Wird eine bestehende Vorsorgevollmacht durch eine handschriftliche Ergänzung mit Datumsangabe unwirksam?
Beispiel: eingesetzt als Bevollmächtigte für die Mutter wurde ursprünglich die Tochter. Diese hat aber aus beruflichen Gründen keine Zeit mehr, alle diesbezüglichen Dinge zu erledigen. Deshalb soll ihr Mann dies in Zukunft übernehmen.
Mann und Mutter sind sich einig und ändern die bestehende Vollmacht ab. Als Änderung steht nun also der Name des Mannes als Bevollmächtigter neben der Tochter eingetragen, Mutter unterschreibt an der Stelle nochmal mit aktuellem Datum.
Das Heim erkennt diese Vollmacht nun nicht an und meint, die wäre dadurch ungültig geworden? Eine neue aufzusetzen wäre auch nicht mehr möglich, da bei Mutter vor wenigen Monaten eine mittelschwere Demenz festgestellt wurde und diese nun nicht mehr geschäftsfähig wäre?
Nun weiß Mutter schon noch ganz genau, was sie will und kann dies auch deutlich ausdrücken, ist nur manchmal ein wenig vergesslich.
In einer Publikation der Uni Göttingen liest man analog z.B. „Der Patient kann die Patientenverfügung jederzeit formlos abändern oder widerrufen,§ 1901a Abs. 1 Satz 3 BGB“ Im Gesetz liest man aber dann nur „formlos widerrufen“ - von abändern steht da nichts. Was stimmt nun? Auf welches Gesetz bzw. Urteil könnten sich die Bevollmächtigen berufen?
Hallo,
es gelten nicht Publikationen von Uni’s sondern ausschließlich das Recht der BRD und hier das BGB.
Schönen Tag noch.
Guten Tag,
schön, das alles so einfach ist! Dann brauchen wir in Zukunft ja weder Anwälte noch Gerichte, man kann ja alles im Gesetz nachlesen!
Die Hauptfrage wäre aber, ob eindeutige Änderungen mit Datumsangabe und Unterschrift zulässig sind oder nicht. Das steht leider nirgends im Gesetz erwähnt. Trotzdem vielen Dank!
Hallo,
§ 1901a Abs. 1 Satz 3 BGB"
da steht was von einem Betreuer drin, der zustimmen muss. Gibt es einen? Oder wurde die erste Verfügung notariell beglaubigt?
Ist mir beim Lesen der Frage aufgefallen, Experte bin ich nicht!
Gruß
loderunner
Vielen Dank für die Antwort! Eine Vorsorgevollmacht kann, aber muß nicht notariell beglaubigt werden. Aus Zeit- und Kostengründen wurde in diesem Fall leider darauf verzichtet. Das ärgerliche ist auch, daß die Vordrucke aus dem Internet meist eine kombinierte Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sind, wodurch es oft zu verscheidenen Mißverständnissen kommt.
Also (so vermute ich) kann ein mittels Vorsorgevollmacht legitimierte Person auch die Betreuung übernehmen und prüfen, ob der Sachverhalt zutrifft. Ein richtiger Betreuer muß dann vom Gericht bestellt werden, das kann auch bevorzugt der Bevollmächtigte sein.
So wie ich es bis jetzt herausgefunden habe, sind Änderungen der Vorsorgevollmacht jederzeit möglich, denn es kann juristisch gesehen auch geändert werden, was lt. Gesetz widerrufen werden kann. Auch die Änderung mit Datum und Unterschrift versehene Abänderung ist prinzipiell zulässig. Allerdings ist eine saubere Vollmacht ohne Änderungen in jedem Fall vorzuziehen.
Im Beispielfall hat das Heim jetzt die Vollmacht (vorerst) einmal akzeptiert. Hoffen wir, daß das auch so bleibt…