Vorsorgeaufwendunge gem. § 22 Nr.1b

Hallo,

Ich hätte eine Frage zur Werbungskostenabzug bei Vorsorgeleistungen gem. § 22 Nr. 1b.

Nach derzeitiger Rechtslage gilt, dass Versorgunsleistungen beim Empfänger gem. § 22 Nr. 1b zu versteuer ist.

Und der Zahlende kann es als Sonderausgaben gem. § 10 Abs.1 Nr. 1a abziehen.

Jetzt meine Frage darf der Empfänger Werbungskosten

in Höhe von 102€ gem § 9 S.1 Nr.3 EStG auch für Versorgungsleistungen gem. § 22 Nr. 1b. abziehen?

In der Früheren Rechtslage konnte man für Vorsorgeleistungen die Pauschale abziehen.

Aber wie ist das heute bzw. in 2009?

Vielen Dank für die Antwort!!

herzliche Grüsse

Hi,

Ich hätte eine Frage zur Werbungskostenabzug bei
Vorsorgeleistungen gem. § 22 Nr. 1b.

bist du dir sicher, dass es eine Leistung einer Stiftung ist?
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html

Nach derzeitiger Rechtslage gilt, dass Versorgunsleistungen
beim Empfänger gem. § 22 Nr. 1b zu versteuer ist.

und?..

Und der Zahlende kann es als Sonderausgaben gem. § 10 Abs.1
Nr. 1a abziehen.

klingt wie Realsplitting, also Unterhaltszahlungen von geschiedenen Ehegatten…oder fragt du nach Stiftungsrecht???

Jetzt meine Frage darf der Empfänger Werbungskosten

in Höhe von 102€ gem § 9 S.1 Nr.3 EStG auch für
Versorgungsleistungen gem. § 22 Nr. 1b. abziehen?

siehe Gesetz, das passt nicht
wobei § 9 S1 Nr. 3 EStG gibt es nicht
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html

dann schon eher § 9a S1 Nr. 3 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html

In der Früheren Rechtslage konnte man für Vorsorgeleistungen
die Pauschale abziehen.

wenn ich wüsste, was du fragst, wäre eine Antwort möglich

irritierte Grüße
C.