Fall 1a:
Ein Psychiater befundet einen Patienten vorsätzlich falsch. Dabei sei die Art des Mangels so, dass er auch für den medizinischen Laien einsichtig ist.
Also nehmen wir beispielsweise an, der Patient sei im Wege der Ausschlußdiagnose einer körperlichen Erkrankung infektiösen Ursprungs routinemässig zum Psychiater gekommen. Dieser behauptet, trotz vorliegenden Befunds einer schweren Immunschwäche, lägen keine relevanten Vorbefunde vor. Er schliesst daher eine körperliche Erkrankung aus und begründet damit die Diagnose einer Wahnvorstellung, da die Krankheit ja nur eingebildet krank sei.
Die Infektiöse Erkrankung wird nun wiederum aufgrund der vermeintlichen psychischen Erkrankung ausgeschloßen. Es ensteht also ein Zirkelschluß, bzw eine endogene Diagnose die nur aus sich selbst heraus erklärt werden kann.
psychische Erkr. weil keine körperliche, keine körperliche weil psychisch…
Welche (rechtlichen) Möglichkeiten bestehen gegen so eine Diagnose vorzugehen? Wie weit beeinflusst es das mögliche Vorgehen wenn man Vorsatz unterstellt?
Muss der Weg ärztlicher Gutachten (und Gegengutachten) beschritten werden, wenn man unterstellt dass der Mangel offensichtlich ist?
Fall 1b:
Wie sieht es aus, wenn die betreffende Klinik weitere Behandlungen mit verweis auf die vermeintlich psychische Genese ablehnt, eine Zweitmeinung mit dem Argument ablehnt, es könne nicht zwei (unterschiedliche) Ansichten an einer Klinik geben und eine Revision durch den betreffenden Psychiater ausgeschloßen sei, da dieser verstorben ist?
Wo liegt die rechtliche Verantwortung?
lg.