vorsätzliche Gefährdung des Brandschutzes?

Fakten

Am 24.9.1998 kauften wir ein Reihenmittelhaus mit eigener Flurnummer und eigener Grundbuchnummer.

Im Herbst 1998 kaufte mein Nachbar, das Reihenhaus neben uns.

Wir hatten Im Dezember einen Wasserschaden an der Außenwand /Brandschutzwand) zwischen UG und EG in unserem Haus festgestellt und deren Sanierung fand am 15.1.und 16.1.2013 statt.

Der Verputz wurde an der gesamten Fläche abgeklopft um die Riss in der Außenwand in einer Länge von ca. 150 cm zu verpressen.

Bei dieser Gelegenheit kamen unter dem Putz 4 Kabel zum Vorschein, die durch unsere Stahlbetonwand von 25 cm, durch die Dehnungsfuge vom 4cm und durch die Stahlbetonwand des Nachbarn geführt wurden. Das dies von unserer Seite aus erfolgte lässt sich daraus nachweisen, dass neben den 4 Bohrlöchern durch die die Kabel geführt wurden noch 3 weitere Bohrlöcher mit Bohrversuchen sichtbar sind die wahrscheinlich aufgegeben wurden da man auf Stahl getroffen ist.

Alle 4 Kabel kommen bei dem Nachbarn aus der Wand und sind dort mit einer Blende verdeckt.

In unserem Haus gehen die Kabel dann nach oben und sind mit einem Messgerät bis unter den Fußboden 1.OG zu verfolgen, dann zeigt das Gerät nichts mehr an, sodass wir davon ausgehen , dass sie hier wieder ins Nachbarhaus gehen.

Eine solche Kabelführung ist in unserem Elektroplan nicht eingezeichnet und sie macht auch für unsere Stromversorgung keinen Sinn.

Die Kabel werden auf unserer Seite „auf“ der Betonaußenwand geführt und sind nur mit einer Putzschicht von maximal 3 cm verdeckt.

Wir sind jetzt schlauer, denn heute war der örtliche Elektrikermeister da und hat durch gemessen.

Es sieht so aus:

Alle diese Kabel gehen durch beide Wände und sind im Sicherungskasten des Nachbarhauses angeschlossen.

3 Kabel sind 220 Volt und 1 Kabel ist Starkstrom

Die Kabel gehen in unserer Wand bis kurz über den Boden des 1.OG und dort wieder durch die Wand zum Nachbarn.

Die Kabel sind lt. Stromverteiler für das gesamte OG des Nachbarn bestimmt und 4 x extra abgesichert.

Die beiden Brandschutzmauern sind mit Löchern versehen durch die die Kabel einfach geführt worden und diese Bohrungen sind nicht abgeschottet sondern offen und nur auf kurz verputzt worden.

Es ist zu vermuten, dass durch die starke Erschütterung durch Bohrungen in der Stahlbetonaußenwand von 25 cm Dicke mit insgesamt 7 Bohrlöchern der Riss in der Wand entstanden ist, zumal dieser genau unter den Bohrlöchern beginnt. Dieser Riss ist der Grund für unseren Wasserschaden, da in der Dehnungfuge zwischen beiden Häusern Wasser steht, woher ist kommt ist nicht klar, ist aber für diese Schadensbeurteilung auch nicht relevant.

Der Bauträger redet sich mit Verjährung heraus und will von diesem Fall nichts wissen.
Da er und auch die Eleketrofirma noch bestehen haben wir die Möglichkeit gegen ihn vorzugehen.

Hier wurde

  1. gegen § 30 der Landesbauordnung Rheinland Pfalz vorsätzlich verstossen.

„(1) Brandwände müssen feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; sie müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte verhindern.

(6.) Öffnungen in den Außenwänden so angeordnet sind oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandübertragung in andere Brandabschnitte nicht möglich ist.

(8) Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig.

  1. Die Mauerdurchbrüche wurden nicht abgeschottet.

  2. Die Leitungslegung ist vorsätzlich erfolgt, denn die Kabel wurden vorsätzlich und wissentlich von dem Keller des nachbarlichen Anwesens durch beide Häusermauern zu uns ins Haus geführt. Dabei wurden bewusst von unserer Seite aus die Bohrungen vorgenommen.

  3. Die Leitungslegung erfolgte arglistig, denn beiden Hauseigentümern wurde von dieser ungewöhnlichen Kabelverlegung nichts gesagt, die Kabel wurden verputzt und fertig in der Hoffnung, dass niemand etwas merkt.

6.Diese Kabellegung ist gemeingefährlich, denn es kann ein Kabelbrand entstehen, im Falles eines Brandes kann dieser auf beide Häuser übergreifen, die Bewehrung beider Brandschutzmauern ist gefährdet, eine Wertminderung beim Verkauf ist eingetreten.

Was kann ich tun?

Der Bauträger beruft sich auf das Verjährungsrecht.

