Hallo ans Forum,
ich habe folgende Frage an Euch bezüglich Betreuungsrecht: Mein Vater hat eine Vorsorgevollmacht erteilt an alle seine drei Kinder. Bedeutet dies, dass jedes einzelne Kind ohne Absprache mit den restlichen Bevollmächtigten allein über das Wohl des Vaters entscheiden kann, wenn er/sie als Erste/r danach gefragt wird?
Was passiert, wenn sich die Bevollmächtigten über die Betreuung des Vaters nicht einig sind?
Vielleicht hat Jemand von Euch in dieser Frage konkrete Erfahrungen gemacht und kann mir einen Tipp geben. Ich danke jedenfalls schon einmal für die Mitarbeit. Bettina
Mein Vater hat eine Vorsorgevollmacht erteilt an alle seine
drei Kinder.
Hallo, Bettina,
das war nicht sehr klug.
Natürlich möchte der Vater damit ausdrücken, dass er zu allen seinen Kindern Vertrauen hat. Aber nur einer kann ja wirklich die Geschäfte wahrnehmen.
Sinnvoller wäre es, wenn die Kinder die Verantwortlichkeiten jetzt unter sich aufteilen.
Das wäre mein Vorschlag:
Das älteste Kind erhält die Gesamtvoillmacht.
Es verteilt dann Untervollmachten für bestimmte Aufgabengebiete an die Geschwister.
Das hat verschiedene Vorteile:
- Alle Geschäfte wahrzunehmen, kostet viel Zeit.
- Das Kind, das sich am besten mit den Finanzen auskennt, sollte eine Bankvollmacht erhalten
- Das Kind, das sich am besten mit Medizinischen Angelegenheiten auskennt, kümmert sich um Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge.
- Das dritte Kind kennt sich vielleicht mit Behördenkram gut aus, es übernimmte die Vertretung vor Behörden und vor Gericht.
Auf diese Weise hat jedes der Kinder ein Aufgabengebiet und ist nicht übermäßig belastet.
Dies sind die Gebiete, für die die Vorsorgevollmacht ausgestellt werden sollte:
- Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit
- Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
- Behörden
- Vermögenssorge (die Bank benötigt eine gesonderte Vollmacht - bei der Bank auszufüllen und zu hinterlegen)
- Post und Fernmeldeverkehr
- Vertretung vor Gericht
- Untervollmachten ausstellen
- ggf. weitere Regelungen.
Ich bin bei dieser Aufstellung dem Formular des Bundesjustizministeriums gefolgt, das hier heruntergeladen werden kann: http://www.bmj.bund.de/media/archive/533.pdf
Weitere Informationen zum Betreuungsrecht sind hier zu finden: http://www.bmj.bund.de/betreuungsrecht
Es empfiehlt sich übrigens, die Vorsorgevollmacht beim „Zentralen Vorsorgeregister“ registrieren zu lassen http://www.vorsorgeregister.de/home.html#
Gruß
Eckard
Aber nur einer kann ja wirklich
die Geschäfte wahrnehmen.
Das stimmt, aber es musste schnell eine Entscheidung getroffen werden, und diese Alternative einer umfassenden Vorsorgevollmacht war uns lediglich bekannt.
Wir können die Änderungen nachträglich mit unserem Vater einrichten, und ich bin froh, diese Möglichkeiten unter den Geschwistern ordentlich aufzuteilen. Ich bin froh über die Hilfestellung in dieser Platform und möchte mir ganz herzlich bei Eckard bedanken. Bettina
Hallo Eckard,
Das wäre mein Vorschlag:
Das älteste Kind erhält die Gesamtvoillmacht.
Sag an: Bist du -zufällig- ein Ältester?
LG,
Margeaux
Nur kurz… Diese Vollmachten sind selbstverständlich nicht unsanfechtbar. Sollte eine Handlung des (bzw. eines) Bevollmächtigten ganz offensichtlich gegen den Willen des Vollmachtgebers handeln, so lässt sich die Handlung im Notfall durch eine einstweilige Verfügung und anschliessend ganz juristisch klären.