Hallo Experten,
ich erinnre mich dunkel daran, einmal eine Vorschrift der Finanzverwaltung gelesen zu haben, wie Gewerbetreibende, die keine Registrierkasse verwenden, Bargeldeinnahmen zu dokumentieren haben (z.B. Imbißbude, mobiler Frisör etc.).
Jetzt benötige ich diese Information wieder und suche zuerst in der AO, finde dort zu meinem Erstaunen nur sehr allgemeine Angaben (§ 145 ff). Trügt mich meine Erinnerung oder suche ich nur an der falschen Stelle ?
Bin für jeden Hinweis dankbar.
Gruß
Nordlicht
Hallo,
ich erinnre mich dunkel daran, einmal eine Vorschrift der
Finanzverwaltung gelesen zu haben, wie Gewerbetreibende, die
keine Registrierkasse verwenden, Bargeldeinnahmen zu
dokumentieren haben (z.B. Imbißbude, mobiler Frisör etc.).
Grundsätzlich die gleichen, wie Gewerbetreibende mit Registrierkasse. Die Aufzeichnungen die die Kasse führt müssen halt von Hand in das Kassenbuch (Papier oder elektronisch) eingegeben werden.
Insbesondere die Kassensturtzfähigkeit wird gerne vergessen.
http://www.datenanalyse-betriebspruefung.de/kassenpr…
MfG Frank
Kassenbuch beim Überschussrechner
Servus,
ein Gewerbetreibender, der seinen Gewinn gem. § 4 Abs 3 EStG ermittelt, braucht überhaupt kein Kassenbuch zu führen.
Dessen Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen müssen bloß dann „sturzfähig“ sein, wenn er das entsprechende Konto in seinen Aufzeichnungen „Kasse“ nennt. Ein Überschussrechner, der dieses Konto nicht in „Bargeldbewegungen“ oder ähnlich umbenennt, ist selber schuld: Er lädt das FA dazu sein, Dinge zu prüfen, die gar nicht prüfbar sein müssten, wenn sie der StPfl richtig handhaben würde.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Eure Angaben haben mir sehr geholfen.
Gruß
Nordlicht