Vorsatz (bei Betrug)

Hallo,

laut Wikipedia gehört zum Betrug „Vorsatz“ als subjektiver Tatbestand. Was bedeutet in diesem Zusammenhang „Vorsatz“?

a) Dass das, was geschehen ist, auch beabsichtigt war - ohne dass Betrug beabsichtigt wurde?
b) Dass Betrug (also Rechtswidrigkeit) beabsichtigt wurde

Hintergrund:

Fitness-Center F wirbt damit, dass Krankenkasssen Zuschüsse geben würden. Darauf von Mitglied M angesprochen, gibt F dem M eine Bescheinigung, dass ein bestimmter Kurs besucht wurde. M weiß, dass er diesen Kurs nicht besucht hatte, vertraut aber F, dass dies rechtmäßig war (weil der Besuch des Fitness-Clubs eine gesundheitserhaltende Maßnahme ist), und reicht die Bescheinigung bei der Krankenkasse ein. Diese erstattet einen Teil der Kosten.

M bekommt einen freundlichen Brief von der Kriminalpolizei (oder Staatsanwaltschaft, egal), dass gegen M wegen Betrugs ermittelt würde.

M hatte den Vorsatz, die Kostenerstattung von der Krankenkasse zu erhalten. Aber M war von der Rechtmäßigkeit überzeugt, da M F vertraute. M hatte nicht den Vorsatz, Betrug zu begehen.

Vorsatz erfüllt?

(M kann auch auf Verbotsirrtum plädieren - aber es ist von Interesse, ob überhaupt Betrug vorliegt, wofür wohl Vorsatz erforderlich ist.)

Vielen Dank,
Bombadil

laut Wikipedia gehört zum Betrug „Vorsatz“ als subjektiver
Tatbestand. Was bedeutet in diesem Zusammenhang „Vorsatz“?

Vorsatz bedeutet in diesem Fall, dass der Täter die Erfüllung des objektiven Tatbestandes (Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung (steht nicht ausdrücklich im Gesetz) und Vermögensschaden) zumindest für möglich hält und diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt. Erst recht ist Vorsatz gegeben, wenn er sicher davon ausgeht, den objektiven Tatbestand zu erfüllen, oder wenn dies sogar in seiner Absicht liegt (was häufig der Fall ist). Außerdem gibt es hier noch ein Merkmal, auf das sich der Vorsatz beziehen muss:

b) Dass Betrug (also Rechtswidrigkeit) beabsichtigt wurde

„Betrug, also Rechtswidrigkeit“ ist keine sinnvolle Formulierung. Es stimmt allerdings, dass sich der Vorsatz auch auf die Rechtswidrigkeit der (beabsichtigten) Bereicherung beziehen muss.

Der subjektive Tatbestand setzt zudem nicht nur Vorsatz voraus, sondern im Fall des Betruges auch die Absicht, sich (rechtswidrig) zu bereichern.

M hatte den Vorsatz, die Kostenerstattung von der Krankenkasse
zu erhalten. Aber M war von der Rechtmäßigkeit überzeugt, da M
F vertraute. M hatte nicht den Vorsatz, Betrug zu begehen.

Vorsatz erfüllt?

Nein. Aber das wird so mancher Staatsanwalt und vielleicht auch Richter nicht verstehen. Außerdem kann es sein, dass man M nicht glauben wird.

Hallo,

erst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort.

Es stimmt allerdings, dass sich der Vorsatz auch
auf die Rechtswidrigkeit der (beabsichtigten) Bereicherung
beziehen muss.

[…]

Der subjektive Tatbestand setzt zudem nicht nur Vorsatz
voraus, sondern im Fall des Betruges auch die Absicht, sich
(rechtswidrig) zu bereichern.

Da ich als Laie den Unterschied dieser beiden Aussagen erkenne, eine gemeinsame Antwort:
Die Bereicherung wurde beabsichtigt, klar. Nur wurde von der Rechtmäßigkeit der Bereicherung ausgegangen, weil M davon ausging, ein Recht auf die Kostenerstattung zu haben.

Außerdem kann es sein, dass man
M nicht glauben wird.

