Habe mal eine sehr detaillierte Frage zum Strafrecht:
Angenommen es sagt Jemand über ein tatgeschehen aus, das er selbst nicht gesehen hat (er war jedoch anwesend), an das er sich jedoch später genau zu erinnern glaubt und diese Erinnerung dann jedoch nicht der wahrheit entspricht. Welche Form des Vorsatzes kommt in betracht? Er sagt ja vorsätzlich nichts falsches aus, also kein dolus directus aber evtl. dolus eventualis (billigendes in kauf nehmen)? Und wie bringt man den sichtlich vorhandenen Irrtum mit in den Vorsatz?
ich bin kein Fachmann, nur ein eifriger Konsument von Gerichtsshows…
Ich gehe davon aus, Du meinst eine Aussage vor Gericht als Zeuge. Die Aussage besteht ja auch daraus, Fragen des Gerichts oder der Parteien zu beantworten. Da wird er mit Sicherheit gefragt :„Haben Sie den Vorfall konkret gesehen, oder haben Sie nicht hingesehen“. Wenn er sagt „ja, ich habe es gesehen“, dann ist es dolus directus und §153 StGB (falsche uneidliche Aussage)
Gruss Hans-Jürgen
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