Hallo,
ich war gerade wild am Diskutieren mit einem Bekannten, und wir kommen einfach nicht auf einen Nenner.
Ich meinte, wenn ein Arbeitgeber den Lohn erst zu 15. des Folgemonats zahlt, hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf einen Vorschuss zum 1. des Folgemonats. Er behauptet das Gegenteil.
Dann sagt er noch, dass man bei Krankheit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, wenn man sich entschuldigt aber kein Attest vorlegt. Ich bin da anderer Meinung. Auch hier können wir uns nicht einigen.
Und dann sind wir noch auf das Thema Lohnsteuerklasse gekommen.
Hier behauptet er, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auf Lohnsteuerklasse 6 abrechnen kann, wenn dieser ihm die neue Lohnsteuerkarte nicht rechtzeitig zuschickt. Und das auch, wenn der Arbeitnehmer vorher auf Lohnsteuerklasse 1 abgerechnet wurde und ohne dass der Arbeitgeber vorher einmal nach der Lohnsteuerkarte fragen müsste.
Wer von uns beiden hat denn nun recht?
Hallo,
Ich meinte, wenn ein Arbeitgeber den Lohn erst zu 15. des
Folgemonats zahlt, hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf einen
Vorschuss zum 1. des Folgemonats. Er behauptet das Gegenteil.
Das ist eine Frage der Vereinbarung. Je nachdem, was vertraglich geregelt ist.
Dann sagt er noch, dass man bei Krankheit keinen Anspruch auf
Lohnfortzahlung hat, wenn man sich entschuldigt aber kein
Attest vorlegt. Ich bin da anderer Meinung. Auch hier können
wir uns nicht einigen.
Kommt drauf an, wie lange der AN krank ist und was zur Abgabe der AU geregelt ist. Ansonsten siehe http://bundesrecht.juris.de/entgfg/__7.html
Bei der letzten Frage muss ich passen. Das ist Steuerrecht (da kenn ich mich nicht aus
)
MfG
Vielen Dank schon mal für die schnelle Hilfe!
Dann sagt er noch, dass man bei Krankheit keinen Anspruch auf
Lohnfortzahlung hat, wenn man sich entschuldigt aber kein
Attest vorlegt. Ich bin da anderer Meinung. Auch hier können
wir uns nicht einigen.
Kommt drauf an, wie lange der AN krank ist und was zur Abgabe
der AU geregelt ist. Ansonsten siehe
http://bundesrecht.juris.de/entgfg/__7.html
Wir sind davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer 10 Werktage krank war, und nur für die letzten fünf Tage einen Attest vorgelegt hat.
Und in dem Paragraphen den du verlinkt hast steht in Absatz 2:
„Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.“
Hat er es denn zu vertreten, wenn er den Attest nicht vorlegen konnte, weil er kein Geld für die Praxisgebühr hatte?
Und in dem Paragraphen den du verlinkt hast steht in Absatz 2:
„Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung
dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten
hat.“
Hat er es denn zu vertreten, wenn er den Attest nicht vorlegen
konnte, weil er kein Geld für die Praxisgebühr hatte?
Das würde ich als Grund anzweifeln. Normalerweise geht man erst mal zu seinem Hausarzt. Der darf zwar die Behandlung ablehnen, wenn keine Praxisgebühr gezahlt wird, aber die meisten machen das nicht, aus Angst Patienten zu verlieren.
Servus,
die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuerkarte ist in § 39c EStG geregelt:
http://bundesrecht.juris.de/estg/__39c.html
Falls nach der Lektüre noch Fragen sind: Bitte.
Schöne Grüße
MM
Also wenn ich das richtig verstehe, hat der AG den AN auf Lohnsteuerklasse 6 abzurechnen. Er kann aber auch auf die Klasse des Vorjahres abrechnen, wenn er die Lohnsteuerkarte vom Vorjahr vorliegen hat. Und wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.03. die aktuelle Lohnsteuerkarte vorlegt, muss der AG korrigieren. Ist das so richtig?
Hallo Enrico,
grundsätzlich darf bloß der Januar nach Vorjahreswerten ohne Lohnsteuerkarte abgerechnet werden. Die Frist 31. März bezieht sich bloß darauf, ob auch der Januar selber rückwirkend korrigiert werden muss. Wenn die Lohnsteuerkarte z.B. am 15. März vorgelegt wird, gibts im Januar den LSt-Abzug nach Vorjahreswerten, im Februar nach Klasse VI, und im März nach vorliegender Lohnsteuerkarte.
Schöne Grüße
MM