Ja, hier liegt ein sehr fetter Hase im Pfeffer …

Viele Grüße
Bombadil

Es stimmt allerdings, dass sich der Vorsatz auch
auf die Rechtswidrigkeit der (beabsichtigten) Bereicherung
beziehen muss.

[…]

Der subjektive Tatbestand setzt zudem nicht nur Vorsatz
voraus, sondern im Fall des Betruges auch die Absicht, sich
(rechtswidrig) zu bereichern.

Da ich als Laie den Unterschied dieser beiden Aussagen
erkenne,

Du meinst wohl „nicht erkenne“. Hinsichtlich der Bereicherung muss Absicht vorliegen, hinsichtlich der Rechtswidrigkeit dieser Bereicherung genügt für die Strafbarkeit schon das Fürmöglichhalten und das billigende Inkaufnehmen dieser Rechtswidrigkeit (sog. Eventualvorsatz oder auch dolus eventualis).

eine gemeinsame Antwort:
Die Bereicherung wurde beabsichtigt, klar. Nur wurde von der
Rechtmäßigkeit der Bereicherung ausgegangen, weil M davon
ausging, ein Recht auf die Kostenerstattung zu haben.

Ja, dann mangelt es hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung am Vorsatz.

Außerdem kann es sein, dass man
M nicht glauben wird.

Ja, hier liegt ein sehr fetter Hase im Pfeffer …

Yep. Wobei natürlich bewiesen werden muss, dass Vorsatz gegeben war, während schon der Zweifel zum Freispruch führen muss.

Nachtrag
Nur der Vollständigkeit halber: In aller Regel ist die Rechtswidrigkeit einer Straftat nicht vorsatzbedürftig. Der Tatbestand des Betruges ist eine von wenigen Ausnahmen und dort beschränkt auf die (objektive) Rechtswidrigkeit der (beabsichtigten) Bereicherung.

Hallo,

hätte denn derjenige, der die falsche Bescheinigung ausgestellt hat, keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten oder ggf. wessen hätte er sich schuldig gemacht?
Wenn dem „M“ seine Doofheit und „F“ ein Versehen geglaubt werden würde, bestünde dann für die KK überhaupt eine Chance, die Kostenerstattung zurück zu erhalten.
Und wäre dann eine Weitergabe der Forderung von „M“ an „F“ erfolgversprechend?

Gruß
Pontius

Für die Strafbarkeit gilt dasselbe, weil gem. § 263 StGB auch Betrug vorliegt, wenn die Absicht besteht, einen anderen zu bereichern.

hi,

M hat diesen Kurs nicht besucht und auch nicht bezahlt. Trotzdem läßt er sich dies von F bescheinigen und will von der KK Geld für den nicht bezahlten und besuchten Kurs. Dieses Geld würde ihm aber nur zustehen, wenn er diesen Kurs bezahlt und auch besucht hätte. M hat seine Leistung nicht erbracht, will aber diese nicht erbrachte Leistung von der KK bezahlt haben? Was hat das mit Vertrauen zu F zu tun? Vermutlich hat F so viel Bescheinigugen ausgestellt, dass es der KK aufgefallen ist? Für mich ist das vorsätzlicher Betrug.

Grüsse,
Hannelore

Ja, bei F denke ich auch, dass es vorsätzlicher Betrug ist (übrigens wird gegen F deswegen ermittelt - dadurch kam man auf M).

M wusste, dass die Bescheinigung sachlich falsch ist, ging aber davon aus, dass das irrelevant ist (sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich (Anspruch auf Erstattung, die als Erstattung eines Teils des Mitgliedbeitrags interpretiert wurde)).

Die fiktiven Fakten sind nun mal so - man kann den Kopf schütteln oder es lassen :smile:

Viele Grüße
Bombadil

P.S. Es wurde nach der strafrechtlichen Situation gefragt - zivilrechtlich (Schadensersatz gegenüber KK) wurde gar nicht argumentiert.

Danke schön
Hallo zusammen,

vielen Dank für die konstruktive und freundliche Antworten!

Viele Grüße
Bombadil