Hallo,
angenommen, jemand ist im Besitz einer notariell hinterlegten Vorsorgevollmacht für einen nahen Verwandten. Er ist also berechtigt, beispielsweise Bankgeschäfte für den Vollmachtgeber zu tätigen, sollte dieser nicht mehr handlungsfähig sein. Der Bevollmächtigte ist allerdings nicht darüber informiert, bei welchen Banken der Vollmachtgeber Kunde ist. Jetzt ist der Bevollmächtigte der Ansicht, dass er handeln muss, weil der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr alleinverantwortlich handeln kann (der Vollmachtgeber sieht dies allerdings überhaupt nicht so). Kann und darf der Bevollmächtigte dann eigeninitiativ handeln? Das ist die erste Frage.
Zweite Frage: Wie kann der Bevollmächtigte herausfinden, bei welchen Banken, ggf. sogar im Ausland, der Vollmachtgeber Kunde ist? Reicht dazu (zumindest in Deutschland) eine Schufa-Abfrage? Oder muss ein Anwalt eingeschaltet werden? Oder gar ein Privatdetektiv?
Würde mich über schnelle Antworten sehr freuen.
Grüße
Thomas
Nein er kann nicht einfach so handeln, er muß erst per Gericht der Vormund für die Person werden. Es muß Gerichtlich bestätigt werden das die Person nicht mehr Geschäftsfähig ist und die Person X oder aber jemand vom Gericht wird bestellt und dafür dann eingesetzt und bestimmt. Bevor dies nicht geschehen ist kann man nichts machen und von einem Tag auf den anderen wird es auch nicht vom Gericht entschieden. Gruß
AuaAuaAua, der Sinn einer Vorsorgevollmacht ist es doch eben gerade eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu verhindern.
Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, wird das Gericht in der Regel auch nicht tätig.
http://de.wikipedia.org/wiki/Vorsorge…
Kann es sein, daß Du irgendetwas verwechselt hast? Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung?
Gruß
Tina
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Ja das weiß ich, aber wenn dem Gericht das ganze nun nicht richtig erscheint können sie auch jemanden anderen einsetzen wenn das Gericht zu der Entscheidung kommt das das ganze so nicht richtig sein kann. Ich habe mich gefragt warum der Bevollmächtigte nicht weiß wo die Person sein Konto hat deswegen habe ich es dazu geschrieben. Ein bischen unvorstellbar das ich einer Person die Vollmacht gebe alles für mich zu regeln und ich der Person nicht mitteile wo ich versichert bin, wo meine Unterlagen liegen und bei welchen Banken ich mein Geld liegen habe. Komisch oder?
Ja das weiß ich, aber wenn dem Gericht das ganze nun nicht
richtig erscheint können sie auch jemanden anderen einsetzen
wenn das Gericht zu der Entscheidung kommt das das ganze so
nicht richtig sein kann. Ich habe mich gefragt warum der
Bevollmächtigte nicht weiß wo die Person sein Konto hat
deswegen habe ich es dazu geschrieben.
Nochmal, bei einer Vorsorgevollmacht bleibt das Gericht außen vor.
Ein bischen
unvorstellbar das ich einer Person die Vollmacht gebe alles
für mich zu regeln und ich der Person nicht mitteile wo ich
versichert bin, wo meine Unterlagen liegen und bei welchen
Banken ich mein Geld liegen habe. Komisch oder?
Warum? Ich habe auch eine Vorsorgevollmacht für meinen Mann abgegeben, ohne das ich ihm jetzt genau gesagt habe wo welches Konto ist. Schließlich kann sich das im Laufe der Jahre ja auch ändern, d. h. ein Sparbuch kann aufgelöst, ein Girokonto gekündigt und bei einer anderen Bank eröffnet werden.
Gruß
Tina
Auch Verfügungen einer Vorsorgevollmacht sind vom (geschäftfähigen) Vollmachtgeber frei widerruflich. Hier haben wir den Fall, dass der Vollmachtnehmer anscheinend gegen den Willen des Vollmachgebers handeln muss/will. Eine psychische Erkrankung wird behauptet. Es ist zu prüfen ob die psychische Erkrankung derart beachtlich ist, dass ein Widerruf der Vollmacht nicht mehr möglich ist. Soweit dies nicht nachgewiesen ist, ist ein handeln gegen den freien Willen des Vollmachgebers nicht möglich. Hierzu bedürfte es auch allerding eines Blickes in die Vorsorgevollmacht und ob dort individuelle Regelungen getroffen wurden.
Das das Gericht involviert werden müsst ist somit durchaus nicht unmöglich.
ml.
