Vorsorgevollmacht Löschung Grundschuld

Hallo zusammen!
Ich habe folgende Frage:
Ist es möglich mit einer uneingeschränkten Vorsorgevollmacht, welche nicht notariell beglaubigt ist, die Grundschuld auf die Wohnung zu löschen, wenn diese abgezahlt wurde. Der Wohnungseigentümer hat schwere Demenz. Eine Betreuungsvollmacht wäre möglich, aber der Aufwand hierfür ist dem Bevollmächtigten nur wegen der Grundschuldlöschung dann doch zu hoch. Es geht nicht um einen Verkauf, sondern nur um die Löschung der Grundschuld. Der Notar sagt, man solle das Grundbuchamt fragen, das Grundbuchamt sagt, das müsse der Notar wissen und bei der Bank sagt ein Mitarbeiter es geht nicht und zwei Mitarbeiter, dass es möglich sei. Für weitere Informationen bin ich sehr dankbar.

Hallo,

sofern die Vollmacht den Bevollmächtigten überhaupt zur Vornahme von Grundstücksgeschäften ermächtigt, muss die Unterschrift des Vollmachtgebers öffentlich beglaubigt werden, damit sie von einem Amt (hier: Grundbuchamt) anerkannt wird.

Gruß
C.

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Ein Vorgang, der der notarielle Form bzw. notarieller Beglaubigung bedarf, bedarf auch einer Vollmacht in entsprechender Form. Man kann aber durchaus als Bevollmächtigter ohne entsprechende Vollmacht an das zuständige Familiengericht einen Antrag auf Genehmigung des Geschäfts im Einzelfall stellen, ohne hierdurch gleich in die ganzen Mühlen des Betreuungsrechts zu rutschen (auch wenn manche Gerichte meinen, dass dies der einzige Weg wäre).

Es stellt sich aber andererseits die Frage, warum man in so einer Situation überhaupt eine Grundschuld löschen lassen will. Nur weil sich die gesicherte Forderung erledigt und man eine Löschungsbewilligung vom Gläubiger erhalten hat, muss man die nicht kurzfristig nutzen. Es reicht, diese sicher zu verwahren und dann z.B. wenn im Rahmen des Erbfalls ohnehin Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen sind, diese Eintragung mit zu erledigen. Dann besteht auch das Problem mit dem dementen Eigentümer nicht mehr. Sollte noch zu dessen Lebzeiten etwas anderes ins Grundbuch eingetragen werden müssen, s.o. und dann kann man auch in dem Zusammenhang die Grundschuld löschen lassen.

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In der Vergangenheit gab es ja sich widersprechende Urteile von verschiedenen OLG. Da ging es darum, dass die Beglaubigung der Vollmacht durch die Betreuungsbehörden vorgenommen wurden. Das OLG Köln sah darin quasi eine Kompetenzüberschreitung der Behörde, während das OLG Karlsruhe anders entschieden hatte.

Gibt es dazu inzwischen eine Entscheidung des BGH? Gefunden habe ich dazu nichts.

Müsste ich jetzt auch erst suchen, davon habe ich noch nichts gehört. Ist aber auch wirklich eigenartig, da hierzu eigentlich anerkannt ist, dass die Zuständigkeit des Gerichts in solchen Fällen gegeben ist. Das folgt daraus, dass diese auch im Fall der rechtlichen Betreuung gegeben wäre (§ 1850 Ziffer 1 BGB).

D.h. man stellt als Bevollmächtigter einen Antrag analog § 1850 Ziffer 1 BGB, da für das konkrete Geschäft im Einzelfall die Bevollmächtigung nicht ausreicht, aber die Einrichtung einer Betreuung ansonsten angesichts der Vollmacht nicht notwendig ist. Dazu führt man aus, warum das vorzunehmende Rechtsgeschäft dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und für ihn von Vorteil/zur Deckung seines Lebensunterhalts (wenn es z.B. um den Verkauf einer Immobilie geht) zwingend erforderlich ist. Geht es um eine Veräußerung will das Gericht dann auch regelmäßig noch ein Wertgutachten haben, aus dem sich ergibt, dass der Verkaufspreis angemessen ist, und hier nicht zum Nachteil des Betreuten die Bude an die liebe Freundin verscherbelt wird. Wenn das Gericht brav mitspielt, bekommt man dann einen richterlichen Beschluss, der dann beim Notar und GB-Amt vorgelegt wird, und an die Stelle der an sich notwendigen Bevollmächtigung tritt.