Vorsorgevollmacht , Vermögenssorge

Bei der Vorsorgevollmacht, Vermögenssorge gibt es die Frage ob die Vollmacht über den Tod hinnaus gelten soll. Was bedeutet das genau?
Der Bevollmächtige hat die Vollmacht über das Vermögen nach dem Tod des Vollmachtsgebers für immer? Auch über den Erbteil der Erben wenn Niessbrauch des Vollmachtsgebers eingetragen ist? Danke

Hallo,

die Vollmacht über den Tod hinaus berechtigt/verpflichtet den Bevollmächtigten, bestehende Verträge noch abzuwickeln, z.B. bei einem Mietverhältnis die Wohnungsräumung und Übergabe an den Vermieter zu treffen, geltend gemachte Ansprüche noch weiter zu verfolgen, da diese sonst durch den Tod des Vollmachtgebers erlöschen würden.

Es geht hier nur um die „Weiterverfolgung bereits eingeleiteter Maßnahmen“ zu Lebzeiten des Vollmachtgebers.

si

, neue Maßnahmen können nicht

Hallo,

Bei der Vorsorgevollmacht, Vermögenssorge gibt es die Frage ob die Vollmacht über den Tod hinnaus gelten soll. Was bedeutet das genau?
Der Bevollmächtige hat die Vollmacht über das Vermögen nach dem Tod des Vollmachtsgebers für immer?

Naja für immer, trifft es vielleicht nicht ganz genau. Die könnte z.B. enden, wenn die Erben sie widerrufen. Dabei dann nicht vergessen, dies dann auch Banken etc. mitzuteilen und die Urkunde zurückzufordern. Das können auch einzelne Erben sein, womit der Vollmachthaber nicht mehr in seinem Namen handeln kann.

Auch über den Erbteil der Erben wenn Niessbrauch des Vollmachtsgebers eingetragen ist?

Hm, der Erbteil der Erben ist ja das Vermögen des Vollmachtgebers? Oder wie soll man die Frage verstehen? Und der Vollmachtgeber hatte ein Nießbrauchsrecht an irgendwas? Zunächst ist dieses nicht vererbbar, insofern würde es mit dem Tod einfach erlöschen und auch kein Vollmachtgeber oder Erbe hätte ein Nißbrauchsrecht oder könnte irgendwie darüber verfügen.
Grundsätzlich kann so ein Vollmachthaber frei über das Vermögen verfügen, solange er die Vollmacht hat. Naturgemäß darf er sich dabei nicht selbst bereichern.

Grüße

Hallo erstmal,

Hintergrund dieses Zusatzes ist zunächst erst einmal ein rein praktischer. Denn derjenige, gegenüber dem die Vollmacht gebraucht werden soll, könnte ja auf die Idee kommen nachzufragen, ob denn der Vollmachtgeber überhaupt noch lebt, und insoweit die Vollmacht (ohne diesen Zusatz) überhaupt noch aktuell gültig ist. Und in der Tat kommen diverse Behörden, … gerne mal auf diese Idee. D.h. der Bevollmächtigte könnte in die Situation kommen, ständig nachweisen zu müssen, dass der Vollmachtgeber, genau in der Sekunde der Verwendung der Vollmacht überhaupt noch lebt. Das ist einfach extrem unpraktisch.

Erst dann kommt die Geschichte, dass natürlich mit dem Tod sich nicht plötzlich alle rechtlichen und finanziellen Fragestellungen in Luft auflösen, sondern sogar noch die ganze Abwicklung des Todesfalls dazu kommt. Bis ein ggf. komplexes Erbe geklärt ist, dauert es, und selbst in unkomplizierten Fällen, kann es einfach Zeit kosten, bis ein Erbe diese Dinge übernehmen kann. Insoweit macht es also auch Sinn, dass der Bevollmächtigte bis zum ausdrücklichen Widerruf durch einen Erben zunächst weiter agieren und z.B. die ganze Bestattung zu Lasten des Nachlass regeln kann, und hier nicht selbst ggf. in Vorleistung treten muss, von der nicht klar ist, ob und wann die ggf. wieder zurückfließt.

Gruß vom Wiz