Die Baubehörde der Kreisverwaltung kann nicht tätig werden, sie kann nur empfehlen

Wo kann ich dies notfalls zur Anzeige bringen?
Joki

Die Bohrlöcher nochmal aufmachen und mit Brandschutzschaum versehen, und einen SV Bau anrufen und mit dem die proplematik zu besprechen.

Hallo Joki,

ich kann nur für den Brandschutz antworten, da ich vereidigter Sachverständiger bin.

Wie bei vielen ähnlichen Fragen drängt sich hier die Vermutung auf, dass der Brandschutz als Hilfe genommen werden soll, um andere Ansprüche usw. durchzusetzen.

Zur Sache:
Einzelne Kabel durch Brandwände durchzulegen ist zulässig. Man braucht dort keine spezielle Schottung, sondern sie müssen nur vermörtelt werden.
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass Elektrokabel wie „Zündschnüre“ durch Mauern durchbrennen und das Feuer von einer Seite auf die andere übertragen.
Selbst Kabelbündel dürfen durch Brandwände verlegt werden, müssen dann aber mit speziellem Material umhüllt/verschlossen werden.

Fazit zum Brandschutz:
Es liegt hier überhaupt keine Gefährdung vor und deshalb gibt es auch keinen Anlass, diesen Zustand „anzuzeigen“ oder ähnliches. Eventuell ist es ein (leichter) Baumangel, den man in einem Zivilprozess geltend machen kann. Da dieser jedoch mit relativ geringen Mitteln zu beheben wäre (abschotten), lohnt sich deshalb keine eventuelle Klage.

Viele Grüße aus Kiel von
Thomas Börner

Hallo Joki,

ein schwieriger Fall. Meiner Meinung sollten Sie mit Ihrem Problem eher zu einer Rechtberatung gehen. Mein halbjuristisches Wissen würde wohl nur verwirren. Viel Erfolg!!

MfG

srt

Hallo Joachim,

Nach Deiner Schilderung ist das meiner Einschätzung nach in der Tat ein Verstoß gegen die jeweilige Landesbauordnung.
Alle Durchbrüche durch Brandschutzwände müssen entsprechend abgeschottet werden.
Allerdings ist mir nicht ganz klar, wen genau Du anzeigen willst.
Den Bauträger, die Elektrofirma, den Nachbarn? Alle?
Und was bringt Dir eine einfache Anzeige? Erstmal nichts, leider.

In jedem Fall hört sich das für mich so an, als solltest Du Dir einen Fachanwalt für Baurecht besorgen und das mit dem klären.
Allein kommst Du da nicht weiter.
Und Brandschützer können Dir aus der Ferne auch keinen wirklichen Rat geben.

Hoffe, das hilft Dir weiter,

Grüße aus Bayern

Sigon

Hallo

Fakten aus NRW:
Das Bauaufsichtsamt hat das Sagen, also die Verantwortung, dass Baurecht eingehalten wird.
Verstößt der Bauherr oder dessen Beauftragte (Baufirma) gegen geltendes Baurecht, so sind die Mängel unverzüglich zu beseitigen!
Soweit die die Theorie.
Aus meiner Erfahrung tritt eine Verjährung dann ein, wenn ein Schaden bemerkt worden ist (was in Ihrem Fall jetzt erst aktuell ist) Demnach kann eine Verjährung ab jetzt erst gerechnet werden.
Das Problem ist die schwammige und langwierige Rechtsprechung im Baugewerbe (auch was den vernachlässigten Brandschutz betrifft).
es wird wohl kein anderer Weg als zu einem Fachanwalt möglich sein. Ob es dann auch gut für Sie ausgeht…? Ich halte die Daumen!
Gruß
Lothar Schneid

Hallo Herr Börner,

jetzt wird es kompliziert, die obere Bauaufsichtbehörde hat mir soeben mündlich mitgetielt.

„Öffnungen sind unzulässig; Ausnahmen gibt es nur für Brandwände innerhalb eines Gebäudes.
Ungeschützte Öffnungen sind unzulässig. Die Kabeldurchführungen müssen gemäß der „Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen“ fachgerecht verschlossen sein.
Installationen, auch Leitungen, dürfen die für die Erreichung der Feuerwiderstandsdauer erforderliche Dicke der Wand nicht mindern; sprich: Der Mindestquerschnitt muss über die gesamte Wand erhalten bleiben. Wenn es sich um eine Brandwand handelt, müssen auch deren erhöhte statische Anforderungen erhalten bleiben.“

Joki

Hallo Joki,

ich gehe davon aus, dass es sich bei der betreffenden Wand um die zum Nachbarn handelt,

dass der Reihenhauskomplex wurde von einem Bauträger, schlüsselfertig, gebaut wurde.

Damit wäre der damalige Elektriker wohl verantwortlich. Das ist aber tatsächlich verjährt.

Bautechnisch gibt es zwei Möglichkeiten dieses Problem zu lösen. Allerdings sollte das im Einvernehmen mit dem Nachbarn geschehen.

