Hallo,
Ich hätte eine Frage zur Werbungskostenabzug bei Vorsorgeleistungen gem. § 22 Nr. 1b.
Nach derzeitiger Rechtslage gilt, dass Versorgunsleistungen beim Empfänger gem. § 22 Nr. 1b zu versteuer ist.
Und der Zahlende kann es als Sonderausgaben gem. § 10 Abs.1 Nr. 1a abziehen.
Jetzt meine Frage darf der Empfänger Werbungskosten
in Höhe von 102€ gem § 9 S.1 Nr.3 EStG auch für Versorgungsleistungen gem. § 22 Nr. 1b. abziehen?
In der Früheren Rechtslage konnte man für Vorsorgeleistungen die Pauschale abziehen.
Aber wie ist das heute bzw. in 2009?
Vielen Dank für die Antwort!!
herzliche Grüsse
Hi,
Ich hätte eine Frage zur Werbungskostenabzug bei
Vorsorgeleistungen gem. § 22 Nr. 1b.
bist du dir sicher, dass es eine Leistung einer Stiftung ist?
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html
Nach derzeitiger Rechtslage gilt, dass Versorgunsleistungen
beim Empfänger gem. § 22 Nr. 1b zu versteuer ist.
und?..
Und der Zahlende kann es als Sonderausgaben gem. § 10 Abs.1
Nr. 1a abziehen.
klingt wie Realsplitting, also Unterhaltszahlungen von geschiedenen Ehegatten…oder fragt du nach Stiftungsrecht???
Jetzt meine Frage darf der Empfänger Werbungskosten
in Höhe von 102€ gem § 9 S.1 Nr.3 EStG auch für
Versorgungsleistungen gem. § 22 Nr. 1b. abziehen?
siehe Gesetz, das passt nicht
wobei § 9 S1 Nr. 3 EStG gibt es nicht
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html
dann schon eher § 9a S1 Nr. 3 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html
In der Früheren Rechtslage konnte man für Vorsorgeleistungen
die Pauschale abziehen.
wenn ich wüsste, was du fragst, wäre eine Antwort möglich
irritierte Grüße
C.