Vorsätzlich verursachter Wasserschaden durch Mieter

Hallo,

angenommen ein Mieter fackeln vorsätzlich das Haus ab, dann wird der Schaden durch die Brandversicherung des Vermieters trotz Vorsatz des Mieters übernommen.
Anschließend würde die Versicherung den Mieter in Anspruch nehmen (Mit entsprechendem Erfolg je nachdem ob es bei diesem was zu holen gibt)

Würde das auch für einen vom Mieter vorsätzlich verursachten Wasserschaden gelten?

Viele Grüße

Darius

Würde das auch für einen vom Mieter vorsätzlich verursachten Wasserschaden gelten?

Ein versicherbares Risiko bei der Gebäude-Wasserversicherung ist z.B. der bestimmungswidrige Wasseraustritt aus wasserführenden Leitungen.
Es wird also darauf ankommen, ob der Mieter z.B. eine Frischwasserleitung/ein Abwasserrohr beschädigt hat - oder ob er schlicht 'nen Wasserhahn aufgedreht hat (= bestimmungsgemäßer Austritt).

Würde das auch für einen vom Mieter vorsätzlich verursachten
Wasserschaden gelten?

Wenn durch aufdrehen des Wasserhahnes, das Wasser in die Wohnung fließt und dadurch ein Gebäudeschaden entsteht, würde man den Verursacher in Regress nehmen.

Die Hausratversicherung des Mieters würde den Schaden ablehnen.

Hallo,

Die Hausratversicherung des Mieters würde den Schaden
ablehnen.

wenn aber die Wanne oder ein Waschbecken überläuft (weil der Mieter absichtlich den Stöpsel nicht zieht) sieht es doch wohl anders aus, oder?

Gruß
tycoon

Hallo Tycoon,

es wird wohl immer auf den Einzelfall ankommen.

Hallo,

Die Hausratversicherung des Mieters würde den Schaden
ablehnen.

wenn aber die Wanne oder ein Waschbecken überläuft (weil der
Mieter absichtlich den Stöpsel nicht zieht) sieht es doch wohl
anders aus, oder?

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ist immer die Frage.
Nur ob man Vorsatz beweisen kann ?
Wannen haben zum Glück einen zusätzlichen Sicherheitsablauf.
Bei neuen Waschbecken fehlt dieser manchmal.

Gruß
tycoon

Gruß Merger

Hallo,

das vorsätzliche Aufdrehen von Wasserhähnen bei gleichzeitigem Verstopfen der Überlaufsicherung ist nicht bestimmungsgemäß. Damit auch hier ein Schaden für die Gebäudeversicherung mit Rückgriff auf den Verursacher,

viele Grüße
Andreas

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Ein ähnlicher Fall geschah in meinem Bekanntenkreis.
Die Gebäudeversicherung vertrat den Standpunkt: Wasseraustritt aus einem Wasserhahn ist bestimmungsgemäß und daher nicht vom Versicherungsumfang gedeckt. Für uns war diese Ansicht durchaus nachvollziehbar.
Da auch das Studieren des Kleingedruckten im Versicherungsvertrag nichts besseres hergab wollte es der geschädigte Vermeiter nicht darauf anlegen gegen seine Versicherung auf Kostenübernahme zu klagen.

Von daher: gerne her mit den Quellenangaben/Begründungen für günstigere Meinungen :wink:

Hallo,
hier dreht sich halt alles um „bestimmungsgemäß“ oder nicht. Ohne direkt eine Quelle zu haben: Hier wäre ich in den Streit gegangen. Die verstopfte Überlaufsicherung (wie im Beispiel obendrüber erwähnt) verändert die bestimmungsgemäße Funktionsweise. „Normales“ Aufdrehen ist das ja nicht mehr,
viele Grüße
Andreas

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