Vorsorgevollmacht

Hallo WWW-ler,
vielleicht könnt Ihr zu folgendem Problem helfen:
Person A hat eine Tochter, die aufgrund einer psychischen Erkrankung schwerbeschädigt und Mutter von 2 Kleinkindern (mit alleinigem Sorgerecht) ist. Diese Tochter lebt mit dem Vater der Kinder zusammen, beide sind jedoch nicht verheiratet.
Auf Wunsch und Veranlassung des Kindesvaters wurde die Medikamentenbehandlung der Lebenspartnerin mit deren Einverständnis geändert, die vorher stabil eingestellte Patientin hat jetzt massive Probleme.

Aufgrund des Krankheitsbildes befürchtet A, dass der Tochter früher oder später etwas zustossen könnte. Der Lebenspartner der Tochter ist nicht gewillt, Veränderungen in der Behandlung seiner Partnerin zu dulden, die Patientin selbst ist sowohl aufgrund der Erkrankung als auch der derzeitigen Medikamente nur eingeschränkt in der Lage, ihre Interessen und die ihrer Kinder durchzusetzen.

Welche Möglichkeiten hat Person A als Mutter bzw. Großmutter, die Interessen ihrer Tochter/Enkelkinder zu vertreten? Der Kindesvater hatte in einem Gespräch angedeutet, dass notfalls die Kinder ins Heim müssten. Das will jedoch A auf keinen Fall.

Als erste Möglichkeit fiel uns spontan eine Vorsorgevollmacht ein, die umfasst jedoch nach ersten Recherchen ausschließlich die Tochter, jedoch nicht deren Kinder.

MfG
BM

Hallo,

ich wüsste nicht, wie eine Vorsorgevolmacht in dieser Situation helfen könnte. Zunächst mal stellt sich die Frage, warum A eine Vorsorgevollmacht zugunsten der Mutter ausstellen sollte, wenn sie sich bzgl. der Medikamente vom Lebensgefährten stärker als von der Mutter beeinflussen lässt. Dann hilft die Vollmacht natürlich auch nur dann, wenn A selbst gar nicht mehr in der Lage ist, sich um sich selbst zu kümmern. Dann allerdings könnte die Mutter auch ein Betreuungsverfahren einleiten.

Der Ansatz der Vorsorgevollmacht ist ja der, dass jemand selbst für sich für den Fall eigener Not vorsorgen will, gerade damit niemand anderes ein Betreuungsverfahren einleiten kann, und damit dann gegen den Willen des Betroffenen eingesetzt wird. Wenn A hier aber offenbar gar kein Interesse daran hat, sich aus der Abhängigkeit des Lebensgefährten heraus zu begeben, und statt dessen die Mutter als Bevollmächtigte zu akzeptieren, dann kann diese nur den Weg über die Betreuung einschlagen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Die Enkel/Kinder sind ein ganz eigenes Thema.

Gruß vom Wiz

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