Vorschussrückforderung?

Hallo,

zahlt der Mandant zur Betreuung in einer Rechtsangelegenheit einen Vorschuss und wird der Berechnung ein voraussichtlicher Arbeitsaufwand (bspw. 4 Stunden à 200 €) zugrundegelegt und die Rückgabe des zuviel gezahlten Honorars (2000 € - 800 €) im Falle des Rechercheabschlusses zu der Fragestellung binnen kürzerer Zeit anheim gestellt, kann dann der Anwaltsvertrag mit Verweis auf die Unzufriedenheit mit der Betreuung gekündigt und das Geld über § 812 bzw. 346 BGB zurückgefordert werden, wenn der Mandant eine übergebührliche Zeitspanne auf Ergebnisse warten muss, die sich nicht mit dem Aufwand der Ergebnisfindung rechtfertigen lassen und eine Zwischeninformation nicht stattfindet?

lg

die maya

Hallo!

Nach dreimaligem Durchlesen meine ich die Frage jetzt kapiert zu haben und sage einfach mal: Nein. Anwaltsverträge sind Dienstverträge und keine Werkverträge, es wird also kein Erfolg geschuldet. Natürlich kann es auch dort Schlechterfüllung geben, das würde dann im Streitfall ein Gutachten der Anwaltskammer klären.

Hallo,

versuche mich nun etwas deutlicher auszudrücken :wink:. Meiner Ansicht nach ist aber - Dienstvertrag ist klar - der § 628 zu beachten, welcher wiederum auf den von mir angesprochenen § 346 BGB verweist. Somit dürfte bei Kündigung das Recht auf Rückgewähr der „Zu-Viel-Leistung“ bestehen, da dem Anwalt nur den „seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen“ kann, was im Falle eines Vorschusses oftmals mehr ist, als dem Aufwand entsprechend, und somit rückforderbar wäre, oder? Ansonsten ist bekannt, dass bei einem Anwaltsvertrag kein Erfolg geschuldet wird (Ausnahme: Anfertigung individueller Dokumente), wobei aber ein Untätigbleiben durchaus eine Pflichtverletzung darstellen könnte, weil trotz dem fehlenden Erfolgsversprechen der Mandant sich nicht gänzlich jedes juristischen Widerwortes berauben lassen muss.

lg

die maya

lg

die maya

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