Vorsätzliches Verursachen einer Account-Sperrung

Hallo liebe Rechtskundige,

A hat einen Zugang mit Username und Passwort bei einem Onlinedienst wie ebay, wer-weiss-was oder irgend einem anderen Forum.

B führt mehrmals hintereinander Anmeldeversuche mit dem Usernamen von A und jeweils falschen Passwörtern durch (das richtige Passwort ist nicht bekannt) mit dem Ziel, eine Sperrung des Accounts auszulösen, was auch gelingt.

Meine Fragen:

1.) Macht sich B strafbar?

2.) Welche Ansprüche hat A gegen B? (Unterlassung? Schadenersatz?)

Vielen Dank schonmal.

Grüße
Sebastian

P.S.: Dass die Beweisbarkeit hier ein Problem sein könnte, ist mir klar, das ist nicht Gegenstand der Frage.

Hallo liebe Rechtskundige,

naja, ein bissl :smile:

Meine Fragen:

1.) Macht sich B strafbar?

Nein.

2.) Welche Ansprüche hat A gegen B? (Unterlassung?
Schadenersatz?)

Gute Frage. Einmal greift B vertragswidrig auf das Webangebot zu, von daher hat der Anbieter das Recht auf Unterlassung zu klagen und abzumahnen. Mir draengt sich allerdings die Frage auf, ob das Webangebot, z.B. von Ebay nicht durch seinen grossen Einfluss auf den Markt so etwas wie ein „Grundrecht“ darstellt. Ein Wechsel auf ein anderes Auktionshaus bringt dann ja einen Verlust an Kunden usw. mit sich.

P.S.: Dass die Beweisbarkeit hier ein Problem sein könnte, ist
mir klar, das ist nicht Gegenstand der Frage.

Warum Problem? So etwas wird von den Betreibern mitprotokolliert und kann bei einer Strafanzeige bis zu B nachverfolgt werden. Die Vorstellung das Internet sei eine anonyme Spielwiese ist bei weitem nicht so richtig wie manche es sich in ihrem kindlichen Glauben vorstellen!

Hi,

Gute Frage. Einmal greift B vertragswidrig auf das Webangebot zu,

welchen Vertrag hat denn B mit dem Diensteanbieter?
Ich meine: Gar überhaupt keinen.

Gruß,

Malte

Ich meine: Gar überhaupt keinen.

Hm, kann ich nicht mein Angebot beschraenken, indem ich zum Beispiel ausdruecklich den Zugriffsversuchen blah blah widerspreche? Hoert sich bloed an aber was ist mit DOS Attacken?

Hallo Patrick,

1.) Macht sich B strafbar?

Nein.

2.) Welche Ansprüche hat A gegen B? (Unterlassung?
Schadenersatz?)

Einmal greift B vertragswidrig …

Vertrag zwischen welchen Parteien? Nur A hat einen Vertrag mit dem Anbieter.

… von daher hat der Anbieter das Recht auf Unterlassung zu
klagen und abzumahnen.

Wenn er das hat, dann nicht auf Basis eines Vertrags, sondern allenfalls, weil B ohne vertragliche Grundlage auf das Angebot in einer Weise zugreift, die nur für Vertragspartner bestimmt ist.

Mir draengt sich allerdings die Frage
auf, ob das Webangebot, z.B. von Ebay nicht durch seinen
grossen Einfluss auf den Markt so etwas wie ein „Grundrecht“
darstellt. Ein Wechsel auf ein anderes Auktionshaus bringt
dann ja einen Verlust an Kunden usw. mit sich.

Wer soll denn wechseln? B ist ja nicht bei dem Anbieter registriert (oder wenn ja, dann zufällig, das hat nichts mit dieser Sache zu tun).

P.S.: Dass die Beweisbarkeit hier ein Problem sein könnte, ist
mir klar, das ist nicht Gegenstand der Frage.

Warum Problem? So etwas wird von den Betreibern
mitprotokolliert und kann bei einer Strafanzeige bis zu B
nachverfolgt werden.

Du hast oben geschrieben, B macht sich nicht strafbar. Strafanzeige weswegen dann?

Die Vorstellung das Internet sei eine
anonyme Spielwiese ist bei weitem nicht so richtig wie manche
es sich in ihrem kindlichen Glauben vorstellen!

Das ist mir auch klar. Aber selbst wenn man die Aktion zurückverfolgt, wie weit kommt man? Bis zu einer IP-Adresse, und mit dieser (vielleicht) bis zu dem Inhaber eines Internetzugangsaccounts. Wenn der nicht gerade alleine lebt, dann können das wiederum mehrere Personen gewesen sein, wie willst Du also konkret beweisen, wer das war?

Aber wahrscheinlich kommt man schon mit der IP-Adresse nicht mehr weiter, denn bislang besteht eine Auskunftspflicht der Provider nur gegenüber Strafverfolgungsbehörden. Derzeit nutzt ja die Musikindustrie Strafanzeigen wegen Urheberrechtsverletzung dazu, den Namen der hinter der IP-Adresse stehenden Person herauszubekommen, aber das geht hier ja mangels Strafbarkeit nicht (vorausgesetzt, Du siehst das richtig).

Ich glaube, bis jetzt sind wir noch nicht sehr viel weiter gekommen.

Trotzdem Danke für Deine Antwort.

Grüße
Sebastian

Zu einem Vertrag gehören immer zwei Parteien, und bei irgendwelchen „Online-Portalen“ wird der Krempel mit AGB akzeptieren usw. idR mit der Anmeldung fällig, zum Login gelangt man jedoch idR direkt. Deshalb: Im Normalfall kein Vertrag.

DoS-Attacken sind ne andere Nummer, die fallen zunächst mal unter das Strafrecht („Computersabotage“), und zivilrechtlich ergeben sich ggf. Ansprüche daraus, dass der Dienst in seiner Verfügbarkeit eingeschränkt ist. Das ist in dem hier vorgestellten Szenario auch nicht der Fall.

Ich persönlichen würde den konstruierten Fall abtun unter „Pech gehabt, wenn der Diensteanbieter so dämlich ist, seinen Dienst so wie genannt zu entwickeln.“. Denn das ist in der Tat „dämlich“.

Gruß,

Malte

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