Vorsorgevollmacht Krankenhauseinweisung im Notfall

allo, ich bin Pflegefachkraft in einem Altenheim. Kürzlich hatte ich einen Fall bei dem eine Bewohnerin bewusstlos aufgefunden wurde. Die diensthabende Nachtschicht verständigte den Notarzt. Vor seinem antreffen erlangte sie aber wieder ihr Bewusstsein. Sie war jedoch verwirrt und sehr geschwächt. Sie verweigerte die Einweisung ins Krankenhaus, obwohl sie einen sehr niedrigen Blutdruck von 50 zu 30 hatte. Folglich wies der Notarzt sie in ein Krankenhaus ein. Der Bevollmächtigte dieser Bewohnerin beschwerte sich und verbietet absofort dem Pflegepersonal den Notarzt in ähnlichen Situationen herbeizurufen. In ihrer Patientenverfügung ist jedoch nichts über Arztverstädigungen in Notfällen festgehalten.

Nun meine eigentliche Frage: Wie soll sich das Pflegepersonal in diesem oder ähnlichen Fällen verhalten?

sorry, aber da habe ich keine kompetenzen

lg

Hallo,
bei akuten Ereignissen (Bewusstlos, Krampfanfall, Sturz, Atemnot…) MUSS stets der Notruf erfolgen. In diesem Punkt gibt es keine Diskussion!!! Das ist eine rechtliche Geschichte und kann bei Nichtalarmierung zu deutlich größeren Problemen führen als der Ärger mit dem Bevollmächtigten.
Wie der Notarzt die Situation am Ende klärt ist ihm überlassen. Sie sind schonmal rechtlich aus der Sache raus. Ich als Notarzt hätte kein Problem den Betreuer auch Nachts anzurufen, dafür ist er Betreuer. Im Zweifel arbeiten wir für den Patienten. Bei einer bewusstlosen Person gilt STETS (auch nach Suizidversuch) die Annahme dass der Patient an einer Lebensrettung interessiert ist. Erst in der Klinik kann man dann zwischen lebensrettenden und lebensverlängernden Maßnahmen unterscheiden.

Ausreichend???

Viele Grüße

Hallo Hermine,
das ist ein wirklich interessanter Fall. Leider kann ich mit meinen Kenntnissen nicht weiterhelfen, weil ich das Thema „Vorsorgevollmacht und Betreuung“ im Zusammenhang mit Finanzen (Banken) kenne und nicht nicht die Probleme der Patientenverfügung. Ich hoffe, Sie finden einen anderen Experten für dieses Gebiet - ich würde hier auch unter „Patientenverfügung“ suchen.

Viele Grüße

Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. ich habe mich zwar schon rechtlich in dieses Thema eingelesen aber durch ihre Fachkompetente Antwort wurde ich bestätigt :smile:. Ich gebe das an meine Kollegen und Kolleginnen weiter. Nochmals vielen Dank.

Hallo!
Lieder habe ich keine Zeit um meine Aussagen groß mit Gesetzestexten untermauern zu können, jedoch auf die Schnelle so viel:
In einer Notfallsituation wird ein Notruf abgesetzt und wenn Vitalfunktionen bedroht sind, wird der Notarzt Maßnahmen ergreifen. Es sein denn, ich habe bspw. einen 90-jährigen völlig durchmetastasierten Demenzpatienten… Da dürfte die Situation klar sein. Wenn der Bevollmächtigte sich einen menschlicheren Tod wünscht, dann muss er diese Dame zu sich nach Hause holen. Allerhöchstens hätte der Notarzt gegen Unterschrift der Bewohnerin die Verweigerung der Einweisung „akzeptieren“ können, jedoch bei dem Blutdruck?!? Schwierig. Ich denke, dass Altenheim benötigt eine klare Verfahrensanweisung, ansonsten wie oben geschrieben.
Beste Grüße
Kurt G. Veit

Grundsätzlich IMMER den Notarzt anrufen es sei denn das es schriftlich in der Vorsorgevollmacht festgelegt wurde.Auch dann ist es eine Gradwanderung. Wenn sie einen Juristen im Unternehmen haben würde ich das mit ihm einmal besprechen, wie er das sieht. Am besten verfasst er diesen Rat schriftlich.

Selbst wenn es in der Vorsorgevollmacht oder auch in einer Patientenverfügung steht das der Bewohner NICHT ins Krankenhaus soll gibt es immer noch Notärzte die sich nicht daran halten. Die argumentieren dann wie folgt, „Aus meiner Sicht war der Zustand NICHT so bedrohlich als das Lebensgefahr bestanden hätte“.
Ich würde den Schwarzen Peter abgeben. Entweder an die PDL oder HL. Noch besser mit dem Hausjuristen bzw. mit der Geschäftsleitung absprechen. Meine Mitarbeiter müssen, so lange NICHTS anderes schriftlich festgelegt wurde, den Notdienst benachrichtigen. Der übernimmt von dem Augenblick die Verantwortung. Es soll ja auch Verwandte geben die auf diese Art den Tod forcieren, damit sie schneller an das Erbe kommen. LEIDERE!!!
Ich würde auch noch den Hausarzt einschalten. Denn der kann mit Siecherheit den Allgemeinzustand beurteilen, weil er seine Kunden schon seid Jahr und Tag kennen sollte.