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Auch Verfügungen einer Vorsorgevollmacht sind vom
(geschäftfähigen) Vollmachtgeber frei widerruflich. Hier haben
wir den Fall, dass der Vollmachtnehmer anscheinend gegen den
Willen des Vollmachgebers handeln muss/will. Eine psychische
Erkrankung wird behauptet. Es ist zu prüfen ob die psychische
Erkrankung derart beachtlich ist, dass ein Widerruf der
Vollmacht nicht mehr möglich ist.
Hi,
richtig, aber das kann man anhand der vom UP gemachten Aussagen hier nicht überprüfen. Auch kennt man den Inhalt der Vollmacht nicht, manche Vollmachten sind nur in Verbindung mit einem ärztlichen Attest gültig, manche unter anderen Voraussetzungen.
Das das Gericht involviert werden müsst ist somit durchaus
nicht unmöglich.
Ja, aber nicht um wie oben geschrieben, eine Betreuung einzurichten. Vielmehr wird das Gericht zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die in der Vollmacht aufgeführten Fälle, gegeben sind.
Als wir für meine Schwiegermutter eine Betreuung einrichten mußten, wurden wir vom Rpfl. nach einer Vorsorgevollmacht gefragt, nach Auskunft dieses Rpfl. hätte bei vorliegen einer Vorsorgevollmacht keine Betreuung eingerichtet werden dürfen.
Und davon, daß die Vollmacht widerrufen wurde und somit der Weg für eine gerichtlich angeordnete Betreuung frei wäre, schrieb der UP nichts.
Gruß
Tina
Danke dafür *
Das macht Deine Antwort aber leider auch nicht richtiger. Ich zitiere:
Nein er kann nicht einfach so handeln, er muß erst per Gericht der Vormund für die Person werden.
Das ist falsch. Bei vorliegen einer Vorsorgevollmacht darf das Gericht keine Betreuung anordnen. Vielmehr hat es, im strittigen Fall, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Nutzen der Vollmacht gegeben ist.
Es wird wenn denn auch kein Vormund eingesetzt sondern ein Betreuer, das Dingens heißt auch nicht Vormundschaftsgericht sondern Betreuungsgericht. Es gibt durchaus große Unterschiede zum alten Betreuungsrecht.
Es muß Gerichtlich bestätigt werden das die Person nicht mehr Geschäftsfähig ist und die Person X oder aber jemand vom Gericht wird bestellt und dafür dann eingesetzt und bestimmt.
Nicht bei vorliegen einer Vorsorgevollmacht. Im übrigen kann auch ein beschränkt geschäftsfähiger für bestimmte Bereiche unter Betreuung stehen.
Bevor dies nicht geschehen ist kann man nichts machen und von einem Tag auf den anderen wird es auch nicht vom Gericht entschieden.
Bei vorliegen einer Vorsorgevollmacht i. d. Regel schon, Sinn dieser Vollmacht ist es ja gerade, das das Betreuungsgericht außen vor bleibt.
Im übrigen gibt es für Notfälle auch eine sog. vorläufige Betreuung die sofort gültig ist. Das geschieht innerhalb weniger Tage, manchmal sogar innerhalb eines Tages. Es ist also gar nicht immer gesagt, daß eine Betreuung nicht von einem auf den anderen Tag passieren kann.
Gruß
Tina
Hallo,
da habe ich ja was losgetreten mit meiner Frage. Danke jedenfalls für die lebhafte Diskussion.
Ich möchte das Ganze gerne konkretisieren bzw. in eine bestimmte Richtung drehen: Angenommen, die Vorsorgevollmacht ist Teil einer Generalvollmacht für alle Vermögens- und sonstigen Angelegenheiten, unabhängig von ärztlichen Attesten oder ähnlichem - dann dürfte einer Nutzung der Vollmacht doch auch unter Berücksichtigung Eurer Ausführungen gar nichts im Wege stehen. Wie sähe es dann mit Punkt 2 meiner Frage aus, also: Wie können Bankverbindungen ermittelt werden (Schufa etc., Anwalt, Detektiv…)?
Freue mich, wieder von Euch zu lesen!
Gruß
Thomas
Hi,
gesetzt dem Fall, die Vollmacht wäre gültig, würde ich zunächst die verschiedenen Hauptstellen der ortsansässigen Banken konsultieren.
Wenn dort nichts herauszufinden ist, wäre ein Anwalt evtl. hilfreich.
Ob ein Detektiv helfen kann, weiß ich nicht.
Gruß
Tina
gesetzt dem Fall, die Vollmacht wäre gültig, würde ich
zunächst die verschiedenen Hauptstellen der ortsansässigen
Banken konsultieren.
Würde ich als Vollmachtnehmer auch so machen.
Wichtig ist immer, dass man weis wie weit man sich einfach aus dem Fenster lehnen kann und man nicht im Nachhinein was auf die Finger bekommt - siehe mein erstes Posting. 
ml.