Hallo zusammen,
angenommen gibt private Renten- und Lebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die er vor dem 01.01.2005 abgeschlossen hat, bei seiner Einkommenssteuererklärung als Vorsorgeaufwendungen im Feld 73 der Erklärung als Vorsorgeaufwendungen (2.830.-Euro) an.
Das FA erkennt in seinem Bescheid die Aufwendungen zu 88% als Vorsorgeaufwendungen an.
Frage: Unter der Annahme, daß der Betreffende real noch höhere Beiträge als in der ESt-erklärung angegeben in Renten und Lebensversicherungen abgeführt hat, hätte es sich für denjenigen gelohnt eine größere Summe einzutragen oder werden Beiträge zu Renten- und Lebensversicherungen nur bis zu einer bestimmten Höhe anerkannt; sprich wird da gekappt?
Danke für eure Antworten.
Hallo,
Das FA erkennt in seinem Bescheid die Aufwendungen zu 88% als
Vorsorgeaufwendungen an.
Frage: Unter der Annahme, daß der Betreffende real noch höhere
Beiträge als in der ESt-erklärung angegeben in Renten und
Lebensversicherungen abgeführt hat, hätte es sich für
denjenigen gelohnt eine größere Summe einzutragen oder werden
Beiträge zu Renten- und Lebensversicherungen nur bis zu einer
bestimmten Höhe anerkannt; sprich wird da gekappt?
Wenn ich nicht irre, geht es a) um das Jahr 2009 und b)bewegen wir uns im Bereich der anderen Vorsorgeaufwendungen. Dazu zählen nicht nur Beiträge zur privaten RV/LV sondern auch Beiträge zur ArbeitslosenV, zur KV/PV, BUV, UnfallV, HaftpflichtV etc.
In der für 2009 geltenden Fassung des § 10 EStG ist der abzugsfähige Höchstbetrag für andere Vorsorgeaufwendungen auf 1.500 EUR begrenzt. Vorausgesetzt der Stpfl. erhält einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung vom AG oder er hat einen Beihilfeanspruch im Krankheitsfall. Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag aus der Summe der beiden Höchstbeträge, die jedem Ehegatten unter den vorstehenden Voraussetzungen (KV) zustehen.
Auch hier findet eine Günstigerprüfung mit dem im Jahr 2004 geltenden Recht statt. Hier ging allerdings der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und der meist vom AG-SV-Anteil aufgezehrte Vorwegabzug in die Berechnung ein. Der dann abzugsfähige Höchstbetrag betrug im Jahr 2004 bei Angestellten u. Beamten 2.001 EUR (Grundhöchstbetrag + halber Höchstbetrag, ab einem Jahresgehalt von
19.175 EUR für Alleinstehende; doppelte Beträge für Verheiratete).
Da im geschilderten Fall weder die Einkommens- noch die Lebenssituation bekannt sind, und keine Infos über sonstige Vorsorgeaufwendungen vorliegen, kann die Frage direkt nicht beantwortet werden.
Vermutlich wird eine der Kappungsgrenzen wirksam, so dass sich höhere LV-/RV-Beiträge steuerlich nicht weiter auswirken dürften.
Gruß
Zemionow