Vorsorgevollmacht und Vollmachten im Todesfall - was beachten?

Liebe Mitglieder,

angenommen, (A) hat einen entfernten, aber geliebten, sehr alten Verwandten. Dessen engere Angehörige leben im Ausland - und haben (A) jetzt darum gebeten, im Fall der Fälle erstens die Vorsorgevollmacht und zweitens die finanzielle Vollmacht im Todesfall zu übernehmen.

(A) möchte zustimmen, kennt sich mit all diesen Dingen aber nicht aus.

Könnt ihr mir einen Hinweis oder einen Link mit verständlich erklärten Anforderungen und Verantwortlichkeiten geben, die sich aus dieser Verpflichtung ergeben? (A) möchte auf den Fall der Fälle optimal und ganz im Sinne des Verwandten vorbereitet sein.

Ganz herzlichen Dank,

GG

Falsches Brett
Moin, GG,

ganz unten im Brett „Älterwerden“ gibt es in der Brettbeschreibung eine Linkliste zu solchen Fragen.

Gruß Ralf

Hallo,

der Vollmachtnehmer hat zunächst einmal durch die Vollmacht das Recht im Namen des Vollmachtgebers die Dinge zu tun, die ihm durch die Vollmacht zugewiesen werden. Bei der Wahrnehmung dieser Rechte sollte der Vollmachtnehmer - im eigenen Interesse - dafür sorgen, dass insbesondere finanzielle und medizinische Angelegenheiten sauber dokumentiert werden, damit im Streitfall jederzeit der Nachweis des Umfang z.B. finanzieller Transkationen und die Mittelverwendung belegbar sind.

Auch wenn das Dokument üblicherweise als "Vollmacht " bezeichnet wird, wird ihm inhaltlich das Wesen eines Auftrags in dem Sinne zugesprochen, dass der Bevollmächtigte nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht hat, im Sinne des Vollmachtgebers die zugewiesenen Aufgaben auszuführen (Die Diskussion über einen durch Verwendung der Urkunde zumindest konkludent geschlossenen Vertrag, … lasse ich jetzt mal weg). Dabei muss der Bevollmächtigte die selbe Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten walten lassen. Hieraus können sich im Einzelfall Konsequenzen für einen Bevollmächtigten ergeben, der z.B. seelenruhig einer katastrophalen Situation in der Vermögensentwicklung des Betreuten zusehen würde, ohne geeignete Maßnahmen zu ergreifen, …

In Frage kommen kann auch mal das Thema Garantenstellung, wenn aufgrund der übernommenen bisherigen Fürsorge ein Handeln in bestimmten Situationen verlangt werden kann.

Da der Vollmachtnehmer aber nicht gezwungen werden kann, eine Vollmacht überhaupt zu übernehmen, und diese auch nahezu beliebig zurückgeben kann, halten sich seine Risiken bei „durchschnittlicher und üblicher“ Beachtung des normalen Menschenverstandes in Grenzen.

Gruß vom Wiz