  1. Man verschließt die Kabeldurchführungen brandschutztechnisch qualifiziert und verputzt die Leitungen neu. Das wäre dann sicher.

  2. Kompletter Verschluß der Bohrungen ohne Kabel und Neuverlegung der Kabel auf der „richtigen“ Seite Wand.^^

Gruß Alchemistix

Hallo,

das ist gar nicht kompliziert! Was Sie schreiben bzw. die Oberste Bauaufsicht gesagt hat, stimmt alles, nur trifft es auf Ihren Fall gar nicht zu.

Eine Kabeldurchführung ist keine Öffnung im Sinne der Vorschriften, das sind Türen und Fenster usw.

Maßgebend ist die Leitungsanlagen-Richtlinie (können Sie im Internet finden). Dort sind unter Nr. 4.3 die Erleichterungen für einzelne Kabeldurchführungen beschrieben.

Dass die Installationen die Dicke der Wand nicht schwächen dürfen, ist ja klar. Das bedeutet, dass der Kabelschlitz nicht so tief in der Wand sein darf, dass der Restquerschnitt die Last nicht mehr tragen kann bzw. der Feuerwiderstand nicht mehr erreicht wird. Das trifft aber nur zu, wenn Leitungen eingeschlitzt sind. Da muss man prüfen, ob der Restquerschnitt ausreicht. Wenn das Kabel einfach durch die Wand geführt wird, ist gar nichts zu beachten.

Grüße von
Thomas Börner

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Hallo,

das ist ja eine spannende Geschichte. Nun, nach Ihrer Beschreibung ist zunächst eine Gefährdung relativ unwahrscheinlich, wenn man davon ausgeht, dass der Bauträger und die Elektrofirma nach den anerkannten Regeln der Technik gearbeitet haben. Einzig der fachgerechte Abschluß oder Verschluß der Brandwand ist, so wie Sie es beschreiben, zu prüfen. Brandschutz ist Ländersache, in Ihrem Fall können Sie über die örtliche Bau- oder Brandschutzbehörde Hilfe holen. Oft, so auch von Ihnen beschrieben, ist ein konkretes Handeln der Behörde nur schwer erreichbar. Zuständigkeiten sind halt sehr fein geregelt.
Aus meiner Sicht ist zunächst einmal ein Thema zu klären, dass sich auf Ihr Eigentum bezieht.
Lag der Baufirma zum Zeitpunkt der Errichtung sie Genehmigung der Überleitung vor? Ihr Grundstück darf nur mit Ihrer Zustimmung und dem Eintrag im Grundbuch mit einem dauerhaften Überleitungsrisiko belastet werden. Was steht dazu im Grundbuch?
Was den Bauträger betrifft, hat der Bauträger für alle offensichtlichen Mängel nach VOB zu haften. So wie Sie es beschreiben, ist zu klären, ob ein Mangel in der Bauausführung vorliegt. Auch hier haben Sie ein Thema,welches Sie lösen müssen und nicht der Bauträger oder die Elektrofirma. Die Beweislast, dass ein Ausführungsmangel vorliegt, liegt auf Grund einer erfolgten Bauabnahme bei Ihnen. Ein sehr komplexes Unterfangen. Ich sehe Ihre Lösung eher auf der Seite von Bau- und Rechtsfachleutemn als im Brandschutz.
Gern können Sie weiterführende Fragen an mich stellen.
Mit freundlichen Grüße
LuP

Es ist weder ein Leitungsrecht noch sonst etwas im Grundbuch eingetragen, das wurde geprüft.

Ganz gleich wer hie die Sculd trägt, ich möchte diee Kabelführung in meinem Haus nicht habne, sie steh weder im Kaufvertrag noch wie gesagt im Grundbuch.

Kann ich mit einer angemessenen Frist den Rückbau dieser Kabellegung verlangen?

Auch wenn der Brandschutz vielleicht nicht tendiert ist, das steht noch nicht fest.

Joki

Hallo Herr Börner,

danke für diese Antwort, die ich gerade als sehr hilfreiche Antwort gekennzeichnet habe. Hier spricht ein Fachmann.

Aber…

selbst wenn die Brandschutzvorschriften eingehalten wurden - was zu überprüfen wäre - kann doch nicht verlangt werden, dass ich diese Leitungsführung dulde. Sie ist weder im Kaufvertrag noch im Grundbuch eingetragen und stellt wie auch immer auch eine Wertminderung meines Hauses dar, denn bei einem Verkauf darf ich diese nicht verschweigen.

Können Sie mir einen Kollegen hier im Bereich des Dreiecks Bad Dürkheim-Ludwigshafen-Neustadt7Weinstrasse nennen der das prüfen kann?

Wenn brandschutztechnisch alles ok ist soll mich das freuen und ich habe keinen Ärge rmit der Versicherung.

Joki

Hallo,

dann eindeutig beim Eigentümer der Fremdanlage anzeigen und mit angemessener Frist um den Rückbau bitten.

Mit freundlichen Grüßen

LuP