Vorschuss zum Führerschein

Hat ein ALG II Empfänger die Möglichkeit, den Führerschein von irgend einer Stelle bezahlt zu bekommen, wenn er den Führerschein für den Job benötigt? Oder besteht die Möglichkeit für diese Person, dass der Führerschein vorfinanziert wird und in monatlichen Raten zurückgezahlt werden kann. Bekannt ist, dass das Arbeitsamt 500,- € Zuschuss zahlt, jedoch ist es für einen ALG II Empfänger fast unmöglich, den Restbetrag aufzubringen.

Laut § 45 SGB III in Verbindung mit § 16 Absatz 1 SGB II kann auch für Empfänger von ALG II zur Aufnahme einer Arbeit - kann!, nicht muss!, nicht soll! - Geld zugeschossen werden.

Das kann auch für einen Führerschein gelten. Eher dann, wenn die Zusage einer Firma vorliegt, wen einzustellen, wenn der demnächst den nötigen Schein in Händen hat.

Eine feste Klausel dafür gibt es nicht. Es muss immer im Ausnahmefall des Einzelfalls ermessen werden - es gibt diese Leistung eben nur im Ausname-Fall, deshalb heißt es im Gesetz „kann!, nicht muss!, nicht soll!“

Wer sich weiter über Kann-Bestimmungen und Ermessens-Entscheidungen informieren möchte, sollte vorab diesen leicht verständlichen Text sich zu Gemüte führen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen

Gruß aus Berlin, Gerd

Der ALG II Empfänger ist zur Zeit stundenweise bei einer Firma schon tätig und soll im nächsten Jahr eine feste Anstellung bekommen. Es wäre dann sehr nützlich, wenn er den Führerschein hätte.

Hallo,

In dem Fall klingt es sehr wahrscheinlich, das es zumindest darlehensweise etwas zum Führerschein vom Jobcenter gibt. Wenn die Stellenzusage für Vollzeit in trockenen Tüchern ist, dann einfach mal beim JC anfragen.

mfg

ennlo

Wenn eine Firma schriftlich zusagt, „Wir stellen unseren Teilzeit-Lagerhelfer Max Mustermann vollschichtig als Fahrer (oder Außendienstmitarbeiter oder so) ein, wenn er bis zum 1.1. einen Führerschein der Klasse __ hat“, dann kann das Amt überhaupt erst ermessen, ob es die Kosten rechtfertigen kann, die ein Führerschein der öffentlichen Kasse verursacht.

Aber sicher nicht, wenn es nur heißt: „Es wäre dann sehr nützlich, wenn er den Führerschein hätte.“

Denn diese Förderung dient der Erleichterung der Arbeitsaufnahme - nicht der Erleichterung der Arbeit. Die man vielleicht auch ohne Förderung finden kann.

Gruß aus Berlin, Gerd

1 Like

Ein Darlehen für einen Führerschein ist nirgendwo vorgesehen.

Entweder es gibt einen Zuschuss nach § 45 SGB III bei ALG I (bei ALG II in Verbindung mit § 16 SGB II) oder gar nichts.

Ein Darlehen nach § 24 SGB II ist aber nur für Kühlschränke, Waschmaschinen usw. möglich, nicht für einen Führerschein - weil der nicht vom Regelbedarf umfasst ist:

§ 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen.“

Gruß aus Berlin, Gerd

1 Like

Hallo Gerd,

Was kostet so eine " Fahrkarte " mittlerweile ?

Ich würde mal Deine Gründe soweit annehmen, dass es schwierig werden würde mit einer entsprechenden Maßnahme.

Da manche Maßnahmen die erlangung einer FE beinhalten, wäre dies ein 3. möglicher Weg, sofern er absehbar in eine FA führt.

Und ansonsten: " Fragen kostet nichts ". Manchmal eröffnen sich dadurch doch noch Möglichkeiten.

Und selbst wenn die Person den Job schon in trockenen Tüchern hätte, könnte die erste Frage doch mal lauten :

„Hallo, es steht eine 100-zentige Festeinstellung in Vollzeit an, wenn ein FS vorhanden ist. Kann da ein zinsloses Darlehen gewährt werden, oder welche Möglichkeiten gäbe es allgemein ?..“

Dann soll es vor Ort schon Resonanz / Aufklärung geben.

mfg

ennlo

Hallo Gerd,

Ein Darlehen für einen Führerschein ist nirgendwo vorgesehen.

das ist nicht ganz richtig.

Entweder es gibt einen Zuschuss nach § 45 SGB III bei ALG I
(bei ALG II in Verbindung mit § 16 SGB II) oder gar nichts.

In der zu $16 Abs. 2 Satz 1 SGB II gehörenden Arbeitshilfe vom April 2008 (das ist die Aktuelle) heißt es:

4.
Förderungsumfang
(1) Das Gebot von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gilt auch bei einer Förderung auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II. In der Regel erfolgt die Leistungsgewährung als Zuschuss. Bei größeren Fördersummen ist aber auch die Gewährung eines Darlehens bzw. eine Kombination Zuschuss / Darlehen abzuwägen. In diesen Fällen sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei ist auch der nicht tätigkeitsbezogene Vorteil für den Kunden (Führerschein-/Kfz-Förderung) einzubeziehen. Gewährte Darlehen sind dinglich zu sichern.

Ein Rechtsanspruch besteht allerdings nicht.

Gruß

osmodius

3 Like

Hallo,

Wenn eine Firma schriftlich zusagt, „Wir stellen unseren
Teilzeit-Lagerhelfer Max Mustermann vollschichtig als Fahrer
(oder Außendienstmitarbeiter oder so) ein, wenn er bis zum
1.1. einen Führerschein der Klasse __ hat“, dann kann das Amt
überhaupt erst ermessen, ob es die Kosten rechtfertigen kann,
die ein Führerschein der öffentlichen Kasse verursacht.

Diese Vorraussetzung wurde bislang allgemein angenommen.

Aber sicher nicht, wenn es nur heißt: „Es wäre dann sehr
nützlich, wenn er den Führerschein hätte.“

Schon richtig, denn eher Glücksspieler investieren auf Aussagen wie
" Sie könnten haben … "

Denn diese Förderung dient der Erleichterung der
Arbeitsaufnahme - nicht der Erleichterung der Arbeit. Die man
vielleicht auch ohne Förderung finden kann.

Dann lass diesen Passus noch mal nachzittern…:wink:

Gruß aus Berlin, Gerd

mfg

ennlo

Hallo osmodius,

vielen Dank, dieser Hinweis ist mir neu.

Gruß aus Berlin, Gerd