Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Lohn

Es gibt ja Lohnbestandteile, die sozialversicherungspflichtig, aber nicht steuerpflichtig sind. Zählen die Sozialversicherungsbeiträge, die auf diesen steuerfreien Lohnbestandteilen basieren, eigentlich als Sonderausgabe (Vorsorgeaufwendungen)?
Erfolgt die Berücksichtigung erst in der Veranlagung oder bereits schon bei der Berechnung der Lohnsteuer?

Hallo,

Zählen die
Sozialversicherungsbeiträge, die auf diesen steuerfreien
Lohnbestandteilen basieren, eigentlich als Sonderausgabe
(Vorsorgeaufwendungen)?

Ja, es kommt ja nicht darauf an, ob Sozialversicherungsbeiträge aus steuerpflichtigen oder steuerfreien Entgelten resultieren.

Erfolgt die Berücksichtigung erst in der Veranlagung oder
bereits schon bei der Berechnung der Lohnsteuer?

Die berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen, das sind dann auch u. U. private, werden in StE angegeben.

Bei der Berechnung der Lohnsteuer werden Vorsorgeaufwendungen aus dem Arbeitsverhältnis in einem einheitlichen Verfahren berücksichtigt. Wie das geschieht ist in § 39b EStG umfangreich geregelt. Wenn ich es richtig verstehe, gilt ab 2010 für den Lohnsteuerabzug ganz grob folgender Berechnungsweg

Jahres-Bruttolohn

  • 12% des Bruttolohns, max. 1.900 € (Steuerklasse III: 3.000 €),
    mindestens der AN-Beitrag KV und PV, bei GKV-Versicherten mit
    (7, 6 % +PV %)vom Bruttolohnn, max v.d. Beitragsbemessungsgrenze BBG
  • Beitrag RV 20% des Beitrags von 19,9% vom Bruttolohn bzw. der RV-BBG
  • AN-Pauschbetrag 920 € (StKl I-V)
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 €
  • ggf. Entlastungbetrag Alleinerziehende 1.308 € (StKl II)
    zu versteuernder Jahresbetrag

Daraus wird die Einkommensteuer als Jahrsbetrag nach Grund- oder Splittingtabelle ermittelt und durch 12 geteilt, das ist dann die Lohnsteuer. Hinzu kommen Soli und Kirchensteuer, ggf unter Berücksichtigung von auf der Steuerkarte eingetragenen Kindern.

Wenn man allein diesen § 39 b liest, ist man schon bedient. Ich hoffe nur, dass sich die FDP mit dem 3-Stufen-Tarif durchsetzt. Auch wenn Abzugsmöglichkeiten entfallen und keine Minderung der Einkommensteuer eintritt. Alleine das deutsche Steuerrecht zu durchschaueen und zu verstehen, wäre eine der größten Entlastungen in der Geschichte unserer Republik.

Gruß
Zemionow

Zählen die
Sozialversicherungsbeiträge, die auf diesen steuerfreien
Lohnbestandteilen basieren, eigentlich als Sonderausgabe
(Vorsorgeaufwendungen)?

Ja, es kommt ja nicht darauf an, ob
Sozialversicherungsbeiträge aus steuerpflichtigen oder
steuerfreien Entgelten resultieren.

Doch, es kommt sehr wohl darauf an, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EStG:

(2) Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

  1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen

Wenn man allein diesen § 39 b liest, ist man schon bedient.
Ich hoffe nur, dass sich die FDP mit dem 3-Stufen-Tarif
durchsetzt.

Allein einen neuen Tarif einzuführen ist noch keine Steuerreform.

Auch wenn Abzugsmöglichkeiten entfallen und keine
Minderung der Einkommensteuer eintritt.

Der Aufschrei der diversen Betroffenen ist so sicher wie das Amen in der Kirche und wird wieder monatelang in den Medien durchgekaut. Herrlich…

Doch, es kommt sehr wohl darauf an, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
EStG:

Du hast Recht.

Allein einen neuen Tarif einzuführen ist noch keine
Steuerreform.

Du stimmst mir aber sicher zu, dass ein einfaches und verständliches Steuerrecht eine ungeheure Erleichterung wäre. Siehe oben.

Doch, es kommt sehr wohl darauf an, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
EStG:

(2) Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3
und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass
sie

  1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit
    steuerfreien Einnahmen stehen

Ok, aber wie ist dieser Satz genau zu interpretieren? Was heißt wirtschaftlicher Zusammenhang?

  1. Wenn ein Teilzeitbeschäftigter mit einem Stundenlohn von 30 Euro Sonntagszuschläge in Höhe von 15 Euro je Stunde bezieht, sind die zwar steuerfrei, aber eben nur zu 5/6 sozialversicherungsfrei. D.h. auf die 2,50 Euro müssen SV-Beiträge gezahlt werden. Zählen die nun als Vorsorgeaufwendungen? Einerseits stehen sie in unmittelbaren Zusammenhang zu steuerfreien Einnahmen (den Sonntagszuschlägen), andererseits sind sie auch untrennbar mit dem Grundlohn verknüpft, der nicht steuerfrei ist.

  2. Wenn jetzt ein Arbeitgeber monatlich 50 Euro vom Tarifvertrags-Gehalt einbehält, um den befristet beschäftigten Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden ein Entlassungsgeld zu zahlen, dass er dem Mitarbeiter vertraglich zusichert, so sind diese 50 Euro im Monat zunächst steuerfrei, da sie dem Arbeitnehmer ja (noch) nicht zufließen. Die SV-Beiträge sind allerdings sofort fällig. Wie sieht das mit diesen SV-Beiträgen aus, zählen sie als Vorsorgeaufwendungen?
    Wenn der Arbeitnehmer sein Entlassungsgeld ausgezahlt bekommt, werden keine SV-Beiträge fällig, kann er dann aber die in den Jahren zuvor gezahlten Beiträge als Vorsorgeaufwendungen geltend machen?