folge hypothetische Frage, bzgl der Teilungserklärung eines Mehrfamilienhauses. Die Teilungserklärung schreibt vor: „Wenigstens zweimal im Jahr ist die Eigentümerversammlung einzuberufen“
In den vergangene Jahren fand diese Versammlung jedoch nur einmal jährlich statt. Ein Eigentümer besteht nun auf den in der Teilungserklärung festgelegten Rhythmus und fordert, dass diese zweimal im Jahr stattfindet.
Können die übrigen Eigentümer gegen dessen Willen diese Forderung verhindern?
dass die Versammlung bisher nur einmal jährlich statt fand, bedeutet nicht, dass damit die Vereinbarung der Teilungserklärung nichtig ist.
Wenn nunmehr zwei mal jährlich verlangt wird, wäre diesem nachzukommen.
dass die Versammlung bisher nur einmal jährlich statt fand,
bedeutet nicht, dass damit die Vereinbarung der
Teilungserklärung nichtig ist.
Wenn nunmehr zwei mal jährlich verlangt wird, wäre diesem
nachzukommen.
Hallo,
wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümer dies nicht will ist dies ganz einfach durch Beschlussfassung in der nächsten WEG-Versammlung zu kippen. Die Regelungen der Teilungserklärung sind keine unumstößlichen Festlegungen!