines Sozialplanes eines Energieunternehmens. Zuerst bezog er noch Arbeitslosengeld. Nach dem Bezug des Alg setzte das VR-Geld ein. Er meldete sich beim Arbeitsamt ab. Jetzt soll plötzlich ein Problem vorliegen. Er hätte weiter Alo gemneldet bleiben müssen. Frage: Ist rentetechnisch jetzt wirklich eine Lücke entstanden, durch die er nicht wie im Sozialplan vereinbart mit 60 in die vorgezogene Altersrente kann?? Das wäre übel. Er ist nun jahrelang aus dem Beruf raus. Ich hab gelesen, dass die VR-Zahlung als Beitragszeit gilt, wohl aber nur in Verbindung mit der Arbeitslosmeldung, oder?? Wer weiß was?

LG Marcel

Hallo Marcel,
also bei einem solchen Spezialthema wie Vorruhestandsgeld (VRG) empfehle ich dringend, sich mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger (RVT) in Verbindung zu setzen und ihn um Beratung zu bitten. Dies kann telefonisch oder schriftlich oder in einer der zahlreichen Auskunfts- und Beratungsstellen erfolgen:
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/Share…

Denn der RVT ist gesetzlich verpflichtet, umfassend und korrekt zu beraten. Zudem hat er Einblick in das Beitragskonto und kann daher viel zielgerichteter antworten. Denn bei dem Thema gibt es alte Gesetzgebung, Übergangsregelungen, Ausnahmen für die ehemalige DDR und neue Rechtsprechung zu beachten.

Von der Notwendigkeit einer Arbeitslosmeldung bei Bezug von VRG habe ich bisher noch nichts gehört. Eine Lücke kann ja nur dadurch entstehen, dass keine Beiträge an den RVT gezahlt wurden. Ist jemand arbeitslos gemeldet, zahlt die Agentur für Arbeit diese RV-Beiträge.

Aber 'mal ein paar grundlegende Dinge:
Gem. § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI besteht für Bezieher von Vorruhestandsgeld Versicherungspflicht. Diese tritt nur ein, wenn die Bezieher von Vorruhestandsgeld unmittelbar vor Beginn des Vorruhestandsgeldbezuges als Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig waren.

Der Begriff Vorruhestandsgeld setzt inhaltlich voraus, dass der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben endgültig ausgeschieden ist.

Über die Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Vorruhestandsgeld entscheidet nach § 28h Abs. 2 in Verbindung mit § 28i Satz 1 SGB IV die Krankenkasse, bei der der Betreffende versichert ist.

Bei den versicherungspflichtigen Vorruhestandsgeldbeziehern berechnen sich die Versicherungsbeiträge nach § 166 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI aus dem Vorruhestandsgeld. Die Beiträge sind nach § 170 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI von den Vorruhestandsgeldbeziehern und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte zu tragen.

Ich hoffe, ich konnte etwas helfen…
MfG
Th. Fries