Ich hoffe ich konnte helfen. Falls nicht dann einfach noch einmal melden. Leider gibt es dafür keine Patentlösung. Was bei mir in der Einrichtung richtig ist, kann schon 3 Gemeinden weiter ganz anders sein.
Aus eigener Erfahrung weiß ich das eine Patientenverfügung auch gültig ist wenn dieser Patient dement und Bettlägerig ist. Die Bank wollte der Nichte keine Gelder vom Sparbuch der Tante geben, damit die Heimkosten gedeckt sind. Angeblich geht das nur mit einer Betreuung. Also, Antrag auf Betreuung gestellt und die Verfügung in Kopie mit abgegeben. Es kam dann ein Schreiben vom Amtsgericht zurück das in dem Fall eine Betreuung unnötig ist. Die Patientenverfügung sei Rechtsgültig auch bei Banken.

Einen schönen Tag noch

Hallo Hermine59,
ich würde diese Frage an einen Juristen stellen, der den rechtlichen Hintergrund sicher besser herausarbeiten und begründen kann.
Aus meiner Sicht würde ich nach dem Willen der Patientin gehen. Wobei eine grundsätzliche Verweigerung des Krankenhauses sicher nicht in der PV enthalten ist.
Wenn mit dem Bevollmächtigten ein Betreuer gemeint ist, würde ich mir das von ihm schriftlich geben lassen.
Wichtig ist, dass Du Deinen persönlichen Eindruck von der Situation mit der Frau äußerst und dokumentierst.
Du hast die Verantwortung und musst Dein Handeln vor Deinem Gewissen verantworten.
Ich bin der Auffassung, Du hast richtig gehandelt.
Allerdings liest mich das nach tatsächlichem Durcheinander und Chaos. Das zeigt Unsicherheit nach Aussen und diese kehrt sich auch nach innen.
Ein Bevollmächtigter ist unklar. Ist er auch für Leib und Leben bevollmächtigt? … ?
Gruß Fritz

hallo,

die sache ist meiner meinung sehr klar. so bald in der patientenverfügung nichts gegenteiliges vermerkt ist, sind sie als pflegepersonal bei derartigen notfallsituationen dazu verpflichtet den notarzt zu rufen. wenn nicht machen sie sich sogar strafbar - unterlassene hilfeleistung in einem beruf bei dem eine solche handlung auch fachlich vorausgesetzt wird ist die aussicht auf strafrechtliche sanktionfreiheit sehr gering! selbst bei vermerk in einer patientenverfügung kann man sie als medizinisches hilfspersonal nicht verantwortlich machen wenn sie in so einer situation hilfe (nicht nur für den patienten, auch zu ihrer entscheidung) anfordern. die letzte entscheidung muss der herbeigerufene notarzt fällen - er ist dazu verpflichtet, sein wort gilt. für die konsequenz seiner entscheidung kann man sie nicht zur rechenschaft ziehen. er steht in dieser situation fachlich übergeordnet.
was bleibt? der/die bevollmächtigte ihrer patientin hat am „fussvolk“ angegriffen -aus welchen gründen auch immer - hat sie damit eingeschüchtert und hofft darauf dass sie seiner anweisung entsprechen, ohne dass eine schriftliche willenserklärung der betroffenen existiert. damit machen sie sich strafbar, der bevollmächtigte wird sich spätestens dann heraus reden wenn es vor den richter geht, denn auch im fall seiner anweisung an sie - vermute ich - existiert nix schriftliches! die verantwortung tragen sie.
was ist zu tun:
rufen sie bei einer nächsten situation dieser art den notarzt - bewußtlosigkeit, ist wie sie wissen eine absolute notarztindikation! weisen sie ihn darauf hin was der/die bevollmächtigte sie angewiesen hat - am besten unter zeugen (kollege/in) - die entscheidung trifft dan der notarzt. damit haben sie getan, was man in ihrem berufsstand verlangt - nicht mehr aber auch nicht weniger!

ich hoffe, ich konnte ihnen helfen.

grüße

MARKUS SCHMID

Hallo,
die Mitarbeiterin hat sich genau richtig verhalten, denn in solchen Notsituationen muss immer gehandelt werden, um sich nicht strafbar zu machen. Der Arzt hat schließlich auf die Einweisung bestanden, auch als die Bewohnerin als seine Patientin das nicht wollte, eben weil es unbedingt medizinisch notwendig ist.
Eine Patientenverfügung würde da auch nichts ändern, weil beim Vorfinden einer bewußtlosen Person gar nicht klar ist, was die Ursache ist 8und eine Pflegekraft darf sowoeso keine medzinische Diagnose stellen).
Anderes Bsp: BW isst einen Apfel, ein Stück rutscht in den Hals, er droht zu ersticken. In der Patientenverfügung steht „keine Wiederbelebung“. Würde man da solange neben stehen bis derjenige erstickt! Wohl nicht, und das ist auch rictig so, denn Notsituationen sind nicht vorhersehbar. In der Patientenverfügung muss es konkret stehen, wann das angewandt werden soll, z.B. keine Wiederbelebung bei Herzpatient mit HErzstillstand oder so.
Wer in einer so unklaren und akuten Situation nicht reagiert, kann sich selbst Strafbar machen und setzt nicht nur den job aufs Spiel sondern eigene Strafverfolgung, z.B. wegen unterlassener Hilfeleistung, Körperverletzung durch Unterlassung o.ä…
Insbesondere im Heim stehen die BW unter einem besonderen Schutzbedürfnis, für das wir Mitarbeiter verantwortlich sind, denn sonst wären Sie nicht bei uns, egal ,ob sich ein Angehöriger dann beschwert. Vielleicht kann man es im mal sovernünftig erklären. Viel Glück,
mfG, Julia